Sprache (deutsche) — Sprengstoffe (oder Explosivstoffe)
aber die Zulässigkeit ihrer Aufhebung durch
kgl. Verordnung ausgesprochen, insoweit gleich-
artige Gebühren oder Sporteln in den alten
Provinzen nicht erhoben werden. Ausdrücklich
ausgeschlossen von der Aufhebung sind die —
auch in den alten Provinzen erhobenen — Ge-
bühren: 1. aus privatrechtlichen Titeln, 2. bei
Universitäten, 3. der Kirchenbeamten, 4. der Land-
messer, 5. bei Auktionen, 6. für Eichungen, 7. in
Gemeinheitsteilungs-, Verkoppelungs-, Konso-
lidations= und Ablösungssachen, 8. der Unter-
beamten für Exekutionen, 9. in Katastersachen,
10. in Zivilstandssachen, 11. der Medizinalbeam-
ten, 12. bei Prüfungen, 13. für Pässe und sonstige
Reisepapiere, 14. für Jagdscheine.
Sprache (deutsche) s. Geschäftssprache.
Sprachunterricht s. Schulunterricht
(Volksschulen) II 2 (Allg Best. vom
15. Okt. 1872 Ziff. 25—27 — Ugzl. 585);
Unterrichtssprache.
Sprengstoffe (oder Explosivstoffe). I. S. sind
alle zu Sprengzwecken brauchbaren chemischen
Substanzen. Wegen Einteilung der S., je nach-
dem sie ausschließlich zum Sprengen (bri-
sante, darunter Dynamit) oder daneben noch
zum Treiben von Geschossen (impulfsive,
darunter Pulver, Schießbaumwolle) oder als
Zündmittel für andere S. oder zur Explosion
(fulminante darunter Knallgold und Knall-
silber) benutzt werden, s. auch Brisante
Sprengstoffe. Von der Herstellung und
jedem Verkehr mit S. droht der öffentlichen
Sicherheit stets eine gewisse Gefahr, deren Ab-
wehr einen Eingriff der Gesetzgebung und Ver-
waltung nötig macht. Die Reichsgesetzgebung
hat infolgedessen für alle Arten von S. den An-
kauf und das Feilbieten außerhalb der
gewerblichen Niederlassung verboten (Gewd.
§ 56 Ziff. 6, §§ 42, 42 a und Strafbestimmungen
8 146 Ziff. 4); ferner die Entziehung des
Rechts zum Handel bei nachgewiesener
Unzuverlässigkeit vorgesehen (GewO. § 35) und
endlich die zur Herstellung von S. erforderlichen
gewerblichen Anlagen durch § 16
GewO. von einer besonderen Genehmigung
durch die zuständige Landesbehörde abhängig
gemacht (s. d. 1 2 sowie Zündstoffe [An-
lagen zur Fabrikation)). Außerdem ist
das sog. Dynamitgesetz (G. vom 9. Juni
1884 — RBl. 61) erlassen worden, welches, ab-
gesehen von Bestimmungen über die Anlage
von Dynamitfabriken, für den Verkehr mit
brisanten und fulminanten S., soweit dieser Ver-
kehr nicht durch Reichs- oder Landesbehörden er-
folgt, scharfe Kontrollbestimmungen einführt.
Nicht unter das Dynamitgesetz fallen die vorwie-
gend als Schießmittel gebrauchten S. — Jagd-
pulver, Jagdpatronen, die Sprengpulver Petro-
klastit oder Haloklastit, Cahücit, Castroper Spreng-
salpeter, Praeposit — (Bek. vom 29. April 1903—
RGBl. 211 — und vom 20. Juni 1907 bzw.
10. April 1911 — R#Bl. S. 375 bzw. 180). Der
Erlaß der zur Durchführung der Kontrolle des
Sprengstoffverkehrs mit brisanten und fulminan-
ten S. erforderlichen Ausführungsvorschriften und
die Regelung der Verkehrskontrolle bei den impul-
siven S. ist den Einzelstaaten überlassen worden.
In Preußen ist diese Regelung zuletzt für alle S.,
mit Ausnahme gewisser, fast gar keine Spreng-
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wirkungen besitzender Zündmittel und der für
Handfeuerwaffen bestimmten Metall- und Jagd-
patronen erfolgt durch die alle früheren gleich-
artigen Vorschriften ersetzenden und aufhebenden
Vorschriften der Polizeiverordnung,
betr. den Vekehr mit Sprengstoffen,
vom 14. Sept. 1905 (Ml. 173). Dieselbe gilt
jedoch nicht für den Verkehr unter militäri-
scher Begleitung (ogl. Sprengstoffversen-
dungsvorschrift vom 23. Dez. 1893 — MBl.
1894, 19, abgeändert durch Polizeiverordnung
vom 22. Sept. 19066 — HMBl. 352; Erl.
vom 3. Febr. 1907 nebst Polizeiverordnung
Ml. 49 — und Militärtrausportordnung
vom 18. Jan. 1899 — RBl. 15); ebensowenig
für den Verkehr auf deutschen Eisen-
bahnen (ogl. Eisenbahnverkehrsordnung vom
23. Dez. 1908 — Rl. 1909, 93 — §8 54 und
Anl. C, abgeänd. durch verschiedene Bek., zuletzt
durch Bek. vom 29. April 1911 — RBl. 205);
auch nicht für den Verkehr der Reichspost (vgl.
Postordnung vom 20. März 1900 — ZBl. 53 —
§ 5 II, § 6 III). Auf Kauffahrteischiffe
findet die Polizeiverordnung vom 14. Sept. 1905
keine Anwendung und gilt nur bedingt für den
Verkehr in Bergwerken und den inter-
nationalen Verkehr (§ 1 Ziff. 1—4 und
Abs. 2, § 36 a. a. O.).
II. Nach diesen Vorschriften ist die Rechtslage
folgende: 1. Die Herstellung, der Ver-
trieb (d. h. Feilhalten, Verkaufen oder sonstiges
Überlassen an dritte Personen, z. B. zum Trans-
port), der Besitz und die Ein führung
brisanter oder fulminanter S. aus
dem Auslande ist für jeden Teilnehmer
an diesem Verkehr abhängig von dem Besitz
eines formellen Erlaubnisscheins, welcher bei der
zuständigen Kreispolizeibehörde (Landrat oder
Polizeiverwaltung in Städten über 10 000 Einw.)
in einem begründeten Gesuch zu beantragen ist.
Bei Versagung der Genehmigung, welche ohne
Angabe von Gründen erfolgen darf, ist nur
kurzfristige Beschwerde, ohne aufschiebende Wir-
kung, an den vorgesetzten Regierungspräsidenten
(in Berlin Oberpräsident) zugelassen. Über die
hergestellten und die in Verkehr gebrachten S.
sind sorgfältige Register zu führen. Die Über-
tretung dieser Kontrollvorschriften wird als Ver-
gehen mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft
(§§ 1—4, 9 des zit. G. vom 9. Juni 1884; Pr-
AusfAnw. vom 11. Sept. 1884 — MhBl. 237).
2. Bei dem Transport auf Land= und
Wasserwegen, bei dem eigentlichen Handel,
der Verausgabung und bei der Lage-
rung kommt für alle S. die vorerwähnte V.
vom 14. Sept. 1905 in Anwendung, in welche
die Vorschriften des Dynamitgesetzes vom 9. Juni
1884 hineingearbeitet worden sind. Danach be-
schränkt sich a) der Verkehr auf die impulsiven
und brisanten S., da die fulminanten S. (Auf-
zählung der hauptsächlichsten Arten § 3 der
zit. V.) nach § 34 der V. nur an der Herstellungs-
stätte gelagert werden dürfen; b) bei der Ver-
sendung der verkehrsfähigen S. wird bei
den brisanten S. die Beobachtung des G. vom
9. Juni 1884 noch dadurch sichergestellt, daß
jeder, der bei dem Versand den Besitz der S.
erlangt (Spediteur, Transportführer, Transport-
begleiter), den obenerwähnten Erlaubnisschein