588 Staatsnotrecht — Staatsrat
worden ist; auf dem Gebiete der ev. Kirchen= Kgl. Preußische Staatsanzeiger; die Redaktion
verfassung durch Art. 8, 13 u. 15 des G. vom der GS. Speziell dem Ministerpräsidenten
3. Juni 1876 (GS. 125) in der Fassung des sind untergeben die Generalordenskommission,
G. vom 28. Mai 1894 (GS. 87), §5 Abs. 2 des G. die Staatsarchive und das Gesetzsammlungs-
vom 1|. Mai 1890 (G S. 175), Art. 6 des G. vom amt.— s Preuß *
26. Mai Staatsac Vf - v. nne-Zorn, Preuß. Staatsrecht Bd. 1 (1899)
dangnaen Staatsg en 19) Flanpbelol S. 248 ff.; Zorn, Gesamtministerium, 1893.
Gebiete der kath. Kirchenverwaltung durch G. Staatsnotrecht s. Enteignung l.
vom 21. März 1906 (GS. 105) Art. 2; auf dem Staatsrat. Die Einsetzung des S. beruht
Gebiete der Kommunalverwaltung für gewisse auf der V. vom 27. Okt. 1810 über die ver-
Angelegenheiten — Auflösung von kommunalen änderte Verfassung der obersten Staatsbehörden
Vertretungen, Vereinigung von Landgemeinden (GS. 3). Von Stein ursprünglich als ein kol-
und Gutsbezirken unter bestimmten Voraus= legialisches Organ zur „obersten Leitung der
setzungen — durch die betrefsenden Kommunal= Verwaltung und zur obersten Kontrolle des
verfassungsgesetze; ferner im § 5 des G. vom Ganzen der Verwaltung" geplant, wurde ihm
28. Aug. 1905 (GS. 373) wegen Erstreckung der durch die V. vom 27. Okt. 1810 mit Ausschluß
Anzcigepflicht auf andere, als die in § 1 a. a. O. jeder Verwaltung die Stellung einer obersten
aufgeführten übertragbaren Krankheiten; im §30 beratenden Behärde zugewiesen, dergestalt,
des Kleinbahngesetzes vom 28. Juli 1892(GS. 225) daß alle Gesetze, Verfassungs= und Verwaltungs-
bei Erwerb von Kleinbahnen durch den Staat; normen, sei es, daß es sich um Vorschläge zu neuen
im Art. I1 Ziff. 2 des G. vom 26. Mai 1909 oder um Aufhebung oder Anderung von alten
(GS. 91) wegen anderweiter Klasseneinteilung Gesetzen handelte, durch den S. an den König
einzelner Orte; im § 4 des G. vom 26. Juli 1910 gelangen mußten. Die näheren Bestim-
(GE. 150) wegen der Fahrkosten der Staats= mungen über die Zusammensetzung, die Ge-
beamten bei Benutzung von Kleinbahnen und schäftsführung und den Wiriungskreis des S.
Kraftwagen. Auch hat das S. nach gesetz= sind in der V. vom 20. März 1817 (GS. 67),
licher Vorschrift die Vorschläge für die Be= auf Grund deren er ins Leben trat, enthalten.
setzung verschiedener Behörden, darunter Ober= Danach setzt sich der S. aus den volljährigen
rechnungskammer und Oberverwaltungsgericht, kgl. Prinzen, den aktiven Staatsministern, be-
bei der ersteren des Präsidenten, zu machen. — stimmten Kategorien von Beamten und Osfizieren,
Dem S. gehören als stimmberechtigte Mit= dem Staatssekretär (früher Ministerstaatssekretär)
glieder die Minister der einzelnen preuß. Ressorts; und durch besonderes Vertrauen des Königs
und die außerdem vom Könige zu Staatsministern hierzu berufenen Staatsdienern zusammen. Den
ohne bestimmtes Ressort ernannten Personen an, Vorsitz führt, sofern nicht der König selbst ihn
zurzeit der Staatssekretär des Reichsamts des übernimmt, ein hierfür vom König ernannter
Innern und der Staatssekretär des Reichs= Vorsitzender, nachdem seit dem Jahre 1822 das
marincamts. Der Finanzminister nimmt nach Amt des Staatskanzlers, welcher zugleich Vor-
einer Allerh. Bestimmung aus dem Jahre 1852 sitzender des S. war, nicht wieder besetzt worden
insofern eine besondere Stellung ein, als er bei ist. Die Geschäftsführung besorgt der Staats-
Angelegenheiten von finanzieller Tragweite an sekretär, welchem auch die Abfassung der Proto-
den Majoritätsbeschluß nicht gebunden ist; im kolle obliegt. Der S. zerfällt in Abteilungen,
Falle seines Widerspruchs ist vielmehr die Ent= welche den verschiedenen Ministerialressorts ent-
scheidung des Königs einzuholen. Der Minister= sprechen. Die Abteilungen hatten die Beratungen
präsident leitet die Verhandlungen und führt für das Plenum vorzubereiten. Durch die V.
die Geschäfte des S., ohne daß ihm im übrigen vom 6. Jan. 1848 (GS. 15) wurde dies ge-
eine bevorzugte Stellung eingeräumt wäre. ändert, indem neben dem Plenum sog. engere
Als Protokollführer fungiert bei den Sitzungen Versammlungen eingeführt wurden (§ 2), denen
der Unterstaatssekretär des S. Zur Beratung in der Regel die Begutachtung zufallen sollte.
und Beschlußfassung des S. gelangen entsprechend Zugleich wurde durch § 5 der Verordnung be-
seiner Stellung alle Angelegenheiten von allge= stimmt, daß die Tätigkeit des S. sich fortan nur
meiner politischer Bedeutung, insbesondere auch noch auf die Beratung und Begutachtung der-
Gesetzentwürfe vor ihrer Einbringung in den jenigen Gesetzentwürfe und Verordnungen be-
Landtag. Ihm liegt auch die Instruierung der schränken sollte, welche ihm zu diesem Behufe
preuß. Bevollmächtigten im BR. ob. Die Ver= vom Könige ausdrücklich überwiesen wurden.
tretung sowohl gegenüber der Krone, wie auch 1 Seiner Tätigkeit wurde damit und mit der
gegenüber dem Parlament fällt dagegen, ab= Emanation der Verfassung die bisherige Grund-
gesehen von den Fällen, in welchen nach Ver= lage entzogen und der S. hat seitdem, trotz
fassung oder Gesetz das S. mitzuwirken berufen seiner mehrfachen, zuletzt im Jahre 1883 er-
ist, den Ressortministern allein zu. Das S. folgten Reaktivierung, eine merkbare Wirksam-
selbst hat kein Fachressort. Ihm sind unterstellt keit nicht mehr zu entfalten vermocht, obwohl
das Zentraldirektorium der Vermessungen im seine rechtliche Fortexistenz nicht in Zweifel zu
preuß. Staate; der Gerichtshof zur Entscheidung ziehen ist. Die Bestimmung des G. vom 8. April
der Kompetenzkonflikte; das OV#G.; der Diszi= 1847 (GS. 170), nach welchem die Mitglieder
plinarhof für nichtrichterliche Beamte; die zur Entscheidung des Gerichtshofes für Kom-
Prüfungskommission für höhere Verwaltungs= petenzkonflikte dem S. angehören mußten, ist
beamte; das literarische Bureau des S.; die durch das GVG. (§ 17) und die V. vom 1. Aug.
Ansiedlungskommission für Westpreußen und 1879 (GS. 573) beseitigt worden. S. auch
Posen; der Ausschuß zur Untersuchung der Gerichtshof zur Entscheidung der
Wasserverhältnisse; der Deutsche Reichs= und Kompetenzkonflikte.