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Abweichungen bestehen auch hinsichtlich des
Erwerbes des Bürgerrechts (§§ 7, 8). Für
die Städte und Flecken im Kreise Herzogtum
Lauenburg hat die St O. für Schleswig-Holstein
Abänderungen durch G. vom 16. Dez. 1870
(Offiz. Bochenble 521) erfahren.
6. Die St O. für die Prov. Han-
nover *. 2 4. Juni 1858 (Hann GS.
I, 141). Sie findet Anwendung auf alle selb-
ständigen Städte und Flecken (d. h. solche, die
bei Erlaß der St O. die Landesangelegenheiten
selbständig verwalteten), sofern sie die erforder-
lichen Bedingungen erfüllen können, und darf
unter dieser Voraussetzung auch auf die bis
dahin „amtssässigen" Städte, die mehr als
1500 Einw. haben, ausgedehnt werden. Der
Übergang einer mit städtischer Verfassung ver-
sehenen Stadt zur Landgemeindeverfassung oder
einer Landgemeinde zur städtischen Verfassung
kann mit kgl. Genehmigung geschehen. Auch
Vorstädten mit mehr als 1500 Einw. kann,
wenn ihre Vereinigung mit der Stadt nicht
ausführbar ist, auf ihren Antrag die städtische
Verfassung verlichen werden (St O. § 4). Städte
und Flecken, auf welche die St O. vom 24. Juni
1858 nicht Anwendung findet, gelten rechtlich
als Landgemeinden. Ihre Verfassung kann
jedoch durch ein vom MdJ. zu genehmigendes
Statut abweichend von der Landgemeindever-
fassung und ähnlich der Verfassung der Stadt-
gemeinden geregelt werden (LGO. § 2; Ausf-
Bek. z. LGO. §§8 61—63). Der Wahlverband
der Städte bei der Wahl der Kreistagsabgeord-
neten umfaßt nach Kr O. § 49 auch die Flecken
und Landgemeinden, welche vor Erlaß der Kr .
auf den Kreistagen oder auf dem Provinzial-1
landtage im Städtestande vertreten gewesen
sind. — In den Städten Wunstorf, Eldagsen,
Neustadt a. R., Münder, Pattensen, Boden-
werder, Moringen, Burgdorf, Gifhorn, Winsen
a. d. L., Lüchow, Dannenberg, Otterndorf, Quacken-
brück, Melle und Esens, sowie in den Gemein-
den, die nach Einführung der Kr O. vom 6. Mai
1884 zur städtischen Verfassung übergehen,
stehen die Aufsicht über die Polizeiverwaltung
und die Wahrnehmung der Geschäfte der allge-
meinen Landesverwaltung dem Landrate zu
(Nr O. 8 27). Eigentümliche Vorschriften bestehen
namentlich hinsichtlich der Erwerbung des Bürger-
rechts, der Wahl der „Bürgervorsteher“ genannten
Gemeindevertreter, der Zusammensetzung des
Magistrats (aus dem Bürgermeister und Sena-
toren) und der Verwaltung der Gemeinde-
waldungen. Ausführungsbestimmungen enthält
die MBek. vom 24. Juni 1858 (Hann GS. 170).
7. Die St O. für die Prov. Hessen-
Nassau vom 4. Aug. 1897 (GS. 254).
Sie findet in den Städten des Reg.-Bez. Kassel
und in folgenden Stadtgemeinden des Reg.-Bez.
Wiesbaden Anwendung: Biebrich-Mosbach, Bie-
denkopf, Braubach, Camberg, Caub, Cromberg,
Diez, Dillenburg, Eltville, Ems, Friedrichsdorf,
Geisenheim, St. Goarshausen, Hachenburg, Ha-
damar, Haiger, Herborn, Hochheim, Höchst,
Hofheim, Idstein, Königstein, Oberlahnstein,
Niederlahnstein, Langenschwalbach, Limburg,
Lorch, Montabaur, Nassau, Nastätten, Ober-
ursel, Rödelheim, Rüdesheim, Runkel, Usingen,
MWeilburg, Westerburg und Wiesbaden. Außer
ff. d. Prov. Hannover, 1906;
Stadtforsten — Städtische Polizei
diesen Städten gibt es im Reg.-Bez. Wiesbaden
noch einige Orte, welche zwar als Stadt bezeich-
net werden, aber rechtlich die Eigenschaft einer
Landgemeinde haben, wie Holzappel, Flörsheim,
Battenberg, Breidenstein u. a. — Stadtgemein-
den können auf ihren Antrag nach Anhörung
des Kreistages und des Provinziallandtages durch
kgl. Verordnung zu Landgemeinden (StO. & 1;
Kr O. § 22) und Landgemeinden in gleicher
Weise zu Stadtgemeinden (LGO. vom 4. Aug.
1897 § 1) erklärt werden. Auch diese St.
ist im wesentlichen der StO. für die östlichen
Provinzen nachgebildet. Eine Ausführungs-
anweisung ist am 5. Okt. 1897 (Reichs= und
Staatsanzeiger Nr. 243) erlassen worden.
8. Die Hohenzollernsche Gem O.
vom 2. Juli 1900 (GS. 189). Sie findet
auf alle Stadt= und Landgemeinden der hohen-
zollernschen Lande Anwendung. Ihre Bestim-
mungen entsprechen im wesentlichen denen der
neueren Landgemeindeordnungen. Stadtgemein-
den sind die Gemeinden Sigmaringen und
Hechingen. Landgemeinden können auf ihren
Antrag nach Anhörung der Amtsversammlung
und des Kommunallandtages durch kgl. Ver-
ordnung zu Stadtgemeinden erklärt werden
(GemO. 8§ 1).
Abänderungen haben die Vorschriften der St O.
hauptsächlich durch §6 8—21 80. vom 1. Aug.
1883, das G. über die Gemeindewahlen vom
30. Juni 1900, das KAG. vom 14. Juli 1893
und das Kommunalbeamtengesetz vom 30. Juli
1899 erfahren.
Oertel, Die StO. f. d. östl. Prov., 1905; Gerst-
meyer, desgl., 1901; Kavveimann, detal- 1911;
Ledermann" desgl., 1902; ügge, besgl.,
1901; Harnisch, Die Sto. für die Provinz oessclen
1901; Krüger, desgl., 1903; Stefssenhagen,
StO. f. d. Ryeinprovinz, 1887; Bigelius, desal.,
1904: Gerstmeyer, Std. für Schleswig-Holstein,
1900; Brüning, Die preuß. Verwaltungsgesetzgebung
Antoni, Std. für die
Prov. Hessen-Nassau, 1897; sowie von B rauchitsch,
Verwaltungsgesetze III und die Ergänzungsbände; ferner
Leidig, Preußisches Stadtrecht, 1891; Schön, Das
Recht der Kommunalverbände in Preußen, 1897; Strutz,
Die Kommunalverbände in Preußen, 1888; Graf Hue
de Grais, Kommunalverbände, 1905.
Stadtforsten s. Gemeinde- und An-
staltsforsten.
Stadtgemeinden sind Gemeinden, für deren
Verfassung und Verwaltung eine der für die
verschiedenen Landesteile der Monarchie be-
stehende Städteordnungen maßgebend ist. Es
gibt Ortschaften, die als Städte bezeichnet wer-
den, aber ihrer Verfassung nach nicht Stadt-
gemeinden, sondern Landgemeinden bilden (s.
Städte; Städteordnungen und
Flecken).
Städtische Behörden f. Gemeinde-
behörden; Magistrate; Stadt-
verordnetenversammlung.
Städtische Deputationen J. Deputa-
tionen (städtische).
Städtische Polizei. I. S. P. ist die von den
Organen der Stadtgemeinde innerhalb des
Stadtgebietes geführte Polizeiverwaltung (#.
Polizeibehörden). Im engeren Sinne
wird darunter in den Städten mit könig-
licher Polizeiverwaltung der Teil der Polizei
verstanden, welcher den Stadtgemeinden zur
eigenen Verwaltung verblieben ist. Wo nämlich