Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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s. Vf. vom 8. Febr. 1908 (JIMl. 33) und die 
Staatsanzeiger — Staatsbauten 
rechnung zu vereinfachen und zu verbilligen. 
Besoldungsordnung (GS. 1909, 352) in den be= Der Deutsche Staatsbahnwagenverband ist eine 
treffenden Klassen. 
IV. Die 
Erweiterung des seit dem Jahre 1880 bestehenden 
Bureaubeamten der S. preußischen 
Staatsbahnwagenverbandes, dem 
sind entsprechend den Gerichtsschreibern und außer den preußischen die oldenburgischen Staats- 
Gerichtsschreibergehilfen (s. Gerichtsschrei= bahnen und die Reichsbahnen und seit dem 
berei) teils Sekretäre (Obersekretäre), teils 1. April 1904 auch die großherzoglich mecklen- 
Assistenten. Zu Sekretären können nur Personen, 
welche zu Gerichtsschreibern, zu Assistenten nur 
  
burgischen Staatsbahnen angehörten. Durch den 
neuen Verband ist ein vollständig freier Umlauf 
solche, welche zu Gerichtsschreibergehilfen be= der den Verbandsbahnen gehörigen Güterwagen 
fähigt sind, ernannt werden; 
erfolgt durch den Oberstaatsanwalt (Vf. vom 
9. Febr. 1908 — JM l. 38). Die Geschäftsver- 
hältnisse der Sekretariate der S. sind durch die 
inzwischen mehrfach ergänzten und abgeänderten 
(vgl. z. B. die Allg. Vf. vom 31. Okt. 1903 — 
Il Bl. 270; vom 29. Jan. 1910 — JUM l. 20 
— und vom 7. Nov. 1910 — JIlM l. 391) Ge- 
schäftsordnungen vom 28. Nov. 1899 und vom 
30. Nov. 1899 (JMl. 525, 601) geregelt. 
Wegen der Heranziehung des Sekretärs und der 
Kanzlei zur Hilfeleistung in den Geschäften des 
Staatsanwalts und der Entlastung des Sekretärs 
durch die Kanzlei s. Vf. vom 7. Mai 1906 (JMBl. 
139). Vgl. auch Amtsanwalt und Hilfs- 
beamte der Staatsanwaltschaft, 
Instizbeamte sowie Mitteilung von 
Entscheidungen. 
v. Marck und Kloß, Die Staatsanwaltschaft, 1903; 
Otto, Die vreuß. Staatsanwaltschaft; Chuchul, 
Die Staatsanwaltschaft bei den Amts= und Schoffen- 
gerichten, 1397. 
Staatsanzeiger s. Reichsanzeiger. 
Staatsarchive. Ursprünglich mit dem kol. 
Hausarchiv (s. d.) verbunden, sind die S. mittels 
A#KabO. vom 20. März 1852 (Mhl. 80) von 
ersterem abgetrennt und dem Präsidenten des 
St M. unterstellt worden. Sie zerfallen in das 
Geheime Staatsarchiv zu Berlin und die Pro- 
vinzialarchive. Für Brandenburg ist das Geheime 
Staatsarchiv zugleich Provinzialarchiv. Im übri- 
gen bestehen 
Provinzialhauptstädten mit Ausnahme der Pro- 
vinz Hessen-Nassau, und außerdem in Osnabrück, 
Aurich, Marburg, Wicsbaden, Wetzlar und Sig- 
maringen. An der Spitze der gesamten Archiv- 
verwaltung steht der Generaldirektor der Archive 
(AE. vom 27. Dez. 1899 — GS. 1900, 5), zu- 
gleich Direktor des Geheimen Staatsarchivs in 
Berlin. Für die Benutzung der Provinzial- 
archive ist das Regl. vom 28. Mai 1856 (Ml. 
177), ergänzt durch den Erl. vom 23. Mai 1857 
(MBl. 121) ergangen. Außerdem kommt in 
dieser Beziehung die Dienstanw. für die Beamten 
der Staatsarchive in den Provinzen vom 21. Jan. 
1904 (MBl. 34) in Betracht. Wegen der Verhält- 
nisse der Archivbeamten (. d. 
Staatsaufsicht über die Forsten der Ge- 
meinden, öffentlichen Anstalten, Stiftungen und 
über gemeinschaftliche Holzungen f. Ge- 
meinde= und Anstaltsforsten. 
Staatsausgaben s. Etats= und Rech- 
nungswesen des Staates. 
Staatsbahnwagenverband, Deutscher. Seit 
Staatsbahnen zu einem Deutschen Staatsbahn- 
wagenverbande vereinigt, dessen Aufgabe darin. 
besteht, durch freie Verwendung der den einzelnen 
Verwaltungen gehörigen Güterwagen den Ver- 
kehr zu fördern sowie den Betrieb und die Ab- 
die Ernennung 
  
Provinzialarchive in sämtlichen 
  
sichergestellt. Die Versender dürfen jeden deut- 
schen Staatsbahnwagen, mit Ausnahme einer 
geringen Anzahl sog. Spezialwagen, nach jeder 
beliebigen Richtung hin benutzen. Die Kontrolle 
der Wagen an den Grenzen der einzelnen Bahn- 
gebiete hört auf, der Leerlauf der Wagen wird 
hierdurch wesentlich eingeschränkt — ganz zu 
beseitigen ist er nicht — und an Stelle der lästigen 
und zeitraubenden Berechnung der früher für 
Benutzung fremder Wagen zu zahlenden Gebühren 
tritt die Zahlung gewisser nach den Erfahrungen 
berechneter Bauschsummen. Der Wagenpark 
der deutschen Staatsbahnen bestand aus rund 
500 000 Güterwagen, die etwa 17 Milliarden 
Kilometer jährlich zurücklegten. Die Verein- 
barung ist von allen Seiten nicht nur wegen des 
mit ihr verbundenen wirtschaftlichen Gewinns, 
sondern auch vom nationalen Standpunkte freudig 
begrüßt worden, dahiermit die sämtlichen deutschen 
Staatsbahnen auf einem wichtigen Gebiete des 
Verkehrswesens zu einer besonders bedeutsamen 
Einigung gelangt sind. Soweit nach der kurzen 
Zeit seines Bestehens ein Urteil möglich ist, 
haben sich die an den neuen Verband geknüpften 
Kolfnungen voll verwirklicht (vgl. Denkschrift und 
lbereinkommen, betr. die Bildung eines Deut- 
schen Staatsbahnwagenverbandes, Beil. 5 S. 90 ff., 
zum Etat der preußischen Eisenbahnverwaltung 
für 1909). 
Staatsbauten, d. h. diejenigen Bauten, welche 
der Staat ausführt oder bei denen er mit Zu- 
schüssen beteiligt ist, zerfallen in Hoch-, Wasser-, 
Wege= und Eisenbahnbauten. 
I. Die Bearbeitung der staatlichen Bauange- 
legenheiten, insbesondere die Vorbereitung 
und Ausführung derselben, liegt den Orts- 
baubeamten ob. Den Baubeamten der Hochbau- 
verwaltung unterstehen auch die Bauten der 
anderen Verwaltungsressorts, mit Ausnahme 
derienigen im Bereiche der Wasserbau-, Melio- 
rations-, Eisenbahn-, Bergwerks= und Militär- 
verwaltung, für welche bei diesen Verwaltungen 
besondere Baubeamte bestellt sind. Die Mit- 
wirkung der Baubeamten der Hochbauverwal- 
tung erstreckt sich auch auf Bauten staatlichen 
Patronats, auf Stiftsbauten sowie auf alle 
Kirchen--, Pfarr= und Schulbauten, zu denen aus 
Staatsmitteln Beihilsen gewährt werden. Die 
bauamtliche Mitwirkung hat in der Regel nur ein- 
zutreten, wenn die vom Staate aufzuwenden- 
den Kosten 500 K übersteigen. Wenn jedoch 
bauliche Anderungen in Frage kommen, welche 
die Bauart der Gebäude berühren, so unterliegen 
dem 1. April 1909 haben sich alle deutschen · 
solche ohne Rücksicht auf die Kostenhöhe der Vor- 
prüfung, Beaufsichtigung und Abnahme durch 
den Ortsbaubeamten. Die staatlichen Gebäude 
sind zur Feststellung der erforderlichen Instand- 
setzungen in regelmäßigen Zeitabschnitten durch 
den Baubeamten zu untersuchen (vgl. Abschn. 10
	        
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