Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

586 Staatsbetriebe — Staatseisenbahnen 
den hohenzoll. Landen durch den Unterrichts- lichen Rechten in Art. 12 VU. und Art. 3 u. 4 
minister nach Anhörung des BezA. erfolgt. Den Ziff. 1 RV. ist in dem dort gebrauchten Sinne 
so gebildeten Unterstützungsfonds der Kreise materiell nicht begründet. Bei beiden handelt 
wachsen die Ergänzungszuschüsse zu, welche es sich um das Verhältnis der Untertanen zum 
Schulverbänden mit 25 oder weniger Schulstellen Staate unter Ausschließung ihrer privatrecht- 
zur Errichlung neuer Schulstellen laufend bewilligt lichen Beziehungen; beide bringen das Maß der 
werden (§ 21 Abs. 1 des Schulunterhaltungs= Rechte und Freiheiten zum Ausdruck, welche 
gesetzes). Im übrigen tritt eine Anderung der ihnen dem Staate gegenüber zustehen. Alleinige 
den Kreisen überwiesenen Beträge nur in den Quelle dieser Rechte ist aber die Staatsangehörig- 
Fällen des § 21 Abs. 2 ein. Für die weitere keit. Diese begründet das Staatsbürgertum. 
Verteilung auf die Schul verbände ist! Sämtliche aus der Staatsangehörigkeit fließen- 
vom KrA. nach Anhörung des Kreisschul= den Rechte sind daher st. R. Mit Rücksicht hierauf 
inspektors für je fünf Jahre ein Vertei= wird zwischen st. R. im weiteren Sinne, d. h. 
lungsplan aufzustellen, der der Feststellung denjenigen, welche allen Staatsangehörigen 
durch die Regierung bedarf. Die Feststellung zukommen, und st. R. im engeren Sinne, d. h. 
tritt in Kraft, wenn nicht innerhalb vier Wochen denjenigen unterschieden, welche, wie das aktive 
von dem Krl. dagegen Beschwerde bei dem und passive Wahlrecht, die Fähigkeit zu öffent- 
Unterrichtsminister erhoben ist. Dieser entscheidet 6 lichen Amtern, der Schöffen- und Geschworenen- 
endgültig. Die den einzelnen Schulverbänden dienst, eine unmittelbare Teilnahme an dem 
danach bewilligten Ergänzungszuschüsse können staatlichen Leben in sich schließen (sog. Poli- 
durch den KrA. während der Bewilligungszeit tische Rechte) und von der Erfüllung be- 
nur gekürzt werden wegen Aufhebung oder Ver= stimmter Voraussetzungen abhängig sind. Eine 
änderung des Schulverbandes, wegen Aufhebung andere Bedeutung hat der Ausdruck „bürger- 
einer Schulstelle sowie wegen gänzlichen oder liche Rechte“ in den §§ 8 u. 29 der V. vom 
teilweisen Fortfalls der Verpflichtung zur An= 30. Mai 1849 (GS. 205) und § 7 der V. vom 
sammlung eines Baufonds. Der Beschluß des 12. Okt. 1854 (GS. 541). Wenn in diesen Vor- 
Kr A. bedarf der Genehmigung der Regierung. schriften das aktive Wahlrecht zum Abgeordneten- 
Gegen ihn steht den Beteiligten binnen zwei hause und die Mitgliedschaft in diesem und dem 
Wochen die Beschwerde an den Provinzialrat Herrenhause von dem Vollbesitz der bürger- 
zu (§ 23 Abs. 1—3). In dem Verteilungsplan lichen Rechte abhängig gemacht ist, so sind 
ist ein angemessener Betrag, mindestens 5 v. H., hierunter die bürgerlichen Ehrenrechte (s. d.) 
zur Gewährung einmaliger Ergänzungs= zu verstehen. Wegen des Schutzes bestimmter 
zuschüsse vorzusehen. Diesem Betrage wachsen st. R. s. 8§ 105—109 Ste#B. 
die heimgefallenen Ergänzungszuschüsse zu. Staatseisenbahnen sind die dem Staate ge- 
Die Bewilligung erfolgt durch den KrA. mit hörigen und von ihm verwalteten Eisenbahnen. 
Genehmigung der Regierung. Gegen die Ver= Sie sind entweder vom Staate gebaut, oder 
sagung der Genehmigung steht dem Kr A. inner= von Privatunternehmern gebaut und später 
halb vier Wochen die Beschwerde an den Unter= vom Staate erworben (verstaatlicht#). Sie 
richtsminister zu. Wird die Beschwerde abge= bilden den Gegensatz von Privateisenbahnen (s. 
lehnt, so wird nach dem Beschlusse der Regierung Eisen bahngesellschaften), die von 
verfahren (§ 23 Abs. 4). S. 1I. AusfAnw. vom |Privatunternehmern gebaut und betrieben wer- 
2. Juli 1907, III (U 3Bl. 633). den. Es gibt ferner sowohl Privatbahnen 
VI. Die Mittel, welche der Staat für Ele= unter Staatsverwaltung, als auch 
mentarschulen aufwendet, beziffern sich 1911, Staatsbahnen unter Privatver- 
abgesehen von einem nicht erheblichen Disposiwaltung (verpachtete Eisenbahnen). 
tionsfonds (Kap. 121 Tit. 43) auf 144 370 642·-KC&. Alle diese Formen der Eisenbahnverwaltung 
Zu erwähnen bleibt an dieser Stelle noch die sog. (Eisenbahnsysteme) finden sich in den ver- 
Olsstmarkenzulage, welche den Volts= schiedenen Kulturstaaten. Im Deutschen Reich 
schullehrern und Lehrerinnen in den Provinzen und in Preußen ist das Staatsbahnsystem das 
Posen und Westpreußen gewährt wird. S. wegen nahezu allein herrschende, es gibt nur noch 
der Höhe derselben Bemerkung zu Kap. 121 Tit. 37 wenige vereinzelte Privatbahnen. Die preuß.= 
im Staatshaushaltsetat für das Jahr 1909. Der hess. Staatsbahnen hatten am 1. April 1911 
im Etat 1911 für die Zahlung der Ostmarken= einen Umfang von 38 678 km. Die früheren 
zulage (Kap. 121 Tit. 37) ausgebrachte Betrag Privatbahnen sind seit der Mitte der 70 er Jahre 
beläuft sich auf 1660 000 AHl. S. auch Ost= des vorigen Jahrhunderts allmählich von den 
marken zulage. Staaten, in deren Gebiet sie belegen waren 
Staatsbetriebe. Für S. gelten in Bezug (Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Ba- 
auf die Versicherungegesetzgel ung im wesent= den, Mecklenburg-Schwerin, Oldenburg), an- 
lichen dieselben Bestimmungen wie für Reichs= gekauft, und zwar beläuft sich die Gesamt- 
betriebe (s. d.). Über die Wahrnehmung der länge der von Preußen und Hessen angekauften 
Befugnisse und Obliegenheiten der Polizeibe= Privatbahnen auf 16 894 km. Die Gesamt- 
hörden, der höheren Verwaltungsbehörden und leistung des Staates für den Ankauf beträgt 
unteren Verwaltungsbehörden im Rahmen der für die von Preußen allein erworbenen 
Gew O. Tit. VII sind in dem Erl. vom 2. April Bahnen rund 4380 Mill. Mark oder rund 
1892 (MBl. 139) sowie in den Erl. vom 25. Mai 281 400 .K für das Kilometer. Ein erheblicher 
1892 (Ml. 230) und vom 16. Mai 1898 (MBl.Teil der preuß. (jetzt preuß.-hess.) Staatsbahnen 
125) nähere Bestimmungen getroffen. durchschneidet das Gebiet anderer deutscher 
Staatsbürgerliche Rechte. Die Unterscheidung Staaten, die an der Verwaltung dieser Strecken 
swischen bürgerlichen Rechten und staatsbürger= nicht beteiligt sind. 
  
  
 
	        
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