Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

570 Spezialmärkte — 
8. Nov. 1856 — a. a. O. Abt. I S. 437; G. 
vom 28. Dez. 1862 — a. a. O. Abt. 1 S. 415). 
Bevor eine Sache der Teilungskommission über- 
wiesen wurde, mußte vor der gewöhnlichen 
„Obrigkeit der belegenen Sache“ ein „Vor- 
verfahren“ stattfinden, in dem über die „Statt- 
nehmigkeit“ des gestellten Antrags befunden 
wurde. Durch das G. vom 17. Jan. 1883 (GS. 7) 
sind an die Stelle der Teilungskommissionen 
einzelne Kommissare getreten, so daß betreffs 
der Gemeinheitsteilungen usw- jetzt annähernd 
dieselbe Organisation besteht, wie in den alten 
Provinzen. Auch in dem Konsolidationsver- 
fahren im Reg.-Bez. Wiesbaden haben die 
Kommissare eine größere Selbständigkeit (s. 
Güterkonsolidation in Nassanu). 
Val. Sterneberg und Peltzer (früher Glatzel 
und Sterneberg), Das Verfahren in Auseinander- 
sebungsangelegenheiten, 2. Aufl., Berlin 1900. 
Spezialmärkte (GewO. 8§ 70) sind Märkte, 
die bei besonderen Gelegenheiten (Weihnachten, 
Ostern usw.) oder für bestimmte Gattungen 
von Gegenständen (Vieh, Wolle, Leinwand, 
Hopfen, Butter, Garn) gehalten werden. Dazu 
gehören auch die Messen für Spezialartikel. 
Nach Erl. vom 29. Dez. 1910 (HMBl. 1911, 8) 
sollen nur solche Märkte bei besonderen Gelegen- 
heiten als S. behandelt werden, bei denen der 
Zeitpunkt ihrer Abhaltung durch die besondere 
Gelegenheit bestimmt ist und bei denen ein Be- 
dürfnis für die Beibehaltung der hinsichtlich der 
Verkäufer oder der Waren bestehenden Be- 
schränkungen vorliegt. Alle anderen Märkte sind 
Jahrmärkte. Hinsichtlich der S. finden, soweit sie 
bei Erlaß der GewO. bestanden haben, die Be- 
stimmungen der GewO. keine Anwendung, viel- 
mehr bleiben die bisherigen Anordnungen, ins- 
besondere die Vorschriften der Pr Gew O. 8§ 76, 
77, 79, 80, 81, 84, 85 in Geltung. Es dürfen 
danach insbesondere nur solche Gegenstände 
auf diesen Märkten feilgeboten und nur solche 
Verkäufer zugelassen werden, welche durch 
bisherige Observanz festgesetzt sind. Erweite- 
rungen des Marktverkehrs auf bestehenden 
S. können mit Genehmigung des Gemeinde- 
vorstands von dem Regierungspräsidenten (in 
Berlin vom Polizeipräsidenten) angeordnet wer- 
den (GewO. 8 70 Abs. 2; AusfAnw. zur Gew. 
vom 1. Mai 1904 — HMBl. 123 — Ziff. 86). 
Ferner bedürfen der Erlaß oder Anderungen 
der Marktordnung nicht der Zustimmung der 
Gemeindebehörden (GewO. § 84; HME. vom 
25. Nov. 1904). GewO. § 149 Abs. 1 Ziff. 6 und 
§ 71 finden aber Anwendung. Für neue S. gelten 
die Vorschriften der GewO. über den Markt- 
verkehr (s. d.), Beschränkungen dürfen für neue 
S. nicht eingeführt werden (Erl. vom 11. April 
1850 — MhBl. 112). Die Festsetzung der Vieh- 
märkte, dazu gehören auch Schweine= und 
Taubenmärkte (Erl. vom 22. Sept. 1902 — 
HWMVBl. 361), ist nach ZG. § 127 Sache des 
Provinzialrats. Die Beschwerde geht an den 
HM. Die übrigen S. setzt der HM. fest (Pr Gew O. 
§§ 76, 85), und zwar auch da, wo früher die Fest- 
setuung (bei Wollmärkten) durch landesherr- 
lichen Erlaß erfolgt war (Erl. vom 20. Mai 
1860 — MBl. 77 — und Erl. des HM. und 
MiL. vom 23. April 1897). Über das Auf- 
kaufen von Vieh auf Viehmärkten durch Fleischer 
  
Spielgesellschaften 
und Viehhändler s. Fleischergewerbe. 
Nach Biehseuchengesetz vom 26. Juni 1909 
(Rol. 519) § 16 müssen alle Biehmärkte durch 
beamtete Tierärzte beaufsichtigt werden. Nach 
§ 17 Ziff. 12 a. a. O. kann die Einrichtung und 
der Betrieb von Viehmärkten geregelt werden. Bei 
Ausbruch von Seuchen können nach § 28 a. a. O. 
die Viehmärkte eingestellt oder beschränkt werden. 
Wegen der Preisfeststellung beim Markthandel 
mit Schlachtvieh fs. Markt= und Laden- 
reise. 
Spezifische Zölle sind Zölle, welche nach 
der Menge (Gewicht, Maß, Stückzahl) der zoll- 
belasteten Waren erhoben werden; den Gegen- 
satz bilden die Wertzölle (s. Zoll A). 
Spiegelbelegeanstalten. Über die Einrich- 
tung und den Betrieb von Quecksilberspiegel- 
belegeanstalten haben die Polizeibehörden nach 
dem durch Erl. vom 18. Mai 1889 (MBl. 77), 
abgeändert durch Erl. vom 22. Aug. 1893 
(Ml. 270) mitgeteilten Muster auf Grund der 
GewO. §& 120 d Vorschriften erlassen. Die Be- 
schäftigung von Kindern ist in S. nach dem 
Kinderschutz G. vom 30. März 1903 (RGBl. 113) 
§ 4 verboten. 
Spielbanken s. Glücksspiel. 
Spielgesellschaften im Sinne von Vereini- 
gungen zur gemeinsamen Beteiligung am Lotte- 
riespiel erscheinen zulässig und unbedenklich, 
wenn es sich lediglich um ein Gesellschafts- 
spiel in der Weise handelt, daß ein beschränkter 
Personenkreis, dessen Mitglieder untereinander 
persönliche Beziehungen unterhalten, Lose einer 
bestimmten zugelassenen Lotterie auf gemein- 
schaftliche Rechnung erwirbt und die auf die 
Lose fallenden Gewinne unter die Mitglieder 
nach dem Maßstabe ihrer Beiträge zu den Ein- 
sätzen verteilt oder für gemeinschaftliche Zwecke 
verwandt werden. Derartige Gesellschaftsspiele 
bilden sogar angesichts des hohen Preises der 
Lose der Staatslotterien für die minderbemittel- 
ten Klassen vielfach die einzige Möglichkeit der 
Beteiligung an den weitaus bessere Gewinn- 
aussichten wie Privatlotterien bietenden Staats- 
lotterien. Die preuß. Staatslotterie, die alles 
vermeidet, was nach einer Anregung zum 
Lotteriespiel aussehen könnte, berücksichtigt indes 
auf die Beteiligung auch in einem solchen Ge- 
sellschaftsspiel begründete Reklamationen und 
Ansprüche auf Gewinnanteile nicht und ver- 
bietet der Regel nach den Verkauf von mehr 
als drei ganzen Losen an denselben Käufer. 
Ganz anders wie derartige Gesellschaftsspiele zu 
beurteilen sind die gewerbsmäßig gegründeten 
und geleiteten sog. S., wie sie in neuerer Zeit, 
namentlich seit dem strengeren preuß. Lotterie- 
strafgesetz vom 29. Aug. 1904 und der Aufsaugung 
der meisten andern deutschen Staatslotterien 
durch die preußjische (vgl. Artikel Lotterie IIB), 
eine weite Verbreitung gefunden haben. Hier 
werben Unternehmer durch Inserate und massen- 
haft verbreitete Ankündigungen (Prospekte) so- 
wie mit Hilfe von Agenten Teilnehmer an für 
angebliche S. zum gemeinschaftlichen Spielen 
von Losen der Staats= oder auch Privatlotterien, 
neuerdings aber insbesondere von Prämien- 
losen und Serienlosen, d. h. solchen Prämien- 
losen, deren Serie für die nächste Prämien- 
ziehung bestimmt (ausgelost) ist (vgl. Artikel In-
	        
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