Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Staatsrecht — 
Staatsrecht im weiteren Sinne ist gleich- 
bedeutend mit öffentlichem Rechte, im engeren 
Sinne ist es derienige Teil des öffentlichen 
Rechtes nach Ausscheidung des Straf-, Prozes-, 
Kirchen= und Völkerrechts, der sich auf den 
Staat und die Rechtsverhältnisse seiner Mit-- 
glieder bezieht (s. Offentliches Recht). 
Man unterschecidet allgemeines (philosophisches, 
natürliches) und besonderes (positives) S., je 
nachdem seine Grundsätze begrifflich aus dem 
Wesen des Staates hergeleitet oder nach dem 
Staatsschuldbuch 589 
Staatsrenten s. Dotation. 
Staatsschatz. Der preuß. S. wurde durch 
Kab O., betr. den Staatshaushalt und das 
Staatsschuldenwesen, vom 17. Jan. 1820 (GS. 
21) nach seiner wesentlichen — übrigens dort 
— nicht ausgesprochenen — Bestimmung als Kriegs- 
schatz gegründet. Es flossen ihm zu die Er- 
sparnisse und Mehreinnahmen der Verwaltung 
gegenüber den Etatsansätzen, ferner zufällige 
Einnahmen, zu denen gehörten Erlöse aus Ver- 
äußerung und Vererbpachtung solcher Besitzungen 
Rechte eines einzelnen Staates dargestellt wer= und Anlagen des Staates, die nicht zu den 
den, und äußeres und inneres S., je nachdem 
es sich um die äußeren Verhältnisse des Staates 
und dessen Stellung zu anderen Staaten oder 
um die inneren Staatsangelegenheiten handelt. 
Fur das Deutsche Reich kommt außerdem noch 
die Scheidung in Reichs= und in Landesstaats- 
recht in Betracht. In neuerer Zeit pflegt man 
von dem S. das Verwaltungsrecht als etwas 
Besonderes auszuscheiden (s. Verwaltungs- 
recht), so daß für das dann als Ver- 
fassungsrecht bezeichnete S. die Behandlung 
der Staatsgewalt, ihrer Einrichtung und ihrer 
Befugnisse (Monarch, Volksvertretung, Behäör- 
den, öffentliche Verbände usw.), der Tätigkeit 
der Staatsorgane und des Verhältnisses der 
Untertanen zum Staate bleibt. Das S. ist, 
wie in anderen Ländern, 
land seit langem Gegenstand eifriger wissen- 
schaftlicher Pflege gewesen (aus früherer Zeit: 
Pufendorf, Leibniz, Cocceji, Thomasius, J. J. 
Moser, Pütter, Zachariä, Zöpfl, Bluntschli u. a.). 
Bearbeitungen des deutschen Staatsrechts von Laband, 
1907; in demselben Jellinek, Laband und Pi- 
loty, Das öffentliche Recht der Gegenwart, Bd. 1, 1909, 
sowie in der Kultur der Gegenwart, Teil II Abt. 
VIII: Systematische Rechtswissenschaft . 293; G. Meyer-. 
Anschütz, 1905; Hänel, Zorn, 1397: Schulze, 
Arndt, Gumplowicz, Richard Schmidt, Born- 
bhak, 1910: Anschütz in Kohlers Enzyklopäadie 
der Rechtswissenschaft 2, 151; Jellinek, Allgemeine 
Staatelehre; Hatschek, Allgemeines Staatsrecht auf 
rechtsvergleichender Grundlage; Rehm, Allgemeine 
Staatslehre; v. Mayr, Boagriff und Gliederung der 
Staatswissenschaften, 1906 v. Jagemann, Die 
deutsche Reichsverfassung:; Zorn, Die Verfassungsur- 
kunde des Deutschen Reichs: Reincke, Die Ver- 
fassung des Deutschen Reichs;: v. Seydel, Kommentar 
zur Reichsverfassung; Arndt, Verfassung des Deut--, 
schen Reichs, 1911; Marguardsen, Handbuch des 
öffentlichen Rechts: v. Pönne-Zor * Das Staats- 
recht der vreußischen Monarchie, 1899, 1906: Schulze, 
Das preußische Staatsrecht: Hubrich, Preuß. Staats- 
recht: Bornhak, Preuß. Staatsrecht;: derselbe, 
Preuß. Staats- und Rechtsgeschichte; Stier-Somlo, 
Preuß. Staatsrecht: Hubrich, Die Grundlagen des 
monarchischen Staatsrechts Preußens, im Verwürch. 
16, 3139; Schwartz, Die Versassungsurkunde für den 
preuß. Staat; Arndt, Die Verfassungsurkunde für 
den preuß. Staat, 1907: Huc de Grais, Hand- 
buch der Verfassung und Veorwaltung in Preußen und im 
Deutschen Reiche, 190903: Altmann, Die Verfassung 
und Verwaltung im Deutschen Reiche und in Preußen: 
Jellinek, Laband und Piloty, Das öffent- 
liche Recht der Gegenwart; Handwörterbuch der Staats- 
wissenschaften: Staatslerikon; Zeitschrift fur die gesamte 
Staatswissenschaft; Annalen des Deutschen Reichs; Zeit- 
schrift für das Privat- und össentliche Recht der Gegen- 
wart: Archiv für öffentliches Recht: Österreichisches Staats- 
wörterbuch: Triepel, Quellensammlung zum Deut- 
schen Reichsstaatsrecht, 1907: Schücking, Quellen- 
sammlung zum preuß. Staatsrechte:; Tezner, Die 
wissenschaftliche Beurteilung der allgemeinen Staatslehre, 
in den Aun PR. 1992, 633: Asfolter, 
Recht, Versuche über allgemeines Staatsrecht, 
1903, 51; derselbe, Studien zum Staatsbegriff, in 
Arch ffn. 17, 93: Menger, Neue Staatslehre: Sar- 
torius, Sammlung von Rocichsgesepen staats= und 
verwaltungorechtlichen Inhalts, 1910. 
so auch in Deutsch- 
Staat und 
daselbst 
Domänen und Forsten gehören, Entgelte aus 
Ablösungen von Prästationen, die zu solchem 
Staatseigentum oder aus anderen als domanial- 
grundherrlichen Rechtstiteln zu leisten waren, und 
Rückzahlungen auf Darlehen und Vorschüsse, 
die aus dem Extraordinarium der Generalstaats- 
kasse gegeben waren (Kab O. vom 17. Juni 1826 
— GS. 57). Nach dem Kriege von 1866 wurde 
der S. durch G. vom 28. Sept. 1866 (GS. 607) 
§ 2 auf einen eisernen Bestand von 30 000 000 
Tlr. beschränkt; hatte er diesen erreicht, so sollten 
die ihm zustehenden Einnahmen zu allgemeinen 
Staatsfonds fließen. Als zur Erfüllung der 
Aufgaben des S. der Reichskriegsschatz gegründet 
war, wurde der S. durch G. vom 18. Dez. 1871 
(GS. 593) aufgehoben; seine Bestände wurden 
zur Tilgung 5 proz. Staatsanleihe aus dem Jahre 
1859 und von zum 20 fachen Betrage ablösbaren 
Passivrenten bestimmt, die ihm bisher zu- 
fließenden Einnahmen zur Deckung der Bedürf- 
nisse des Etats und, soweit sie hierzu nicht in 
Anspruch genommen werden, zur Tilgung von 
Staatsschulden. 
Staatsschuldbuch ist eine Einrichtung zur Um- 
wandlung einer Brief= in eine Buchschuld und 
damit einer Inhaber= in eine Namensschuld des 
Staates auf Antrag des Gläubigers. 
I. In Preußen ist das S. einge führt durch 
G. vom 20. Juli 1883 (GS. 120), welches in 
der Absicht, die Einrichtung zu erweitern, ihre 
Benutzung zu erleichtern und den Geschäftsgang 
beweglicher zu gestalten, Abänderungen und 
Ergänzungen erfahren hat durch die G. vom 
12. April 1886 (G S. 124), 8. Juni 1891 (G. 105), 
24. Juli 1904 (GS. 167) und 22. Mai 1910 
R GS. 47); auf Grund der ihm im Art. VI des 
letzteren Gesetzes erteilten Ermächtigung hat der 
1# den sich nach diesen Anderungen ergeben- 
den Text des G. vom 20. Juli 1883 als „Staats- 
schuldbuchgesetz' unterm 27. Mai 1910 in der 
. 55 unter fortlaufender Nummerfolge der 
Paragraphen bekanntgemacht. Neue Aus- 
führungsbestimmungen sind von ihm unterm 
30. Mai 1910 erlassen (MBl. 173); vgl. auch 
Vf. vom 31. Mai 1910 (MBl. 184). Nach dem 
Gesetze können a) Schuldverschreibungen der 
sämtlichen preuß. konsolidierten Anleihen (s. 
Staatsanleihen) gegen auch bei 
den unter b bezeichneten Kassen in der Provinz 
bghuss Weitergabe zulässige — Einlieferung der 
Verschreibungen mit den noch nicht fälligen Zins- 
scheinen und Talons durch Eintragung in das 
bei der Hauptverwaltung der Staatsschulden 
(s. d.) zu führende S. in zu dem gleichen Prozent- 
satz verzinsliche Buchschulden des Staates auf 
den Namen eines bestimmten Gläubigers um- 
cggewandelt werden; b) mit Ermächtigung des 
  
  
 
	        
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