Staatsschulden — Staatsverträge 591
worden ist, daß der Gläubiger vor länger als führt den Titel S. Auf Grund und in den Grenzen
ehn Jahren verstorben ist, und ein Rechtsnach- des sog. Stellvertretungsgesetzes vom 17. März
solger sich nicht legitimiert hat. Die Zins- 1878 (RGBl. 7) ss. unter Reichskanzler)
zahlung erfolgt mit rechtlicher Wirkung an ist den S. die Stellvertretung des RK. innerhalb
denjenigen, der am zehnten Tage des dem Fällig- — ihres Geschäftstreises unter eigener Verant-
keitstermine der Zinsen vorangehenden Monats' wortung übertragen; sie sind damit auch zur
eingetragener Berechtigter war. Sie erfolgt Gegenzeichnung der kais. Anordnungen und Ver-
nur innerhalb des Deutschen Reiches, und zwar fügungen, vorbehaltlich des dem RK. zustehenden
in der Zeit vom 14. Tage vor bis zum 8. Tage Rechts, jede Amtshandlung selbst vorzunehmen,
nach dem Fälligkeitstermine entweder a) durch befugt. Nach AOrder vom 27. April 1889 (Ml.
die Staatsschuldentilgungskasse bar oder auf 70) führen die S. während ihrer Amtszeit das
das Reichsbankgirokonto des Berechtigten, oder Prädikat „Exzellenz“. Ihr Rang ist unmittelbar
b) durch eine Regierungshauptkasse, oder c) durch hinter den Staatsministern (Reichsanz. 1907
eine außerhalb Berlins mit der Annahme di-
rekter Staatssteuern betraute preuß. Kasse, oder
d) durch die Reichsbankhauptkasse, eine Reichs-
bankhauptstelle, Reichsbantstelle oder mit Kassen-
einrichtung versehene Reichsbanknebenstelle, zu
b bis d durch Barzahlung, oder e) mittels Über-
sendung durch die Post innerhalb des Deutschen
Reiches. Auf welchem dieser Wege die Zahlung
erfolgen soll, bestimmt die Hauptverwaltung der
Staatsschulden unter tunlichster Berücksichtigung
der Wünsche des Gläubigers. Barzahlungen ge-
schehen nur gegen Quittung. Die Hauptver-
Nr. 274). Wegen des S. des Staatsrats s. unter
Staatsrat. Wegen der Pensionierung der
S. s. Pensionierung der Staats-
ussw. Beamten IX und wegen ihrer Zur-
dispositionsstellung Versetzung (einst-
weilige) in den Ruhestand II.
Staatssteuern (Aufhebung von) s. Auf-
hebung direkter Staatssteuern.
Staatsverbrechen. Der Begriff der S. ist
sehr unbestimmt. Im weitesten Sinne lassen
sich darunter alle strafbaren Handlungen ver-
stehen, welche sich gegen Rechtsgüter des Staates
waltung der Staatsschulden ist unbedingt verant= richten, also auch die gegen die ausführende
wortlich dafür, daß die Buchforderungen und die Staatsgewalt, wie der Widerstand gegen Staats-
noch umlaufenden Schuldverschreibungen zu= beamte, und diejenigen gegen die verschiedenen
sammen den gesettich festgestellten Betrag der Staatsverwaltungszweige, namentlich gegen die
konsolidierten Anleihe nicht überschreiten, sowie Rechtspflege (das Militär-, Polizei- und Finanz-
für Löschung, Kassation und Aufbewahrung der wesen usw.). Im engeren Sinne werden zu den
behufs Eintragung im S. eingereichten Staats-S. nur die gegen den Bestand des Staates ge-
schuldverschreibungen bis zu deren Vernichtung. rechnet, nämlich der Hochverrat, der Landesver-
(Vgl. außer den zit. Gesetzen die Auss Best. vom rat, die Majestätsbeleidigung (s. diese Art.),
18. und 19. Juni 1891 — Ml. 77 — und den feindliche Handlungen gegen befreundete Staa-
Nachtrag hierzu vom 30. Ott./14. Nov. 1901 — /ten (St. #§8 102—10441) und Verbrechen gegen
MBl. 254). Am 31. März 19009 belief sich staatsbürgerliche Rechte: Angriffe gegen die gesetz-
die Buchschuld auf 83 015 100 4 zu 4%. gebende Versammlung — Auseinandersprengung,
1 811 352 900 K zu 3½ % und 313 081 250 .
Nötigung zu einer Beschlußfassung, § 105 — oder
zu 30%; von den gesamten eintragungsfähigen gegen die einzelnen Mitglieder derselben — z. B.
Staatsschulden waren eingetragen 27,6 00.
Zahl der Konten ist in dem Bericht der Staats-
schuldenkommission an das Abg. nicht angegeben.
Von der gesamten Buchschuld von 2237 489 250.K,
die in den 2½ Jahren seit 30. Sept. 1906 um
rund 624 Mill. zugenommen hatte, entfielen
auf die Konten phyusischer Personen etwa 983,
auf die von Handelsfirmen etwa 120, auf iu-
ristische Personen 873, auf Vermögensmassen
ohne juristische Persönlichkeit ca. 250 Mill. Mark.
II. Die Bestimmungen über das Reichs-
schuldbuch entsprechen durchweg denen für
das S. (s. dieselben unter Reichsschuld-
buch); nur erfolgt die Zinsenzahlung nicht nur
durch preußische, sondern auch durch bestimmte
Kategorien von Staatskassen anderer Bundes-
staaten.
Staatsschulden s. Staatsanleihen.
Staatsschuldenkommission, Staatsschulden-
tilgungskasse, Staatsschuldenverwaltung f.
Hauptverwaltung der Staats-
schulden.
Staatssekretär ist die Amtsbezeichnung für die
Chefs der Mehrzahl der dem RK. unterstellten l und gehörig verkündet sind.
obersten Reichsbehörden (des Reichsamts des
Auswärtigen Amtes, Reichsmarine= wird in der Regel dahin führen, daß das zum
Reichsjustizamtes: Vertragsabschluß legitimierte Organ des Staates
Auch in denjenigen Fällen, in welchen es zu dem
der Chef des Ministeriums für Elsaß-Lothringen
Innern,
amtes: Reichspostamtes;
Reichsschatzamtes; Reichskoloniolamtes).
verhinderung,
Die durch gewaltsame Entfernung, § 105, Verhinde-
rung zu stimmen, §3 106 — und Angriffe auf das
politische Wahlrecht — Wahl-= und Stimmen-
Wahlfälschung, Wahlbestechung
(StEuB. 8§ 107—109). Diese S. decken sich dann
mit den sog. rein politischen Verbrechen. S.
Politische Verbrechen und Ver-
gehen.
v. Calker, Mayer und Gerland, Verbrechen
und Vergehen gegen den Staat.
Staatsverträge sind Abreden völkerrechtlicher
Art, in welchen der Staat einem oder mehreren
fremden Staaten gegenüber vertragsmäßig die
Erfüllung bestimmter Pflichten übernimmt. Nach
außen hin — dem fremden Staate gegenüber —
erhalten S. ihre verbindliche Kraft, wenn sie
von dem hierzu legitimierten Organ des Staates
in den völkerrechtlich üblichen Formen vollzogen
(ratisiziert) und die Ratifikationen gegenseitig
ausgetauscht sind; nach innen — den Staatsange-
hörigen gegenüber — wenn sie, soweit dies ver-
fassungsmäßig notwendig ist, die Zustimmung
der dazu berufenen Körperschaften erlangt haben
Die Konsequenz
dieser, von anderer Seite bestrittenen Auffassung
Vertrage der Zustimmung anderer Faktoren be-