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net die planmäßige oder durch besondere Gesetze Sachen, für welche das Reichsgericht in erster
vorgeschricbene Tilgung von Staatsschulden. und letzter Instanz zuständig ist, haben alle Be-
Neben dieser ordentlichen Tilgung von K00 amten der S. den Anweisungen des Oberreichs-
hatte das Gesetz eine außerordentliche mit den anwalts Folge zu leisten, welcher sonst nicht Vor-
gesamten, sich nach den Jahresrechnungen er= gesetzter der Beamten der S. bei den Landes-
gebenden Überschüssen des Staatshaushalts vor= gerichten ist. Im Falle der Verhinderung eines
geschrieben. Diese Bestimmung ist aber abge-] Beamten der S. ist für Geschäfte, welche keinen
schwächt durch das G., betr. die Bildung Aufschub gestatten, nötigenfalls von dem Vor-
eines Ausgleichsfonds für die stande des Gerichts ein Vertreter zu bestellen.
Eisenbahnverwaltung, vom 3. Maic Zur Ubernahme einer solchen Vertretung sind
1903, nach dem die Jahresüberschüsse zunächst die Beamten des Gerichts einschließlich der Richter
zur Bildung eines solchen Ausgleichsfonds bis verpflichtet. Mit der einstweiligen Wahrnehmung
zur Höhe von 200 000 000 .K und erst, nachdem von Geschäften der S. bei den Oberlandesgerich-
der Fonds auf diese Höhe gebracht bzw. ergänzt ten und den Landgerichten können nur zum
ist, mit dem übrigbleibenden Betrage zur Schul= Richteramte befähigte Personen beauftragt wer-
dentilgung bzw. zu der ihr gleichstehenden Ver- den (Ac. 8§ 66, 67). Wegen des Rechtes
rechnung auf bewilligte Anleihen zu verwenden der Aufsicht und Leitung s. § 148 GBG. und
sind (s. Ausgleichsfonds). Die Tilgung § 78 AGGVG.
erfolgt durch freihändigen Ankauf von Obligal II. Die örtliche Zuständigkeit der
tionen an der Börse; jedoch ist diese Art der Beamten der S. wird durch die örtliche
Tilgung gesetzlich nicht vorgeschrieben. Zuständigkeit des Gerichts bestimmt, für welches
V. Verwaltung der S. s. Hauptverwal- sie bestellt sind. Ein unzuständiger Beamter der
tung der Staatsschulden. S. hat sich den innerhalb seines Bezirks vorzu-
Außer den Hand- und Lehrbüchern der Finanzwissen. nehmenden Amtshandlungen zu unterzichen, in
schaft u. a.: Richter, Das preuß. Staatsschulden. Ansehung welcher Gefahr im Verzuge obwaltet
Leien, ernrenlan, 13 r u#schmean " mee B (GVG. 8 144 Abs. 1 u. 2). Die sochliche
8#3 warz, Schuldentilgung in den großeren euro!. Zuständigkeit erstreckt sich: A. vor allem
väischen und deunschen Staaten, berlin 18#n s wa rn auf die Strafsachen (Strafverfolgung und
Sdez, Saebns balunde dula ben Mrfuent Strafvollstreckung). Für diese hat die S. zunächt
und Bd. 3 Buch 1, Berlin 1904; Aussätze im Schatzschen das sog. Anklagemonopol (s. d.). Sodann erfolgt
Finanzarchiv von Sattler u. a. die Strafvollstreckung in allen denjenigen Sachen,
Staatsanwaltschaft. I. Die Einrichtung der in welchen nicht das Amtsgericht, das Schöffen-
S. stammt aus Frankreich. Von hier wurde sie gericht oder das Reichsgericht in erster Instanz
um die Mitte des vorigen Jahrhunderts nach erkannt hat, durch die S. des Landgerichts
Deutschland übernommen, nach Preußen durch (St P. § 483 Abs. 1; Allg Vf. vom 14. Aug. 1879
die V. vom 3. Jan. 1849, betr. die Einführung — Il Bl. 237 — Nr. 1). Die S. entscheidet
des mündlichen und öffentlichen Verfahrens mit ferner über Strafausfschub, Strafteilung und
Geschworenen (GS. 14). Nach dem jetzigen Strafunterbrechung (Nr. II ders. Vf.), bearbeitet
Rechte soll bei jedem Gerichte eine S. bestehen die Begnadigungssachen (Nr. III das.) und ist
Ihr Amt wird ausgeübt 1. bei dem Reichsgerichte bei dem Verfahren behufs Erwirkung der Straf-
durch einen Oberreichsanwalt und mehrere Reichs- aussetzung mit Aussicht auf einen späteren
anwälte; 2. bei den Oberlandesgerichten, den Gnadenerweis (AE. vom 23. Okt. 1895 —
Landgerichten und den Schwurgerichten durch JMNMl. 348) beteiligt. Bei den Oberlandesge-
einen oder mehrere Staatsanwälte; ausnahms- srichten hat sie bei der vorläufigen Entlassung von
weise ist einigen landgerichtlichen Staatsanwälten Strafgefangenen (StGB. § 23) mitzuwirken
der Ort eines Amtsgerichts als Amtssitz zuge-(Allg. Vf. vom 14. Aug. 1879 Nr. IV). Der An-
wiesen; 3. bei den Amtsgerichten und den trag auf Entschädigung gemäß G., betr. die Ent-
Schöffengerichten durch einen oder mehrere schädigung der im Wiederaufnahmeverfahren
Amtsanwälte (GVG. 8§§ 142, 143). Besteht die freigesorochenen Personen, vom 20. Mai 1898
S. eines Gerichts aus mehreren Beamten, so (RGBl. 345) und G., betr. die Entschädigung für
handeln die dem ersten Beamten beigeordneten unschuldig erlittene Untersuchungshaft, vom
Personen als dessen Vertreter (§ 145); die Staats= 14. Juli 1904 (R# Bl. 321) ist bei der S. desienigen
anwälte derselben S. vertreten sich gegenseitig. Landgerichts, in dessen Bezirke das Urteil er-
Die ersten Beamten der S. bei den Oberlandes= gangen oder das Verfahren in erster Instanz
gerichten und den Landgerichten sind befugt, bei anhängig gewesen ist, in den zur Zuständigkeit
allen Gerichten ihres Bezirks die Amtsverrich= des Reichsgerichts in erster Instanz gehörigen
tungen der S. selbst zu übernehmen oder mit Sachen bei der des Reichsgerichts anzubringen
deren Wahrnehmung einen anderen als den (s. Entschädigung für Strafe und
zunächst zuständigen Beamten zu beauftrageni Untersuchungshaft). Das nach der V.
(5 146 Abs. 1). Die S. ist in ihren Amtsver-des BR. vom 16. Juni 1882/6. Juli 1896 (Znl.
richtungen von den Gerichten unabhängig (§ 151).]1896, 426; JMl. 1896, 267; MBl. 1896, 167)
Die Staatsanwälte dürfen richterliche Geschäfte und den Vf. vom 7. Sept. 1896 und vom 13. April
nicht wahrnehmen. Auch darf ihnen eine Dienst= 1897 (JMl. 1896, 294; 1897, 92), sowie vom
aufsicht über die Richter nicht übertragen werden 9. Dez. 1903 (MBl. 1904, 3) und vom 30. Nov.
(5 152). Ihnen fehlt in ihren dienstlichen Ver- 1901 (IM Bl. 314), 29. Sept. 1905 (JM Bl. 301)
richtungen die Unabhängigkeit des richterlichen sowie 26. Jan. und 5. Febr. 1907(JMl. S. 19, 24)
Amtes. Nach § 147 GVG. haben vielmehr die über die rechtskräftigen Verurteilungen in Straf-
Beamten der S. den dienstlichen Anweisungen sachen zu führende Strafregister ist bei
ihrer Vorgesetzten nachzukommen. In denjenigen den S. der Landgerichte zu führen, welche die