Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Spezialhandel — Spezialkommissare 569 
ordnungen der Wegepolizeibehörde wegen Neu= dungsbefugnis steht ihnen — ausgenommen den 
einrichtung oder Beibehaltung von Sperrvor= einzigen Fall des Erlasses eines Interimistikums 
richtungen (Schlagbäumen, Hecktoren) nur die ((. Auseinandersetzungsverfah- 
Beschwerde im Aufsichtswege. Während des ren unter II a. E.) — nicht zu. Sie sind befugt, 
Bestehens der Anordnung ist jeder Passant zum zum Zwecke der Erfüllung ihrer Pflichten ohne 
Schließen der Sperrvorrichtung bei Strafe Rückfrage bei der Generalkommission alles 
(§ 28 Abs. 2 des Feld= und Forstpolizeigesetzes 
vom 1. April 1880 — GS. 230) verpflichtet, 
Wächter oder automatisch erfolgt (Pr VBl. 
23, 455). Die Befugnis des Eigentümers, einen 
Weg beliebig zu sperren, macht diesen zum 
Privatwege. Doch ist der Wegebau- 
pflichtige und auch der Eigentümer befugt, einen 
öffentlichen Weg mit beschränkter Ver- 
kehrsbestimmung, z. B. einen Fuß-, 
Reit= oder Radfahrweg oder einen beschränkt 
öffentlichen Weg, z. B. einen Kirch-, Schul= usw. 
  
dasjenige zu verfügen und von den Parteien 
und jedem Dritten zu fordern, was behufs der 
wenn die Schließung nicht durch besondere 
ordnungsmäßigen Regelung der ihnen über- 
tragenen Geschäfte erforderlich ist. Streitig- 
keiten haben sie. zur Entscheidung der General- 
kommission vorzubereiten, zu „instruieren“ (V. 
vom 20. Juni 1817 § 54; G. vom 18. Febr. 1880 
und 22. Sept. 1899 — GS. 284 — 8§ 78). 
Zur Ausführung der Messungsarbeiten wer- 
den den Kommissaren von der Generalkommission 
besondere Vermessungsbeamte überwiesen, die 
hinsichtlich der Leitung der Geschäfte den Kom- 
Weg für andere Verkehrszwecke ohne Eintrag missaren unterstellt sind, aber zu ihnen in keinem 
für den öffentlichen Charakter des Weges zu Disziplinarverhältnisse stehen. Wo einem Kom- 
sperren (OVG. 12 S. 286, 292; HMl. missar mehrere Vermessungsbeamte zugeteilt 
13, 432), soweit nicht ausdrückliche gesepliche oder sind, wird der Regel nach einem von ihnen die 
polizeiliche Bestimmungen entgegenstehen (vgl. Geschäftsleitung betreffs der übrigen über- 
Wegeordnung für Sachsen vom 11. Juli 1891 — tragen („Oberlandmesser"). Ihre Rechte und 
GeS. 316 — § 3 Abs. 1); s. Wege löffe * Pflichten sind durchweg durch besondere ministe- 
liche) II; Privatwege; Wegepolizei. 
Spezialhandel s. Warenverkehr mit 
dem Auslande II. 
Spezialkommissare sind die von den General- 
kommissionen mit der Bearbeitung der einzel- 
nen Auseinandersetzungsgeschäfte beauftragten! 
rielle Anweisungen geregelt. Abweichend ist 
die Stellung der Lokalbeamten der General- 
kommission in der Provinz Hannover ge- 
ordnet. Dort ist zwischen Reallastenablösungs- 
sachen einerseits und Gemeinheitsteilungs= und 
Zusammenlegungssachen andererseits zu unter- 
Lokalbeamten (s. Auseinandersetzun 96, scheiden. Für erstere ist eine bestimmte Anzahl 
behörden). 
gegrenzten, festen Geschäftsbezirke, vielmehr 
werden Stellen im Verwaltungswege je nach 
Bedarf eingerichtet. Spezialkommissare werden 
in der Regel dauernd und ausschließlich angestellt; 
ausnahmsweise können auch Staats= und Ge- 
meindebeamte sowie die Mitglieder der General= 
kommission mit der Wahrnehmung der Ge- 
schäfte eines Spezialkommissars beauftragt wer- 
den (Abl G. vom 2. März 1850 — GS. 77 — 
§ 108; Erg G. vom 2. März 1850 — GS. 139 — 
Art. 15). Die Berufskommissare sind entweder 
Juristen (Regierungsassessoren und -räte — mit 
der Ernennung zu Regierungs räten erhalten 
sie den Stellen rang der Räte 4. Klasse — 
Erl. des MsL. und des FM. vom 3. März 1898) 
oder landwirtschaftliche Techniker (Okono- 
miekommissare und kräte); für letztere 
ist ministeriell ein besonderer Ausbildungsgang 
vorgeschrieben. Die Juristen müssen sich die er- 
forderlichen landwirtschaftlichen Kenntnisse er- 
werben, und erhalten, wenn sie diese nach- 
gewiesen haben, die „technische Qualifikation“ 
(ersten oder zweiten Grades) besonders bei- 
gelegt. Erst dann sind sie zur selbständigen Ab- 
gabe landwirtschaftlicher Gutachten befähigt. 
Die Spezialkommissare sind nichtrichterliche Be- 
amte und unterstehen dem Disziplinargesetz vom 
21. Juli 1852 (GS. 465). 
Die Auseinandersetzungen werden der Regel 
nach durch Verhandlungen an Ort und Stelle 
vorgenommen. Ohne Auftrag der General- 
kommission dürfen aber die Kommissare sich 
solchen Auseinandersetzungen nicht unterziehen, 
wie sie überhaupt nur die Organe der Ge- 
neralkommission sind und deren Leitung in jeder 
Beziehung unterstehen. Eine selbständige Entschei- 
Sie haben keine örtlich ab- 
  
  
von Ablösungsdistrikten in jedem Regierungs- 
bezirk gebildet, und für einen jeden solchen Distrikt 
wird ein der Rechte kundiger Ablösungskommissar 
ernannt. Bei diesem sind sowohl die gütlichen 
Vereinigungen über Ablösungen behufs Rezeß- 
bestätigung vorzulegen, als auch die Provoka- 
tionen auf unfreiwillige Ablösungen anzubringen. 
Jede Partei kann die Zuziehung eines von ihr 
gewählten Beisitzers zu dem Verfahren ver- 
langen, welcher mit dem Kommissar die er- 
forderlichen Entscheidungen erster Instanz kolle- 
gialisch fällt. Diese Kommission ist den Be- 
hörden erster Instanz gleichgestellt und führt 
unter der oberen Leitung der Generalkommis- 
sion das ganze Geschäft zu Ende (V. vom 10. Nov. 
1831 — Hann GS. Abt. 1 S. 209 — und vom 
23. Juli 1833 — a. a. O. Abt. I S. 147; vgl. 
auch die amtliche Darstellung in der Z. f. Landes- 
kulturgesetzgebung 18, 325). 
Die Gemeinheitsteilungen, Servitutablösun- 
gen und Verkoppelungen in Hannover wurden 
früher ebenfalls durch Teilungskommissionen 
bearbeitet, die aus einem Rechtskundigen (in 
der Regel einem Mitgliede der Obrigkeit) und 
einem Techniker bestanden, der aus der Zahl 
der vom Ministerium angestellten und der Land- 
drostei (Generalkommission) zur Verteilung in 
ihrem Bezirk überwiesenen Landesökonomie- 
beamten zu wählen war. Beide Beamte hatten 
gleiche Rechte und Pflichten, entschieden ge- 
meinschaftlich und besorgten die übrigen Ge- 
schäfte je nach ihrer mehr rechtlichen oder tech- 
nischen Natur einzeln. Ihre Meinungsver- 
schiedenheiten waren der Landdrostei (General= 
kommission) vorzulegen. Die Kommission stand 
den Untergerichten gleich (G. vom 30. Juni 
1842 — Hann GS. Abt. I S. 145; G. vom
	        
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