Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Staatsbeiträge für Volksschulen 
öffentlichen Volksschulen, vom 4. Dez. 1899 
(GS. 587 ff.) § 14 ist die Reliktenversorgung in 
umfassender Weise geregelt und das Witwen- 
geld bis zur Höhe von 420 K jährlich, das Waisen- 
geld für Halbwaisen (§ 4 Ziff. 1) bis zur Höhe 
von 84 A, für Vollwaisen (§5 4 Ziff. 2) bis zur 
Höhe von“ 140 4 jährlich auf die Staatskasse 
übernommen worden. Die Zahlung erfolgt an die 
Bezirks-Witwen= und Waisenkassen. Der hierdurch 
der Staatskasse zur Last fallende Betrag beziffert 
sich 1911 (Nap. 121 Tit. 41) aus 4217000 K. 
4. Durch das Schulunterhaltungs- 
gesetz vom 28. Juli 1906 (GS. 335) ist an 
Staatsbeiträgen neu hinzugetreten die Verpflich- 
tung des Staates, an den den Schulverbänden 
  
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die neuere Schulgesetzgebung neben den Staats- 
beiträgen dem Staate dadurch weitere Ver- 
pflichtungen auferlegt worden, daß zur Unter- 
stützung unvermögender Schulverbände bestimmte 
Summen gesetzlich festgelegt worden sind. Dies 
ist geschehen einerseits durch das Volksschul- 
unterhaltungsgesetz vom 28. Juli 1906, anderer- 
seits durch das Lehrerbesoldungsgesetz vom 
26. Mai 1909. Durch das Schulunterhaltungs- 
gesetz ist a) zur Gewährung von im Rechtswege 
oder im Verwaltungsstreitverfahren nicht verfolg- 
baren Ergän zungszuschüssen an un- 
vermögende Schulgemeinden, mit 25 oder 
weniger Schulstellen, gegebenenfalls unter Be- 
schränkung auf bestimmte Kreise von Abgaben- 
zur Last fallenden Baukosten teilzunehmen. pflichtigen, derienige Betrag bereit 
Dieselbe beschränkt sich jedoch auf Schulverbände'gestellt, 
mit nicht mehr als sieben Schulstellen und beläuft, 1908 f ür die sen Zweck den 
welcher am 31. März 
Re- 
sich auf ein Drittel desienigen Teilbetrages deri gierungen überwiesen war (8§ 18 
durch notwendige Bauten für Volksschulzwecke 
ausschließlich des Grunderwerbs entstandenen 
Kosten, welcher im Etatsjahr 500 .K für die 
Stelle überstiegen hat und weder Dritten 
zur Last fällt, noch auch durch Brandschadens- 
versicherung gedeckt wird. (Der Erlös aus Ab- 
bruchsmaterialien und dem Verkauf des Grund- 
stücks ist nicht abzuziehen: Erl. vom 25. Febr. 
1908 — U#Bl. 459.) Über den Begriff der 
„Notwendigkeit" s. U BBl. 1909 S. 586, 726. Bei 
Berechnung des staatlichen Baubeitrages dürfen 
etwaige Naturaldienste nur bis zum Höchstwerte 
von 15 v. H. der Gesamtsumme in Ansatz gebracht 
werden. Der staatliche Baubeitrag wird nicht 
gezahlt, soweit der Aufwand für Bauten dadurch 
entstanden ist, daß der Schulverband seine Ge- 
bäude seit Inkrafttreten des Gesetzes nicht mit 
der gebotenen Sorgfalt unterhalten hat. Bei 
Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Zahlung 
des staatlichen Baubeitrages oder über seine Be- 
messung beschließt auf Anrufen der Beteiligten, 
zu denen in Gesamtschulverbänden auch die ein- 
zelnen Gemeinden (Gutsbezirke) gehören, der 
Kr A., sofern eine Stadt beteiligt ist, der Bez A. 
Gegen den Beschluß des Kr A. oder des Bez. 
steht den Beteiligten binnen zwei Wochen die 
Beschwerde an den Provinzialrat zu (8 17 a. a. O.), 
der Staatshaushalt (Kap. 121 Tit. 38 a) setzt hier- 
für 4 Mill. Mark aus. 
5. Endlich ist an dieser Stelle noch zu er- 
wähnen, daß im § 22 des Lehrerbesoldungs- 
gesetzes vom 3. März 1897, jetzt § 31 des Lehrer- 
besoldungsgesetzes vom 26. Mai 1909, die Ge- 
währung von Umzugskosten an Volks- 
schullehrer und Lehrerinnen dahin geregelt wor- 
den ist, daß dieselben bei Versetzungen im 
Interesse des Dienste.s eine Ver- 
gütung unter Wegfall der von den Schulunter- 
haltungspflichtigen zu entrichtenden Anzugs- 
oder Herbeiholungskosten aus der Staatskasse 
erhalten. Durch § 62 Abs. 2 des Schulunter- 
haltungsgesetzes vom 28. Juli 1906 (GS. 335) 
ist diese Verpflichtung auf alle Fälle ausgedehnt 
worden, in denen Lehrkräfte ohne. Mitwirkung 
des Berechtigten angestellt werden (s. U Zl. 
1908, 618 und 1909, 588 über den Begriff der 
„Mitwirkung“) S. auch Umzugskosten. 
Der hierfür im Etat (Kap. 121 Tit. 35) aus- 
geworfene Betrag beläuft sich auf 200 000 .K. 
IV. Wie bereits unter 1 erwähnt, sind durch 
  
und 19 a. a. O.). b) Außerdem wird für un- 
vermögende Schulverbände mit 25 oder weniger 
Schulstellen zum Zwecke der Ausgleichung 
unbilliger Verschiebungen in der Aufbringung 
der Volksschullasten, welche infolge des neuen 
Schulunterhaltungsgesetzes entstehen, sowie 
sonstiger unbilliger Ungleichheiten in der Höhe 
der Volksschullasten, alljährlich ein Betrag von 
5000 000 .4 bereit gestellt (§20). c) Endlich ist zur 
Gewährung widerruflicher Ergänzungs- 
zuschüsse an unvermögende Schulverbände mit 
25 oder weniger Schulstellen für jeden 
Kreis eine Summe in Höhe der Hälfte 
der von seinen Schulverbänden an zusam- 
melnden Baufonds (s. Schulbau- 
fonds) aus Staatsmitteln bereit gestellt (§ 22). 
Durch das Lehrerbesoldungsgesetz vom 26. Mai 
1909 ist mit Rücssicht darauf, daß den Schul- 
verbänden durch die Erhöhung des Lehrerdienst- 
einkommens erheblich höhere Lasten auferlegt 
worden sind, eine Summe von 15,10 Mill. Mark 
jährlich zur Gewährung von Ergänzungszu- 
schüssen bestimmt worden, welche im Bereiche 
des Volksschulunterhaltungsgesetzes für Schul- 
verbände mit 25 und weniger Lehrkräften be- 
stimmt sind; außerdem sind für Westvreußen und 
Posen zu gleichem Zwecke 2,95 Mill. Mark; 
endlich zur Gewährung von Ergänzungszu- 
schüssen an bedürftige Schulverbände mit mehr 
als 25 Schulstellen 2,70 Mill. Mark bereitgestellt 
(§§8 53 bis 55 a. a. O.). 
V. Die zu IV aufgeführten Fonds, welche sich, 
abzüglich der zuletzt erwähnten 2.95 und 2,70 Mill. 
Mark (s. zu II), nach Kap. 121 Tit. 344 des 
Staatshaushaltsetats für 1911 auf 33 397 658.4 
beziffern, sind gemäß §§ 19 ff. des Schulunter- 
haltungsgesetzes und §8 53 des Lehrerbesoldungs- 
gesetzes verteilt. Der Unterrichtsminister, der 
Finanzminister und der Minister des Innern 
haben die auf die Provinzen und die 
hohenzoll. Lande entfallenden Anteile nach 
Maßgabe der bisher überwiesenen widerruflichen 
Staatsbeihilfen bezw. des den Schulverbänden 
durch das Lehrerbesoldungsgesetz erwachsenen 
Mehrbedarfs sowie ihrer Leistungsfähigkeit zu 
bestimmen gehabt. Innerhalb der Provinzen 
ist die weitere Verteilung auf die Land- 
kreise unter Berücksichtigung der bisher auf 
sie entfallenden Beträge durch den Oberpräsi- 
denten nach Anhörung des Provinzialrats, in
	        
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