Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Städteordnungen 
diejenigen Ortschaften erlassen worden, in denen 
bis dahin die StO. von 1808 oder die von 1831 
gegolten hatte. Landgemeinden kann die An- 
nahme der StO. und Stadtgemeinden die An- 
nahme der L . auf ihren Antrag nach An- 
hörung des Kreistages und Provinziallandtages 
durch kgl. Verordnung gestattet werden (LG#. 
vom 3. Juli 1891 § 1). Die St. von 1853 
beruht im wesentlichen auf denselben Grund- 
sätzen wie die älteren St O., hat aber abweichend 
hiervon die Bestimmung, daß die Stadtgemeinde 
von allen Einwohnern, nicht nur von den Bür- 
gern, gebildet wird, und für die Wahl der Stadt- 
verordneten das Dreiklassenwahlsustem (s. d.) 
ausgenommen. Eine Stadtverfassung, wonach 
die Verwaltung durch einen kollegialischen Ge- 
meindevorstand, den Magistrat (s. d.) geführt 
wird, bildet die Regel (Magistratsver- 
fassung). In Städten von nicht mehr als 
2500 Einw. können aber auf Antrag der Gemeinde- 
vertretung mit Genehmigung des Bez A. statt 
des Magistrats nur ein Bürgermeister (s. d. 1), 
welcher den Vorsitz in der Stadtverordneten- 
versammlung zu führen hat, und zwei oder drei 
Schöffen, die ihn zu unterstützen und in Ver- 
hinderungsfällen zu vertreten haben, gewählt 
werden (Bürgermeistereiverfassung: 
StO. 72). Der Gemeindevorstand wird 
jedoch auch hier als Magistrat bezeichnet. Eine 
Ausführungsinstruktion zu dieser St. ist am 
20. Juni 1853 (Ml. 138) erlassen worden. — 
Für die Städte in Neuvorpommern 
und Rügen ist ein besonderes G. vom 31. Mai 
1853 (GS. 291) ergangen, wonach sie ihre bis- 
herigen Verfassungen behielten, diese aber den 
neueren Verhältnissen durch Erlaß eines beson- 
deren Stadtrezesses für jede einzelne 
Stadt angepaßt werden sollten, welcher der 
Bestätigung des Königs bedurfte, und für den 
in diesem Gesetz (§ 5) einige Grundbestimmungen 
festgesetzt worden sind. 
2. Die St O. für Westfalen vom 
19. März 1856 (GS. 237). Sie ist für 
diejenigen Städte Westfalens erlassen, in denen 
bei Verkündigung der GemO. vom 11. März 
1850 die rev. St O. von 1831 oder der Tit. II. 
dieser Gem O. galt, für letztere jedoch nur dann, 
wenn sie bei Einführung dieser GemO. aus 
dem Amts(Samtgemeinde)verbande augsgeschie- 
den waren, in welchem sie bis dahin mit den 
ländlichen Gemeinden gestanden hatten. In einer 
solchen Stadt kann aber auf ihren Antrag nach 
Anhörung des Kreistages durch kgl. Verord- 
nung die L G. für Westfalen eingeführt werden 
(St O. § 1). Dies ist in den Städten Tecklenburg 
und Hallenberg geschehen. Außerdem gilt die 
L . noch in 56 Städten, welche zwar diese 
Bezeichnung führen und auch bei der Wahl der 
Kreistagsabgeordneten zum Wahlverbande der 
Städte gehören (WestfKr O. 8§§ 21 u. 37), im 
übrigen aber rechtlich als Landgemeinden anzu- 
sehen sind. — Die Bestimmungen der St. für 
Westfalen sind im wesentlichen dieselben wie die 
der StO. für die östlichen Provinzen. Eine Ab- 
weichung besteht hinsichtlich der Organisation der 
städtischen Behörden hauptsächlich darin, daß die 
Verfassung ohne kollegialischen Gemeindevorstand 
(Bürgermeisterverfassung statt der Magistrats- 
verfassung) in allen Städten (nicht nur in den 
  
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unter 2500 Einw.) eingeführt werden kann 
(St O. § 72). Ausführungeinstruktionen sind zu 
dieser St O. am 9. Mai und 31. Juli 1856 (MhBl. 
S. 144, 198) erlassen, von denen die erstere durch 
Er vom 13. Okt. 1873 (MBl. 300) ergänzt 
worden ist. 
3. Die St O. für die Rheinpro- 
vinz vom 15. Mai 1856 (GS. 406). 
Sie findet auf die auf dem Provinziallandtage 
im Stande der Städte vertretenen Gemeinden 
von mehr als 10 000 Einw. sowie auf diejenigen 
Städte von geringerer Einwohnerzahl Anwen- 
dung, in denen zur Zeit der Verkündigung der 
GemO. vom 11. März 1850 die rev. St0O. 
von 1831 galt (St O. § 1). Nach dem AE. vom 
15. Mai 1856 (GS. 403) sollte sie auch allen auf 
dem rheinischen Provinziallandtag im Stande 
der Städte vertretenen Gemeinden von weniger 
als 10 000 Einw. auf ihren Antrag verliehen 
werden, sofern nicht eine oder die andere von 
ihnen die Landgemeindeverfassung vorziehen 
würde. Städte, die nach der Gem. für die 
Rheinprovinz vom 23. Juli 1845 (GS. 523) 
verwaltet werden, gelten als Landgemeinden. 
Ihnen und den anderen Landgemeinden kann 
aber durch kgl. Verordnung nach Anhörung des 
Provinziallandtags die St O. auf ihren Antrag 
verliehen werden (St O. § 1). Solche als Städte 
bezeichnete und bei der Wahl der Kreistags- 
abgeordneten zum Wahlverbande der Städte ge- 
hörige (Rhein KrO. § 37), im übrigen aber 
rechtlich als Landgemeinden anzusehende Orte 
sind Angermund, Grevenbroich, Baumholder, 
Bendorf, Ehrenbreitstein, Brühl und Geilen- 
kirchen. — Die StO. für die Rheinprovinz unter- 
scheidet sich von der für die östlichen Provinzen 
erlassenen hauptsächlich dadurch, daß sie die 
Verwaltung in der Regel nicht einem kollegiali- 
schen Magistrat, sondern dem Bürgermeister 
überträgt, der zugleich auch Vorsitzender der 
Stadtverordnetenversammlung ist. Auf Antrag 
der Stadt kann aber ein kollegialischer Magistrat 
eingerichtet werden (St O. § 66). Jedoch bildet 
die Bürgermeistereiverfassung die Regel und 
die Magistratsverfassung die Ausnahme. Zur 
Ausführung der StO. sind die Instr. vom 
18. Juni und 31. Juli 1856 (Ml. S. 161 
und 221) erlassen worden, von denen die erstere 
durch den Erl. vom 13. Okt. 1873 (MBl. 300) 
ergänzt worden ist. 
4. Das Gemeindeverfassungs. 
gesetz für die Stadt Frankfurt 
a. M. (einschließlich Sachsenh#ssen) vom 
25. März 1867 (GS. 401). Es entspricht 
in der Hauptsache ebenfalls der StO. für die 
östlichen Provinzen. Die Stadtverordnetenwahl 
erfolgt jedoch nach einem anderen als dem Drei- 
klassenwahlsystem und die Ernennung des ersten 
Bürgermeisters durch den König nach Vorschlag 
dreier Kandidaten durch die Stadtverordneten- 
versammlung. 
5. Die St O. für Schleswig-Hol- 
stein vom 14. Mai 1869 (GE. 589). 
Sie gilt für die Städte und Flecken der genannten 
Provinz und ist gleichfalls der StO. für die 
östlichen Provinzen nachgebildet. Jedoch ist 
für jede Stadt ein besonderes Ortsstatut abzu- 
fassen (St O. § 11), durch welches gewisse, gesetz- 
lich bestimmte Verhältnisse zu ordnen sind. 
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