Spezialhandel — Spezialkommissare 569
ordnungen der Wegepolizeibehörde wegen Neu= dungsbefugnis steht ihnen — ausgenommen den
einrichtung oder Beibehaltung von Sperrvor= einzigen Fall des Erlasses eines Interimistikums
richtungen (Schlagbäumen, Hecktoren) nur die ((. Auseinandersetzungsverfah-
Beschwerde im Aufsichtswege. Während des ren unter II a. E.) — nicht zu. Sie sind befugt,
Bestehens der Anordnung ist jeder Passant zum zum Zwecke der Erfüllung ihrer Pflichten ohne
Schließen der Sperrvorrichtung bei Strafe Rückfrage bei der Generalkommission alles
(§ 28 Abs. 2 des Feld= und Forstpolizeigesetzes
vom 1. April 1880 — GS. 230) verpflichtet,
Wächter oder automatisch erfolgt (Pr VBl.
23, 455). Die Befugnis des Eigentümers, einen
Weg beliebig zu sperren, macht diesen zum
Privatwege. Doch ist der Wegebau-
pflichtige und auch der Eigentümer befugt, einen
öffentlichen Weg mit beschränkter Ver-
kehrsbestimmung, z. B. einen Fuß-,
Reit= oder Radfahrweg oder einen beschränkt
öffentlichen Weg, z. B. einen Kirch-, Schul= usw.
dasjenige zu verfügen und von den Parteien
und jedem Dritten zu fordern, was behufs der
wenn die Schließung nicht durch besondere
ordnungsmäßigen Regelung der ihnen über-
tragenen Geschäfte erforderlich ist. Streitig-
keiten haben sie. zur Entscheidung der General-
kommission vorzubereiten, zu „instruieren“ (V.
vom 20. Juni 1817 § 54; G. vom 18. Febr. 1880
und 22. Sept. 1899 — GS. 284 — 8§ 78).
Zur Ausführung der Messungsarbeiten wer-
den den Kommissaren von der Generalkommission
besondere Vermessungsbeamte überwiesen, die
hinsichtlich der Leitung der Geschäfte den Kom-
Weg für andere Verkehrszwecke ohne Eintrag missaren unterstellt sind, aber zu ihnen in keinem
für den öffentlichen Charakter des Weges zu Disziplinarverhältnisse stehen. Wo einem Kom-
sperren (OVG. 12 S. 286, 292; HMl. missar mehrere Vermessungsbeamte zugeteilt
13, 432), soweit nicht ausdrückliche gesepliche oder sind, wird der Regel nach einem von ihnen die
polizeiliche Bestimmungen entgegenstehen (vgl. Geschäftsleitung betreffs der übrigen über-
Wegeordnung für Sachsen vom 11. Juli 1891 — tragen („Oberlandmesser"). Ihre Rechte und
GeS. 316 — § 3 Abs. 1); s. Wege löffe * Pflichten sind durchweg durch besondere ministe-
liche) II; Privatwege; Wegepolizei.
Spezialhandel s. Warenverkehr mit
dem Auslande II.
Spezialkommissare sind die von den General-
kommissionen mit der Bearbeitung der einzel-
nen Auseinandersetzungsgeschäfte beauftragten!
rielle Anweisungen geregelt. Abweichend ist
die Stellung der Lokalbeamten der General-
kommission in der Provinz Hannover ge-
ordnet. Dort ist zwischen Reallastenablösungs-
sachen einerseits und Gemeinheitsteilungs= und
Zusammenlegungssachen andererseits zu unter-
Lokalbeamten (s. Auseinandersetzun 96, scheiden. Für erstere ist eine bestimmte Anzahl
behörden).
gegrenzten, festen Geschäftsbezirke, vielmehr
werden Stellen im Verwaltungswege je nach
Bedarf eingerichtet. Spezialkommissare werden
in der Regel dauernd und ausschließlich angestellt;
ausnahmsweise können auch Staats= und Ge-
meindebeamte sowie die Mitglieder der General=
kommission mit der Wahrnehmung der Ge-
schäfte eines Spezialkommissars beauftragt wer-
den (Abl G. vom 2. März 1850 — GS. 77 —
§ 108; Erg G. vom 2. März 1850 — GS. 139 —
Art. 15). Die Berufskommissare sind entweder
Juristen (Regierungsassessoren und -räte — mit
der Ernennung zu Regierungs räten erhalten
sie den Stellen rang der Räte 4. Klasse —
Erl. des MsL. und des FM. vom 3. März 1898)
oder landwirtschaftliche Techniker (Okono-
miekommissare und kräte); für letztere
ist ministeriell ein besonderer Ausbildungsgang
vorgeschrieben. Die Juristen müssen sich die er-
forderlichen landwirtschaftlichen Kenntnisse er-
werben, und erhalten, wenn sie diese nach-
gewiesen haben, die „technische Qualifikation“
(ersten oder zweiten Grades) besonders bei-
gelegt. Erst dann sind sie zur selbständigen Ab-
gabe landwirtschaftlicher Gutachten befähigt.
Die Spezialkommissare sind nichtrichterliche Be-
amte und unterstehen dem Disziplinargesetz vom
21. Juli 1852 (GS. 465).
Die Auseinandersetzungen werden der Regel
nach durch Verhandlungen an Ort und Stelle
vorgenommen. Ohne Auftrag der General-
kommission dürfen aber die Kommissare sich
solchen Auseinandersetzungen nicht unterziehen,
wie sie überhaupt nur die Organe der Ge-
neralkommission sind und deren Leitung in jeder
Beziehung unterstehen. Eine selbständige Entschei-
Sie haben keine örtlich ab-
von Ablösungsdistrikten in jedem Regierungs-
bezirk gebildet, und für einen jeden solchen Distrikt
wird ein der Rechte kundiger Ablösungskommissar
ernannt. Bei diesem sind sowohl die gütlichen
Vereinigungen über Ablösungen behufs Rezeß-
bestätigung vorzulegen, als auch die Provoka-
tionen auf unfreiwillige Ablösungen anzubringen.
Jede Partei kann die Zuziehung eines von ihr
gewählten Beisitzers zu dem Verfahren ver-
langen, welcher mit dem Kommissar die er-
forderlichen Entscheidungen erster Instanz kolle-
gialisch fällt. Diese Kommission ist den Be-
hörden erster Instanz gleichgestellt und führt
unter der oberen Leitung der Generalkommis-
sion das ganze Geschäft zu Ende (V. vom 10. Nov.
1831 — Hann GS. Abt. 1 S. 209 — und vom
23. Juli 1833 — a. a. O. Abt. I S. 147; vgl.
auch die amtliche Darstellung in der Z. f. Landes-
kulturgesetzgebung 18, 325).
Die Gemeinheitsteilungen, Servitutablösun-
gen und Verkoppelungen in Hannover wurden
früher ebenfalls durch Teilungskommissionen
bearbeitet, die aus einem Rechtskundigen (in
der Regel einem Mitgliede der Obrigkeit) und
einem Techniker bestanden, der aus der Zahl
der vom Ministerium angestellten und der Land-
drostei (Generalkommission) zur Verteilung in
ihrem Bezirk überwiesenen Landesökonomie-
beamten zu wählen war. Beide Beamte hatten
gleiche Rechte und Pflichten, entschieden ge-
meinschaftlich und besorgten die übrigen Ge-
schäfte je nach ihrer mehr rechtlichen oder tech-
nischen Natur einzeln. Ihre Meinungsver-
schiedenheiten waren der Landdrostei (General=
kommission) vorzulegen. Die Kommission stand
den Untergerichten gleich (G. vom 30. Juni
1842 — Hann GS. Abt. I S. 145; G. vom