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s. Vf. vom 8. Febr. 1908 (JIMl. 33) und die
Staatsanzeiger — Staatsbauten
rechnung zu vereinfachen und zu verbilligen.
Besoldungsordnung (GS. 1909, 352) in den be= Der Deutsche Staatsbahnwagenverband ist eine
treffenden Klassen.
IV. Die
Erweiterung des seit dem Jahre 1880 bestehenden
Bureaubeamten der S. preußischen
Staatsbahnwagenverbandes, dem
sind entsprechend den Gerichtsschreibern und außer den preußischen die oldenburgischen Staats-
Gerichtsschreibergehilfen (s. Gerichtsschrei= bahnen und die Reichsbahnen und seit dem
berei) teils Sekretäre (Obersekretäre), teils 1. April 1904 auch die großherzoglich mecklen-
Assistenten. Zu Sekretären können nur Personen,
welche zu Gerichtsschreibern, zu Assistenten nur
burgischen Staatsbahnen angehörten. Durch den
neuen Verband ist ein vollständig freier Umlauf
solche, welche zu Gerichtsschreibergehilfen be= der den Verbandsbahnen gehörigen Güterwagen
fähigt sind, ernannt werden;
erfolgt durch den Oberstaatsanwalt (Vf. vom
9. Febr. 1908 — JM l. 38). Die Geschäftsver-
hältnisse der Sekretariate der S. sind durch die
inzwischen mehrfach ergänzten und abgeänderten
(vgl. z. B. die Allg. Vf. vom 31. Okt. 1903 —
Il Bl. 270; vom 29. Jan. 1910 — JUM l. 20
— und vom 7. Nov. 1910 — JIlM l. 391) Ge-
schäftsordnungen vom 28. Nov. 1899 und vom
30. Nov. 1899 (JMl. 525, 601) geregelt.
Wegen der Heranziehung des Sekretärs und der
Kanzlei zur Hilfeleistung in den Geschäften des
Staatsanwalts und der Entlastung des Sekretärs
durch die Kanzlei s. Vf. vom 7. Mai 1906 (JMBl.
139). Vgl. auch Amtsanwalt und Hilfs-
beamte der Staatsanwaltschaft,
Instizbeamte sowie Mitteilung von
Entscheidungen.
v. Marck und Kloß, Die Staatsanwaltschaft, 1903;
Otto, Die vreuß. Staatsanwaltschaft; Chuchul,
Die Staatsanwaltschaft bei den Amts= und Schoffen-
gerichten, 1397.
Staatsanzeiger s. Reichsanzeiger.
Staatsarchive. Ursprünglich mit dem kol.
Hausarchiv (s. d.) verbunden, sind die S. mittels
A#KabO. vom 20. März 1852 (Mhl. 80) von
ersterem abgetrennt und dem Präsidenten des
St M. unterstellt worden. Sie zerfallen in das
Geheime Staatsarchiv zu Berlin und die Pro-
vinzialarchive. Für Brandenburg ist das Geheime
Staatsarchiv zugleich Provinzialarchiv. Im übri-
gen bestehen
Provinzialhauptstädten mit Ausnahme der Pro-
vinz Hessen-Nassau, und außerdem in Osnabrück,
Aurich, Marburg, Wicsbaden, Wetzlar und Sig-
maringen. An der Spitze der gesamten Archiv-
verwaltung steht der Generaldirektor der Archive
(AE. vom 27. Dez. 1899 — GS. 1900, 5), zu-
gleich Direktor des Geheimen Staatsarchivs in
Berlin. Für die Benutzung der Provinzial-
archive ist das Regl. vom 28. Mai 1856 (Ml.
177), ergänzt durch den Erl. vom 23. Mai 1857
(MBl. 121) ergangen. Außerdem kommt in
dieser Beziehung die Dienstanw. für die Beamten
der Staatsarchive in den Provinzen vom 21. Jan.
1904 (MBl. 34) in Betracht. Wegen der Verhält-
nisse der Archivbeamten (. d.
Staatsaufsicht über die Forsten der Ge-
meinden, öffentlichen Anstalten, Stiftungen und
über gemeinschaftliche Holzungen f. Ge-
meinde= und Anstaltsforsten.
Staatsausgaben s. Etats= und Rech-
nungswesen des Staates.
Staatsbahnwagenverband, Deutscher. Seit
Staatsbahnen zu einem Deutschen Staatsbahn-
wagenverbande vereinigt, dessen Aufgabe darin.
besteht, durch freie Verwendung der den einzelnen
Verwaltungen gehörigen Güterwagen den Ver-
kehr zu fördern sowie den Betrieb und die Ab-
die Ernennung
Provinzialarchive in sämtlichen
sichergestellt. Die Versender dürfen jeden deut-
schen Staatsbahnwagen, mit Ausnahme einer
geringen Anzahl sog. Spezialwagen, nach jeder
beliebigen Richtung hin benutzen. Die Kontrolle
der Wagen an den Grenzen der einzelnen Bahn-
gebiete hört auf, der Leerlauf der Wagen wird
hierdurch wesentlich eingeschränkt — ganz zu
beseitigen ist er nicht — und an Stelle der lästigen
und zeitraubenden Berechnung der früher für
Benutzung fremder Wagen zu zahlenden Gebühren
tritt die Zahlung gewisser nach den Erfahrungen
berechneter Bauschsummen. Der Wagenpark
der deutschen Staatsbahnen bestand aus rund
500 000 Güterwagen, die etwa 17 Milliarden
Kilometer jährlich zurücklegten. Die Verein-
barung ist von allen Seiten nicht nur wegen des
mit ihr verbundenen wirtschaftlichen Gewinns,
sondern auch vom nationalen Standpunkte freudig
begrüßt worden, dahiermit die sämtlichen deutschen
Staatsbahnen auf einem wichtigen Gebiete des
Verkehrswesens zu einer besonders bedeutsamen
Einigung gelangt sind. Soweit nach der kurzen
Zeit seines Bestehens ein Urteil möglich ist,
haben sich die an den neuen Verband geknüpften
Kolfnungen voll verwirklicht (vgl. Denkschrift und
lbereinkommen, betr. die Bildung eines Deut-
schen Staatsbahnwagenverbandes, Beil. 5 S. 90 ff.,
zum Etat der preußischen Eisenbahnverwaltung
für 1909).
Staatsbauten, d. h. diejenigen Bauten, welche
der Staat ausführt oder bei denen er mit Zu-
schüssen beteiligt ist, zerfallen in Hoch-, Wasser-,
Wege= und Eisenbahnbauten.
I. Die Bearbeitung der staatlichen Bauange-
legenheiten, insbesondere die Vorbereitung
und Ausführung derselben, liegt den Orts-
baubeamten ob. Den Baubeamten der Hochbau-
verwaltung unterstehen auch die Bauten der
anderen Verwaltungsressorts, mit Ausnahme
derienigen im Bereiche der Wasserbau-, Melio-
rations-, Eisenbahn-, Bergwerks= und Militär-
verwaltung, für welche bei diesen Verwaltungen
besondere Baubeamte bestellt sind. Die Mit-
wirkung der Baubeamten der Hochbauverwal-
tung erstreckt sich auch auf Bauten staatlichen
Patronats, auf Stiftsbauten sowie auf alle
Kirchen--, Pfarr= und Schulbauten, zu denen aus
Staatsmitteln Beihilsen gewährt werden. Die
bauamtliche Mitwirkung hat in der Regel nur ein-
zutreten, wenn die vom Staate aufzuwenden-
den Kosten 500 K übersteigen. Wenn jedoch
bauliche Anderungen in Frage kommen, welche
die Bauart der Gebäude berühren, so unterliegen
dem 1. April 1909 haben sich alle deutschen ·
solche ohne Rücksicht auf die Kostenhöhe der Vor-
prüfung, Beaufsichtigung und Abnahme durch
den Ortsbaubeamten. Die staatlichen Gebäude
sind zur Feststellung der erforderlichen Instand-
setzungen in regelmäßigen Zeitabschnitten durch
den Baubeamten zu untersuchen (vgl. Abschn. 10