Städteordnungen
diejenigen Ortschaften erlassen worden, in denen
bis dahin die StO. von 1808 oder die von 1831
gegolten hatte. Landgemeinden kann die An-
nahme der StO. und Stadtgemeinden die An-
nahme der L . auf ihren Antrag nach An-
hörung des Kreistages und Provinziallandtages
durch kgl. Verordnung gestattet werden (LG#.
vom 3. Juli 1891 § 1). Die St. von 1853
beruht im wesentlichen auf denselben Grund-
sätzen wie die älteren St O., hat aber abweichend
hiervon die Bestimmung, daß die Stadtgemeinde
von allen Einwohnern, nicht nur von den Bür-
gern, gebildet wird, und für die Wahl der Stadt-
verordneten das Dreiklassenwahlsustem (s. d.)
ausgenommen. Eine Stadtverfassung, wonach
die Verwaltung durch einen kollegialischen Ge-
meindevorstand, den Magistrat (s. d.) geführt
wird, bildet die Regel (Magistratsver-
fassung). In Städten von nicht mehr als
2500 Einw. können aber auf Antrag der Gemeinde-
vertretung mit Genehmigung des Bez A. statt
des Magistrats nur ein Bürgermeister (s. d. 1),
welcher den Vorsitz in der Stadtverordneten-
versammlung zu führen hat, und zwei oder drei
Schöffen, die ihn zu unterstützen und in Ver-
hinderungsfällen zu vertreten haben, gewählt
werden (Bürgermeistereiverfassung:
StO. 72). Der Gemeindevorstand wird
jedoch auch hier als Magistrat bezeichnet. Eine
Ausführungsinstruktion zu dieser St. ist am
20. Juni 1853 (Ml. 138) erlassen worden. —
Für die Städte in Neuvorpommern
und Rügen ist ein besonderes G. vom 31. Mai
1853 (GS. 291) ergangen, wonach sie ihre bis-
herigen Verfassungen behielten, diese aber den
neueren Verhältnissen durch Erlaß eines beson-
deren Stadtrezesses für jede einzelne
Stadt angepaßt werden sollten, welcher der
Bestätigung des Königs bedurfte, und für den
in diesem Gesetz (§ 5) einige Grundbestimmungen
festgesetzt worden sind.
2. Die St O. für Westfalen vom
19. März 1856 (GS. 237). Sie ist für
diejenigen Städte Westfalens erlassen, in denen
bei Verkündigung der GemO. vom 11. März
1850 die rev. St O. von 1831 oder der Tit. II.
dieser Gem O. galt, für letztere jedoch nur dann,
wenn sie bei Einführung dieser GemO. aus
dem Amts(Samtgemeinde)verbande augsgeschie-
den waren, in welchem sie bis dahin mit den
ländlichen Gemeinden gestanden hatten. In einer
solchen Stadt kann aber auf ihren Antrag nach
Anhörung des Kreistages durch kgl. Verord-
nung die L G. für Westfalen eingeführt werden
(St O. § 1). Dies ist in den Städten Tecklenburg
und Hallenberg geschehen. Außerdem gilt die
L . noch in 56 Städten, welche zwar diese
Bezeichnung führen und auch bei der Wahl der
Kreistagsabgeordneten zum Wahlverbande der
Städte gehören (WestfKr O. 8§§ 21 u. 37), im
übrigen aber rechtlich als Landgemeinden anzu-
sehen sind. — Die Bestimmungen der St. für
Westfalen sind im wesentlichen dieselben wie die
der StO. für die östlichen Provinzen. Eine Ab-
weichung besteht hinsichtlich der Organisation der
städtischen Behörden hauptsächlich darin, daß die
Verfassung ohne kollegialischen Gemeindevorstand
(Bürgermeisterverfassung statt der Magistrats-
verfassung) in allen Städten (nicht nur in den
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unter 2500 Einw.) eingeführt werden kann
(St O. § 72). Ausführungeinstruktionen sind zu
dieser St O. am 9. Mai und 31. Juli 1856 (MhBl.
S. 144, 198) erlassen, von denen die erstere durch
Er vom 13. Okt. 1873 (MBl. 300) ergänzt
worden ist.
3. Die St O. für die Rheinpro-
vinz vom 15. Mai 1856 (GS. 406).
Sie findet auf die auf dem Provinziallandtage
im Stande der Städte vertretenen Gemeinden
von mehr als 10 000 Einw. sowie auf diejenigen
Städte von geringerer Einwohnerzahl Anwen-
dung, in denen zur Zeit der Verkündigung der
GemO. vom 11. März 1850 die rev. St0O.
von 1831 galt (St O. § 1). Nach dem AE. vom
15. Mai 1856 (GS. 403) sollte sie auch allen auf
dem rheinischen Provinziallandtag im Stande
der Städte vertretenen Gemeinden von weniger
als 10 000 Einw. auf ihren Antrag verliehen
werden, sofern nicht eine oder die andere von
ihnen die Landgemeindeverfassung vorziehen
würde. Städte, die nach der Gem. für die
Rheinprovinz vom 23. Juli 1845 (GS. 523)
verwaltet werden, gelten als Landgemeinden.
Ihnen und den anderen Landgemeinden kann
aber durch kgl. Verordnung nach Anhörung des
Provinziallandtags die St O. auf ihren Antrag
verliehen werden (St O. § 1). Solche als Städte
bezeichnete und bei der Wahl der Kreistags-
abgeordneten zum Wahlverbande der Städte ge-
hörige (Rhein KrO. § 37), im übrigen aber
rechtlich als Landgemeinden anzusehende Orte
sind Angermund, Grevenbroich, Baumholder,
Bendorf, Ehrenbreitstein, Brühl und Geilen-
kirchen. — Die StO. für die Rheinprovinz unter-
scheidet sich von der für die östlichen Provinzen
erlassenen hauptsächlich dadurch, daß sie die
Verwaltung in der Regel nicht einem kollegiali-
schen Magistrat, sondern dem Bürgermeister
überträgt, der zugleich auch Vorsitzender der
Stadtverordnetenversammlung ist. Auf Antrag
der Stadt kann aber ein kollegialischer Magistrat
eingerichtet werden (St O. § 66). Jedoch bildet
die Bürgermeistereiverfassung die Regel und
die Magistratsverfassung die Ausnahme. Zur
Ausführung der StO. sind die Instr. vom
18. Juni und 31. Juli 1856 (Ml. S. 161
und 221) erlassen worden, von denen die erstere
durch den Erl. vom 13. Okt. 1873 (MBl. 300)
ergänzt worden ist.
4. Das Gemeindeverfassungs.
gesetz für die Stadt Frankfurt
a. M. (einschließlich Sachsenh#ssen) vom
25. März 1867 (GS. 401). Es entspricht
in der Hauptsache ebenfalls der StO. für die
östlichen Provinzen. Die Stadtverordnetenwahl
erfolgt jedoch nach einem anderen als dem Drei-
klassenwahlsystem und die Ernennung des ersten
Bürgermeisters durch den König nach Vorschlag
dreier Kandidaten durch die Stadtverordneten-
versammlung.
5. Die St O. für Schleswig-Hol-
stein vom 14. Mai 1869 (GE. 589).
Sie gilt für die Städte und Flecken der genannten
Provinz und ist gleichfalls der StO. für die
östlichen Provinzen nachgebildet. Jedoch ist
für jede Stadt ein besonderes Ortsstatut abzu-
fassen (St O. § 11), durch welches gewisse, gesetz-
lich bestimmte Verhältnisse zu ordnen sind.
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