Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

584 Staatsbeiträge für Volksschulen 
wie später durch das Lehrerbesoldungsgesetz zur stellen für die Stelle eines ersten oder allein- 
Unterstützung unvermögender Schulgemeinden stehenden Lehrers, der die Amtszulage (§24 
staatliche Fonds in bestimmter Höhe festgelegt Abs. 2) erhält, ein fernerer Staatsbeitrag in Höhe 
worden. Sowohl die aus diesem Fonds (s. IV) dieser Zulage gezahlt. Der Staatsbeitrag wird 
den Schulverbänden gewährten Beihllfen, wie bis zur Höchstzahl von 25 Schulstellen für jede 
auch die daneben gewährten widerruflichen Bei= politische Gemeinde gewährt. Wegen des Ruhens 
hilfen (s. II) werden Ergänzungszuschüsse ge= der Staatsbeiträge s. § 43 Abs. 5. Der Gesamtbe- 
nannt. Den Gegensat hierzu bilden die eigent- trag dieser Staatsbeiträge beträgt 1911 (Kap. 121 
lichen Staatsbeiträge (Staatszu-Tit. 32) 37 690 000 K. Für diejenigen Lehrer- 
schüsse — (. III), auf welche der einzelne stellen, für welche der Staat den Besoldungsbei- 
Schulverband einen Rechtsanspruch hat (s. hier= trag an den Schulverband gewährt, wird außer- 
zu AusfAnw. vom 2. Juli 1907 — U ZBl. 633). dem aus der Staatskasse ein jährlicher Zuschuß 
II. Ohne gesetzliche Verpflichtung hat der von je 337.4 und für Lehrerinstellen dieser Art 
Staat bisher für unvermögende Schulgemeinden ein jährlicher Zuschuß von je 184 4 an die 
sowohl für die laufende Unterhaltung wie Alterszulagekasse (s. Lehrerbe- 
für Baukosten erhebliche Mittel ausgewendet soldung II 2b) des betreffenden Be- 
und wendet sie auch jetzt noch auf. Der zirkes gezahlt und dem Schulverband auf seinen 
  
Staatshaushalt des Jahres 1911 setzt zu diesen 
Zwecken aus: Kap. 121 Tit. 34 zu Ergänzungs- 
zuschüssen an Schulverbände zu laufenden Aus- 
gaben der Schulunterhaltung rund 14 739 298 
(einschl. der unter IV erwähnten Fonds von 
2,95 und 2,7 Mill. Mark); Tit. 36 zur Errichtung 
neuer Schulstellen rund 1 110 243 .4; 
Beitrag zur Kasse angerechnet (s. U BBl. 1910, 
306). In Schulverbänden mit nicht mehr als 
7 Schulstellen wird ein weiterer jährlicher Zu- 
schuß von 135 K für die Lehrerstelle und 70 ./. 
für die Lehrerinstelle gezahlt. Der Betrag 
dieser letzten Zuschüsse beziffert sich 1911 (Kap. 
121 Tit. 35) auf 32 210 000 KA. — Die vorge- 
Tit. 38 zur Unterstützung bei Ele mentar= dachten Staatsbeiträge und Staatszuschüsse 
schulbauten 4 Mill. Mark. Die Ergänzunge= (§§8 43—46, 49) sind vom 1. April 1909 ab in 
zuschüsse zu laufenden Schulunterhaltungskosten denjenigen Gemeinden endgültig fortgefallen, wo“ 
bei Errichtung neuer Schulstellen werden sie den Betrag von 2 v. H. des Veranlagungs- 
widerruflich und, wenn auch auf mehrere Jahre, solls nicht überstiegen, welches der Gemeindebe- 
nur auf die Dauer des Bedürfnisses gewährt; steuerung der Einkommen von mehr als 900 .4 
sie dürfen aber nicht willkürlich zurückgezogen 
werden (Uh#Bl. 1899, 319; 1900, 637; 1901, 
221). 
Regierungen, welchen zu diesem Behuf ein be- 
stimmter Anteil an dem Fonds zur Verfügung 
gestellt ist (Erl. vom 11. März 1910 — UnBBl. 
S. 430, 441). 
III. G esee ßlich war der Staat bisher und 
bleibt es auch in der Folge (G. vom 28. J 
zwecke verpflichtet. 
1. Das Lehrerbesoldungsgesetzvom 
26. Mai 1909 (s. Diensteinkommen der 
Volksschullehrer) bestimmt über die 
Beiträge zum Diensteinkommen im nschluh an 
die G. vom 14. Juni 1888 (GS. 240), 1. März 
1889 (GS. 64) und 3. März 1897 (G. 25) 
in den §§ 43 ff., daß aus der Staatskasse ein 
jährlicher Beitrag zu dem Diensteinkommen 
der Lehrer und Lehrerinnen und, soweit er 
hierzu nicht erforderlich ist, zur Deckung der 
Kosten für andere Bedürfnisse des betreffen- 
den Schulverbandes an die Kasse desselben 
gezahlt wird. Der Beitrag wird so berechnet, 
daß für die Stelle eines alleinstehenden, so- 
wie eines ersten Lehrers 500 K, eines anderen 
Lehrers 300 .K, einer Lehrerin 150 4 jährlich 
— unter Kürzung von je 280 .K für einstweilig 
angestellte Lehrer und für solche, welche noch 
nicht vier Jahre im öffentlichen Schuldienst 
stehen, sowie von je 150 KA für einstweilig an- 
gestellte Lehrerinnen jedoch nur, falls der Staats- 
beitrag für alle Schulstellen gezahlt wird — zur 
Zahlung gelangt. In Schulverbänden mit nicht 
mehr als 7 Schulstellen (s. U#B#Bl. 1910, 427; 1908, 
829) wird ein weiterer Staatsbeitrag von 200 
für die Lehrerstelle und von 150.4 für die Lehrerin- 
stelle gezahlt (s.hierzu § 43 Abs. 6). Außerdem wird 
in den Schulverbänden mit nicht mehr als 7 Schul- 
Die Bewilligung selbst erfolgt durch die 
uli 1906 
§ 64) zu nachstehenden Aufwendungen für Schul- 
jährlich für das Jahr 1. April 1908 bei An- 
wendung der Vorschriften des Kommunalab- 
gabengesetzes vom 14. Juli 1893 zugrunde zu 
legen war (§ 50). Sie sind auch in denjenigen 
Gemeinden vom 1. April 1909 ab endgültig 
fortgefallen, in denen im Rechnungsjahr 1908 die 
Gemeindebelastung der Staatseinkommensteuer 
mit Zuschlägen oder einer besonderen Gemeinde- 
einkommensteuer den vollen Satz der Staats- 
einkommenstener nicht überstiegen hat, sofern 
nicht die gesetzlichen Staatsleistungen nach dem 
Stande vom 1. Jan. 1909 den Satz von 5 %0% des 
vorgedachten Veranlagungssolls überstiegen (551). 
2. Das G. vom 6. Juli 1885 (G. 298), welches 
die Pensionierung der Lehrer und Lehre- 
rinnen an öffentlichen Volksschulen in umfassen- 
der Weise im Anschluß an die für unmittelbare 
Ftagtabeamte bestehenden Vorschriften regelt 
Pensionierung der Lehrenr), be- 
1#21 bezüglich der Aufbringung der Pen- 
sionen im Art. 1 § 26, daß die Pension bis zur 
Höhe von 600 .K, für die auf Grund des Ab- 
änderungsgesetzes vom 10. Juni 1907 festgesetzten 
Pensionen bis zur Höhe von 700 .K (GS. 133) 
aus der Staatskasse zu zahlen ist. Der betreffende 
Betrag ist (Kap. 121 Tit. 39) für 1911 mit 
46520 000 K etatisiert. Die Zahlung erfolgt jetzt 
an die Ruhegehaltskasse (s. d.). 
3. In bezug auf die Witwen = und Wai- 
senversorgung der Volksschullehrer (s. d.) 
war bereits durch G. vom 27. Juni 1890 (GES. 
211) jeder Halbwaise eine Pension von 50 ., 
jieder Vollwaise eine solche von 84 K aus der 
Staatskasse zugesichert, soweit nicht den Voll- 
waisen schon“ aus einer nach den Vorschriften der 
G. vom 22. Dez. 1869/24. Febr. 1881 eingerichte- 
ten Witwenkasse Waisengeld gewährt wurde. 
Durch das G., betr. die Fürsorge für 
die Witwen und Waisen der Lehrer an 
  
  
  
 
	        
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