586 Staatsbetriebe — Staatseisenbahnen
den hohenzoll. Landen durch den Unterrichts- lichen Rechten in Art. 12 VU. und Art. 3 u. 4
minister nach Anhörung des BezA. erfolgt. Den Ziff. 1 RV. ist in dem dort gebrauchten Sinne
so gebildeten Unterstützungsfonds der Kreise materiell nicht begründet. Bei beiden handelt
wachsen die Ergänzungszuschüsse zu, welche es sich um das Verhältnis der Untertanen zum
Schulverbänden mit 25 oder weniger Schulstellen Staate unter Ausschließung ihrer privatrecht-
zur Errichlung neuer Schulstellen laufend bewilligt lichen Beziehungen; beide bringen das Maß der
werden (§ 21 Abs. 1 des Schulunterhaltungs= Rechte und Freiheiten zum Ausdruck, welche
gesetzes). Im übrigen tritt eine Anderung der ihnen dem Staate gegenüber zustehen. Alleinige
den Kreisen überwiesenen Beträge nur in den Quelle dieser Rechte ist aber die Staatsangehörig-
Fällen des § 21 Abs. 2 ein. Für die weitere keit. Diese begründet das Staatsbürgertum.
Verteilung auf die Schul verbände ist! Sämtliche aus der Staatsangehörigkeit fließen-
vom KrA. nach Anhörung des Kreisschul= den Rechte sind daher st. R. Mit Rücksicht hierauf
inspektors für je fünf Jahre ein Vertei= wird zwischen st. R. im weiteren Sinne, d. h.
lungsplan aufzustellen, der der Feststellung denjenigen, welche allen Staatsangehörigen
durch die Regierung bedarf. Die Feststellung zukommen, und st. R. im engeren Sinne, d. h.
tritt in Kraft, wenn nicht innerhalb vier Wochen denjenigen unterschieden, welche, wie das aktive
von dem Krl. dagegen Beschwerde bei dem und passive Wahlrecht, die Fähigkeit zu öffent-
Unterrichtsminister erhoben ist. Dieser entscheidet 6 lichen Amtern, der Schöffen- und Geschworenen-
endgültig. Die den einzelnen Schulverbänden dienst, eine unmittelbare Teilnahme an dem
danach bewilligten Ergänzungszuschüsse können staatlichen Leben in sich schließen (sog. Poli-
durch den KrA. während der Bewilligungszeit tische Rechte) und von der Erfüllung be-
nur gekürzt werden wegen Aufhebung oder Ver= stimmter Voraussetzungen abhängig sind. Eine
änderung des Schulverbandes, wegen Aufhebung andere Bedeutung hat der Ausdruck „bürger-
einer Schulstelle sowie wegen gänzlichen oder liche Rechte“ in den §§ 8 u. 29 der V. vom
teilweisen Fortfalls der Verpflichtung zur An= 30. Mai 1849 (GS. 205) und § 7 der V. vom
sammlung eines Baufonds. Der Beschluß des 12. Okt. 1854 (GS. 541). Wenn in diesen Vor-
Kr A. bedarf der Genehmigung der Regierung. schriften das aktive Wahlrecht zum Abgeordneten-
Gegen ihn steht den Beteiligten binnen zwei hause und die Mitgliedschaft in diesem und dem
Wochen die Beschwerde an den Provinzialrat Herrenhause von dem Vollbesitz der bürger-
zu (§ 23 Abs. 1—3). In dem Verteilungsplan lichen Rechte abhängig gemacht ist, so sind
ist ein angemessener Betrag, mindestens 5 v. H., hierunter die bürgerlichen Ehrenrechte (s. d.)
zur Gewährung einmaliger Ergänzungs= zu verstehen. Wegen des Schutzes bestimmter
zuschüsse vorzusehen. Diesem Betrage wachsen st. R. s. 8§ 105—109 Ste#B.
die heimgefallenen Ergänzungszuschüsse zu. Staatseisenbahnen sind die dem Staate ge-
Die Bewilligung erfolgt durch den KrA. mit hörigen und von ihm verwalteten Eisenbahnen.
Genehmigung der Regierung. Gegen die Ver= Sie sind entweder vom Staate gebaut, oder
sagung der Genehmigung steht dem Kr A. inner= von Privatunternehmern gebaut und später
halb vier Wochen die Beschwerde an den Unter= vom Staate erworben (verstaatlicht#). Sie
richtsminister zu. Wird die Beschwerde abge= bilden den Gegensatz von Privateisenbahnen (s.
lehnt, so wird nach dem Beschlusse der Regierung Eisen bahngesellschaften), die von
verfahren (§ 23 Abs. 4). S. 1I. AusfAnw. vom |Privatunternehmern gebaut und betrieben wer-
2. Juli 1907, III (U 3Bl. 633). den. Es gibt ferner sowohl Privatbahnen
VI. Die Mittel, welche der Staat für Ele= unter Staatsverwaltung, als auch
mentarschulen aufwendet, beziffern sich 1911, Staatsbahnen unter Privatver-
abgesehen von einem nicht erheblichen Disposiwaltung (verpachtete Eisenbahnen).
tionsfonds (Kap. 121 Tit. 43) auf 144 370 642·-KC&. Alle diese Formen der Eisenbahnverwaltung
Zu erwähnen bleibt an dieser Stelle noch die sog. (Eisenbahnsysteme) finden sich in den ver-
Olsstmarkenzulage, welche den Volts= schiedenen Kulturstaaten. Im Deutschen Reich
schullehrern und Lehrerinnen in den Provinzen und in Preußen ist das Staatsbahnsystem das
Posen und Westpreußen gewährt wird. S. wegen nahezu allein herrschende, es gibt nur noch
der Höhe derselben Bemerkung zu Kap. 121 Tit. 37 wenige vereinzelte Privatbahnen. Die preuß.=
im Staatshaushaltsetat für das Jahr 1909. Der hess. Staatsbahnen hatten am 1. April 1911
im Etat 1911 für die Zahlung der Ostmarken= einen Umfang von 38 678 km. Die früheren
zulage (Kap. 121 Tit. 37) ausgebrachte Betrag Privatbahnen sind seit der Mitte der 70 er Jahre
beläuft sich auf 1660 000 AHl. S. auch Ost= des vorigen Jahrhunderts allmählich von den
marken zulage. Staaten, in deren Gebiet sie belegen waren
Staatsbetriebe. Für S. gelten in Bezug (Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Ba-
auf die Versicherungegesetzgel ung im wesent= den, Mecklenburg-Schwerin, Oldenburg), an-
lichen dieselben Bestimmungen wie für Reichs= gekauft, und zwar beläuft sich die Gesamt-
betriebe (s. d.). Über die Wahrnehmung der länge der von Preußen und Hessen angekauften
Befugnisse und Obliegenheiten der Polizeibe= Privatbahnen auf 16 894 km. Die Gesamt-
hörden, der höheren Verwaltungsbehörden und leistung des Staates für den Ankauf beträgt
unteren Verwaltungsbehörden im Rahmen der für die von Preußen allein erworbenen
Gew O. Tit. VII sind in dem Erl. vom 2. April Bahnen rund 4380 Mill. Mark oder rund
1892 (MBl. 139) sowie in den Erl. vom 25. Mai 281 400 .K für das Kilometer. Ein erheblicher
1892 (Ml. 230) und vom 16. Mai 1898 (MBl.Teil der preuß. (jetzt preuß.-hess.) Staatsbahnen
125) nähere Bestimmungen getroffen. durchschneidet das Gebiet anderer deutscher
Staatsbürgerliche Rechte. Die Unterscheidung Staaten, die an der Verwaltung dieser Strecken
swischen bürgerlichen Rechten und staatsbürger= nicht beteiligt sind.