Landwirtschaftlicher Unterricht
amten anderer Verwaltungen (allgemeine Bau-
verwaltung, Forstverwaltung usw.).
Landwirtschaftlicher Unterricht. Für den
I. U. bestehen höhere, mittlere und niedere Lehr-
Zu den höheren Lehr-
anstalten. J.
anstalten gehören die landwirtschaft-
lichen Hochschulen in Berlin (1881 er-
richtet) und Poppelsdorf bei Bonn (1817 er-
richtet) und die landwirtschaftlichen Institute an
den Universitäten Königsberg, Breslau, Göt-
tingen, Halle und Kiel. Der Unterricht an ihnen
erstrectt sich auf alle Gebiete der Landwirt-
schaftslehre, der Naturwissenschaften und der
Volkswirtschaftslehre; zugleich bilden sie den!
Vereinigungspunkt aller Unterrichts- und Hilfs-
einer Prüsungskommission eine Abgangsprüfung
mittel für Demonstration, Ubung und Forschung
auf diesen Gebieten. Für die Zulassung von
Studierenden zu dem Studium der Landwirt-
schaft an den landwirtschaftlichen Hochschulen und
Instituten gelten dieselben Bestimmungen wie
an den preuß. Universitäten, doch wird der Nach-
weis des bestandenen Maturitätsexamens nur
von solchen Studierenden gefordert, die das
Examen für die Lehrer an Landwirtschafts-
schulen ablegen wollen. Die Studierenden wer-
den in der philosophischen Fakultät immatriku-
liert und sind allen übrigen Studierenden gleich-
berechtigt. An der Spitze der Hochschule zu
Berlin steht ein auf zwei Jahre gewählter Rek-
tor, an der zu Poppelsdorf ein ernannter,
wirtschaften erteilt.
Direktor. An den Instituten und Hoch-
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regelt im „Reglement, Lehrplan und Prü-
fungsordnung für die Landwirtschaftsschulen
vom 10. Aug. 1875“ (nicht veröffentlicht, ab-
gedruckt in „Preußens landw. Verwaltung“
1875/77; s. Ministerium für Land-
wirtschaft, Domänen und Forsten)
und den nicht veröffentlichten Ergänzungen vom
15. Nov. 1892 und vom 3. Juni 1896. Nach
dem Lehrplan wird Unterricht in Religion,
Sprachen, Geschichte, Geographie, Mathematik,
Naturwissenschaften, Landwirtschaftslehre, Zeich-
nen, Turnen und Singen erteilt. Zur Auf-
nahme in Landwirtschaftsschulen ist die Reife
für Tertia erforderlich; der Kursus ist ein drei-
jähriger; nach Beendigung desselben wird von
abgehalten, mit deren Bestehen die Berechtigung
zum einj.-freiw. Militärdienst verliehen wird.
III. Zu den niederen landwirtschaftlichen
Lehranstalten gehören die Ackerbau= und
Winterschulen, deren Einrichtung nicht
einheitlich geregelt, sondern den Unternehmern
überlassen ist. Neben Landwirtschaftslehre ist
der Unterricht in der Regel beschränkt auf Natur-
wissenschaften, Deutsch und Rechnen. Der
Unterricht an den Winterschulen dauert zwei
Winterhalbjahre, an den Ackerbauschulen 1½
bis 2 Jahre; an den letzteren wird zum Teil auch
praktischer Unterricht im Landwirtschaftsbetriebe
auf den mit den Schulen verbundenen Guts-
Im Jahre 1908 bestanden
schulen sind Prüfungskommissionen eingesetzt in Preußen 17 Ackerbauschulen und 184 Win-
für Studierende, die nach einem dreijährigen 'terschulen mit zusammen 8300 Schülern.
Studium die Staatsprüfung für Landwirtschafts-
Für
die Ausbildung von Lehrern an den vom Staate
lehrer, und für Studierende, die nach einem unterstützten Winterschulen und Ackerbauschulen
zweijährigen Studium die Abgangs-(Diplom--)
Prüfung für Landwirte ablegen wollen. Maß-
gebend für die Abhaltung der Prüfungen sind:
a) die Ordnung, betr. die Prüfung für das Lehr-
amt der Landwirtschaft (Landwirtschaftslehrer-
prüfung) vom 29. Febr. 1908 (UBBl. 565);
b) die Ordnung der Diplomprüfungen für
studierende Landwirte an höheren Landwirt-
schaftlichen Lehranstalten in Preußen vom
20. März 1909 (MBl M„L. 179.). Über die An-
stellung von Lehrern an den höheren Schulen
ist Bestimmung getroffen in den Vorschriften,
betreffend die zur Erlangung eines Lehramtes
an den höheren landwirtschaftlichen Lehranstalten
erforderliche Vorbildung und der Nachweis der-
selben (Erl. vom 9. Mai 1877 — MBl. 151),
und, betreffend die Habilitation als Privat-
dozent der Landwirtschaft an einer höheren
landwirtschaftlichen Lehranstalt (Erl. vom 18. Mai
1877 — MnBl. 150). Für die landwirtschaft-
liche Hochschule zu Berlin und die landwirt-
schaftliche Akademie zu Poppelsdorf ist unter
dem 16. Febr. 1910 seitens des Landwirtschafts-
ministers eine besondere Habilitationsordnung
genehmigt worden.
II. Mittlere landwirtschaftliche Lehran-
stalten, sog. Landwirtschaftsschulen,
bestehen achtzehn in Preußen, und zwar in Hei-
ligenbeil, Marggrabowa, Marienburg i. Westpr.,
Dahme (Mark), Eldena bei Greifswald, Schivel-
bein, Samter, Bojanowo, Salzwedel, Brieg,
Liegnitz, Flensburg, Hildesheim, Herford, Lü-
dinghausen, Weilburg, Cleve und Bitburg. Ihre
Einrichtung und der Unterricht an ihnen sind ge-
ist maßgebend der MéE.
vom 29. Febr. 1908
(WBlMjL. 197).
IV. Außer diesen allgemeinen landwirtschaft-
lichen Lehranstalten bestehen noch zahlreiche
landwirtschaftliche Spezialschu-
len, und zwar für Wiesenbau (s. Wiesen-
bauschulen) und für Wegebau, Obst-, Wein-
und Gartenbau, Molkerei, Hufbeschlag, Bienen-
zucht, Geflügelzucht, Brennerei, Brauerei und
Zuckerfabrikation. Als höhere Schulen sind von
diesen anzusehen insbesondere: a) Die Insti-
tutefür Gärungsgewerbe, Stärke-
fabrikation und Zuckerfabrikation
in Berlin. Diese sind an die landwirtschaftliche
Hochschule angegliedert und umfassen eine Ver-
suchsbrauerei und Versuchsanlagen für Bren-
nerei, Preßhese-, Essig-, Stärke-, Stärkezucker-
und Dertrinfabrikation, sowie Laboratorien für
Zuckerfabrikation. Es wird Unterricht erteilt für
Brenner, Brauer, Essig= und Stärkefabrikanten,
Zuckerfabrikschemiker und Chemikerinnen. ’ Die
Studierenden der landwirtschaftlichen Hochschule
sind berechtigt, am Unterricht dieser Anstalten
teilzunehmen. b) Die Lehranstalt für Obst-,
Wein= und Gartenbau in Geisenheim,
das Pomologische Institut in Proskau und
die Gärtnerlehranstalt in Dahlem bei
Berlin (früher in Wildpark bei Potsdam). Sie
bieten einen in sich geschlossenen höheren Fach-
unterricht, der in Geisenheim vorwiegend Obst-
und Weinbau, in Proskau Blumen-, Gemüse-
und Obstzucht, in Dahlem Landschaftsgärtnerei
umfaßt. Die Bestimmungen über die Einrich-
tungen der Schulen, die Lehrgänge, Lehrpläne