568 Sperre (veterinärpolizeiliche) — Sperrung von Wegen
nach dreijährigem Durchschnitt (Eink StG. § 13
Abs. 2 Ziff. 4; O## GSt. 13 S. 106 ff., 111;
vgl. auch OV##t. 1, 354; 3 S. 22, 95; 4 S. 45,
211 ff.; 5, 245; 6, 117; 10 S. 75, 78; 11, 56 ff.;
auf dem Gebiete der Ertrags- und Einkommens-
erzielung, sondern auf dem der Vermögens-
vermehrung. Es widerstrebt daher dem Ein-
kommensbegriff, wenn gleichwohl das Eink t G.
§§ 7, 11 Abs. 2d vereinnahmte Gewinne aus 12 S. 80, 91; 13, 118 ff.).
der zu Spekulationszwecken unternommenen —. Voglt. Fuisting, Einkommensteuergesetz, 7. Aufl.,
nicht gewerblichen — Veräußerung von Grund= Anm. 2, 3 zu à 7, Anm. 14, 15 zu § 11, Anm. 20 zu § 13;
» : "4 (derselbe, Einkommensteuergesetz (Taschenausgabe), 4. Aufl.
stücken, Wertpapieren, Forderungen, Renten von Sir## 6, Anm. 5 zu § 7, knm. 25—35 30 5 I1, Anm-
usw. abzüglich etwaiger Verluste bei derartigen 2—27 zu § 13: Fuisting, Einkommensbesteuerung
Geschäften als Einkommen, und zwar als solches der Zukunft (Berlin 1903) S. 19 ff.
aus Kapitalvermögen behandelt. Als S. im perre (veterinärpolizeiliche). Die veterinär-
Sinne des Eink St G. gelten nach der Recht= polizciliche S. im Inland ist eine der Maßregeln,
sprechung des OVG. (vgl. u. a. OVGSt. 8, 41; die im Falle von Viehseuchenausbrüchen oder
10, 68 ff.; 9, 53; 11, 58; 12, 86) nur Gewinne, auch nur einer Seuchengefahr von den zuständi-
die erzielt werden durch die Wiederveräußerung gen Behörden (Ortspolizeibehörde, Landrat,
von vom Besitzer selbst von vornherein in der Regierungspräsident) angeordnet werden können
einzig maßgebenden Absicht der Gewinnerzielung und unter gewissen Voraussetzungen angeordnet
durch Wiederveräußerung, also nicht behufs werden müssen. Die S. erstreckt sich auf den
dauernder Ertragserzielung erworbenen Ver= Verkehr mit Tieren und mit Gegenständen, die
mögensteilen. Daß beim Erwerbe diese Absicht Träger einer Ansteckungsgefahr sein können, im
obgewaltet hat, ist von der Steuerbehörde nach= Stall oder sonstigen Standorte der Tiere, im
zuweisen, und die Annahme eines S. ist von Gehöft, im Ort, auf der Weide, der Feldmark
vornherein ausgeschlossen, wenn die Wieder- oder einem, ohne Rücksicht auf Feldmarksgrenzen
veräußerung durch den Erben des Erwerbes er- bestimmten Gebiete. Die nicht auf den Stall
folgt, mag auch der Erblasser zweisellos beim beschränkten S. setzen die Feststellung eines
Erwerbe die Absicht der Gewinnerzielung durch Seuchenausbruchs durch das Gutachten des be-
Wiederveräußerung gehabt haben (OVGSt. amteten Tierarztes, die S. eines Ortes, einer
6, 279; 2, 387), ebenso wenn beim Erwerbe Feldmark oder eines größeren Gebiets außer-
jedes Risiko ausgeschlossen war, wie bei Er= dem noch das Vorhandensein einer größeren
werbdurch Schenkung (OV G. vom 18.Dez. 1909— und allgemeinen Gefahr voraus. Der Inhalt
III 61. 09). Der Erfolg jener aus dem Rah= der durch die S. auferlegten Beschränkungen
men der Einkommensbesteuerung herausfallen= ist je nach den Verhältnissen wechselnd, im
den Sonderbestimmung des Eink St G. ist ein Zweifel hat die S. nicht nur ein Verbot der
sehr unbefriedigender. Denn einmal ist natur= Ausfuhr von Tieren aus dem gesperrten Stand-
gemäß der Nachweis der allein maßgebenden ort oder Gebiete, sondern auch ein Verbot der
Absicht gewinnbringender Wiederveräußerung Einbringung von Vieh zur Folge. Die S. erstreckt
beim Erwerbe sehr schwer zu führen; sodann sich regelmäßig auf die für die betreffenden
werden tatsächlich erfaßt beinahe ausschließlich Seuchen empfänglichen Tiere, sie kann jedoch
die Spekulationsgeschäfte mit Grundstücken, wäh= auch Verkehrsbeschränkungen für andere Tiere,
rend sich die Gelegenheitsspekulationen in Wert= z. B. bei Maul= und Klauenseuche auch für Ge-
papieren usw. in der überwiegenden Mehrzahl flügel, in sich begreifen (vgl. Rinderpestgesetz vom
der Wahrnehmung und dadurch der Besteuerung 7. April 1869 — BGl. 103 — F 2 Ziff. 2;
entziehen, und endlich führt es zu offenbaren rev. Instr. vom 9. Juni 1873 — R l. 147 —
Ungleichmäßigkeiten, daß die Besteuerung aus-s 21 ff.; Viehseuchengesetz vom 1. Mai 1894 —
geschlossen ist, sobald nicht der Veräußerer selbst, RSGBl. 409 — § 21; BR.-Instr. vom 30. Mai
sondern sein Erblasser usw. das Objekt in speku-1895 — RGBl. 357 — gs 42 ff., 57, 59, 59a,
lativer Absicht erworben hat. Es erscheint daher 60, 63—65, 80 ff., 94 ff., 122). Wegen S. der
zweckmäßiger, die Besteuerung der Gewinne aus Grenzen gegen die Einfuhr von Vieh und Fleisch
Gelegenheitsspekulationen auf anderem Wege,|s. Ein fuhrverbote.
insbesondere neben der Vermögensteuer durch Sperrung von Wegen. Offentliche Wege
kommunale Wertzuwachssteuern (s. Wert= und Brücken können im Interesse der Sicher-
zuwachssteuer) zu bewerkstelligen; jetzt erfolgt heit des Verkehrs polizeilich gesperrt werden.
sie auch durch die Reichszuwachssteuer (sebendort). Die Anordnung unterliegt jedoch, da sie sich
Gewinn und Verlust aus Spekulationsgeschäften nicht an den Wegebauverpflichteten richtet, also
wird, auch wenn es sich um Gelegenheitsspekula= nicht wegepolizeilicher Natur ist, der Anfech-
tionen handelt, nach den für das Einkommen tung nicht nach § 56 ZG., sondern auf Grund
aus Handel und Gewerbe maßgebenden Grund-# 127 ff. LVG., und zwar auch dann, wenn
sätzen berechnet; der Grundsatz, daß die Ein= die Sperrung im Interesse der Sicherheit des
kommensquelle bei Beginn des Steuerjahres Weges selbst oder des Verkehrs darauf etwa für
noch bestehen müsse, findet aber keine Anwen= bestimmte Arten von Fuhrwerken, z. B. für Last-
dung, weil es sich bei der Besteuerung der Ge-fuhrwerke oder Kraftfahrzeuge, erfolgt (Pr VBl.
winne aus Gelegenheitsspekulationen überhaupt 19, 30). Sofern jedoch zugleich mit der Sperrung
nicht um den Ertrag einer Einkommensquelle im dem Wegebaupflichtigen Leistungen zur Durch-
wirtschaftlichen Sinne, sondern um Gewinne führung der Sperrung auferlegt werden, z. B
im Bereiche des Vermögens handelt, die nur Anbringung von Sperrvorrichtungen, Bewachung
vom Gesetz als steuerpflichtiges EinkommenK. dgl., so finden dagegen die Rechtsbehelfe aus
fingiert werden; auch erfolgt bei der nicht ge- 56 B. statt und die Frage der Sperrung kann
werbsmäßigen Spekulation die Veranlagung alsdann inzidenter entschieden werden (O.
stets nach dem Ergebnis des letzten Jahres, nie 41, 241). Dritte Personen haben gegen An-