Staatsrecht —
Staatsrecht im weiteren Sinne ist gleich-
bedeutend mit öffentlichem Rechte, im engeren
Sinne ist es derienige Teil des öffentlichen
Rechtes nach Ausscheidung des Straf-, Prozes-,
Kirchen= und Völkerrechts, der sich auf den
Staat und die Rechtsverhältnisse seiner Mit--
glieder bezieht (s. Offentliches Recht).
Man unterschecidet allgemeines (philosophisches,
natürliches) und besonderes (positives) S., je
nachdem seine Grundsätze begrifflich aus dem
Wesen des Staates hergeleitet oder nach dem
Staatsschuldbuch 589
Staatsrenten s. Dotation.
Staatsschatz. Der preuß. S. wurde durch
Kab O., betr. den Staatshaushalt und das
Staatsschuldenwesen, vom 17. Jan. 1820 (GS.
21) nach seiner wesentlichen — übrigens dort
— nicht ausgesprochenen — Bestimmung als Kriegs-
schatz gegründet. Es flossen ihm zu die Er-
sparnisse und Mehreinnahmen der Verwaltung
gegenüber den Etatsansätzen, ferner zufällige
Einnahmen, zu denen gehörten Erlöse aus Ver-
äußerung und Vererbpachtung solcher Besitzungen
Rechte eines einzelnen Staates dargestellt wer= und Anlagen des Staates, die nicht zu den
den, und äußeres und inneres S., je nachdem
es sich um die äußeren Verhältnisse des Staates
und dessen Stellung zu anderen Staaten oder
um die inneren Staatsangelegenheiten handelt.
Fur das Deutsche Reich kommt außerdem noch
die Scheidung in Reichs= und in Landesstaats-
recht in Betracht. In neuerer Zeit pflegt man
von dem S. das Verwaltungsrecht als etwas
Besonderes auszuscheiden (s. Verwaltungs-
recht), so daß für das dann als Ver-
fassungsrecht bezeichnete S. die Behandlung
der Staatsgewalt, ihrer Einrichtung und ihrer
Befugnisse (Monarch, Volksvertretung, Behäör-
den, öffentliche Verbände usw.), der Tätigkeit
der Staatsorgane und des Verhältnisses der
Untertanen zum Staate bleibt. Das S. ist,
wie in anderen Ländern,
land seit langem Gegenstand eifriger wissen-
schaftlicher Pflege gewesen (aus früherer Zeit:
Pufendorf, Leibniz, Cocceji, Thomasius, J. J.
Moser, Pütter, Zachariä, Zöpfl, Bluntschli u. a.).
Bearbeitungen des deutschen Staatsrechts von Laband,
1907; in demselben Jellinek, Laband und Pi-
loty, Das öffentliche Recht der Gegenwart, Bd. 1, 1909,
sowie in der Kultur der Gegenwart, Teil II Abt.
VIII: Systematische Rechtswissenschaft . 293; G. Meyer-.
Anschütz, 1905; Hänel, Zorn, 1397: Schulze,
Arndt, Gumplowicz, Richard Schmidt, Born-
bhak, 1910: Anschütz in Kohlers Enzyklopäadie
der Rechtswissenschaft 2, 151; Jellinek, Allgemeine
Staatelehre; Hatschek, Allgemeines Staatsrecht auf
rechtsvergleichender Grundlage; Rehm, Allgemeine
Staatslehre; v. Mayr, Boagriff und Gliederung der
Staatswissenschaften, 1906 v. Jagemann, Die
deutsche Reichsverfassung:; Zorn, Die Verfassungsur-
kunde des Deutschen Reichs: Reincke, Die Ver-
fassung des Deutschen Reichs;: v. Seydel, Kommentar
zur Reichsverfassung; Arndt, Verfassung des Deut--,
schen Reichs, 1911; Marguardsen, Handbuch des
öffentlichen Rechts: v. Pönne-Zor * Das Staats-
recht der vreußischen Monarchie, 1899, 1906: Schulze,
Das preußische Staatsrecht: Hubrich, Preuß. Staats-
recht: Bornhak, Preuß. Staatsrecht;: derselbe,
Preuß. Staats- und Rechtsgeschichte; Stier-Somlo,
Preuß. Staatsrecht: Hubrich, Die Grundlagen des
monarchischen Staatsrechts Preußens, im Verwürch.
16, 3139; Schwartz, Die Versassungsurkunde für den
preuß. Staat; Arndt, Die Verfassungsurkunde für
den preuß. Staat, 1907: Huc de Grais, Hand-
buch der Verfassung und Veorwaltung in Preußen und im
Deutschen Reiche, 190903: Altmann, Die Verfassung
und Verwaltung im Deutschen Reiche und in Preußen:
Jellinek, Laband und Piloty, Das öffent-
liche Recht der Gegenwart; Handwörterbuch der Staats-
wissenschaften: Staatslerikon; Zeitschrift fur die gesamte
Staatswissenschaft; Annalen des Deutschen Reichs; Zeit-
schrift für das Privat- und össentliche Recht der Gegen-
wart: Archiv für öffentliches Recht: Österreichisches Staats-
wörterbuch: Triepel, Quellensammlung zum Deut-
schen Reichsstaatsrecht, 1907: Schücking, Quellen-
sammlung zum preuß. Staatsrechte:; Tezner, Die
wissenschaftliche Beurteilung der allgemeinen Staatslehre,
in den Aun PR. 1992, 633: Asfolter,
Recht, Versuche über allgemeines Staatsrecht,
1903, 51; derselbe, Studien zum Staatsbegriff, in
Arch ffn. 17, 93: Menger, Neue Staatslehre: Sar-
torius, Sammlung von Rocichsgesepen staats= und
verwaltungorechtlichen Inhalts, 1910.
so auch in Deutsch-
Staat und
daselbst
Domänen und Forsten gehören, Entgelte aus
Ablösungen von Prästationen, die zu solchem
Staatseigentum oder aus anderen als domanial-
grundherrlichen Rechtstiteln zu leisten waren, und
Rückzahlungen auf Darlehen und Vorschüsse,
die aus dem Extraordinarium der Generalstaats-
kasse gegeben waren (Kab O. vom 17. Juni 1826
— GS. 57). Nach dem Kriege von 1866 wurde
der S. durch G. vom 28. Sept. 1866 (GS. 607)
§ 2 auf einen eisernen Bestand von 30 000 000
Tlr. beschränkt; hatte er diesen erreicht, so sollten
die ihm zustehenden Einnahmen zu allgemeinen
Staatsfonds fließen. Als zur Erfüllung der
Aufgaben des S. der Reichskriegsschatz gegründet
war, wurde der S. durch G. vom 18. Dez. 1871
(GS. 593) aufgehoben; seine Bestände wurden
zur Tilgung 5 proz. Staatsanleihe aus dem Jahre
1859 und von zum 20 fachen Betrage ablösbaren
Passivrenten bestimmt, die ihm bisher zu-
fließenden Einnahmen zur Deckung der Bedürf-
nisse des Etats und, soweit sie hierzu nicht in
Anspruch genommen werden, zur Tilgung von
Staatsschulden.
Staatsschuldbuch ist eine Einrichtung zur Um-
wandlung einer Brief= in eine Buchschuld und
damit einer Inhaber= in eine Namensschuld des
Staates auf Antrag des Gläubigers.
I. In Preußen ist das S. einge führt durch
G. vom 20. Juli 1883 (GS. 120), welches in
der Absicht, die Einrichtung zu erweitern, ihre
Benutzung zu erleichtern und den Geschäftsgang
beweglicher zu gestalten, Abänderungen und
Ergänzungen erfahren hat durch die G. vom
12. April 1886 (G S. 124), 8. Juni 1891 (G. 105),
24. Juli 1904 (GS. 167) und 22. Mai 1910
R GS. 47); auf Grund der ihm im Art. VI des
letzteren Gesetzes erteilten Ermächtigung hat der
1# den sich nach diesen Anderungen ergeben-
den Text des G. vom 20. Juli 1883 als „Staats-
schuldbuchgesetz' unterm 27. Mai 1910 in der
. 55 unter fortlaufender Nummerfolge der
Paragraphen bekanntgemacht. Neue Aus-
führungsbestimmungen sind von ihm unterm
30. Mai 1910 erlassen (MBl. 173); vgl. auch
Vf. vom 31. Mai 1910 (MBl. 184). Nach dem
Gesetze können a) Schuldverschreibungen der
sämtlichen preuß. konsolidierten Anleihen (s.
Staatsanleihen) gegen auch bei
den unter b bezeichneten Kassen in der Provinz
bghuss Weitergabe zulässige — Einlieferung der
Verschreibungen mit den noch nicht fälligen Zins-
scheinen und Talons durch Eintragung in das
bei der Hauptverwaltung der Staatsschulden
(s. d.) zu führende S. in zu dem gleichen Prozent-
satz verzinsliche Buchschulden des Staates auf
den Namen eines bestimmten Gläubigers um-
cggewandelt werden; b) mit Ermächtigung des