Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

596 
Abweichungen bestehen auch hinsichtlich des 
Erwerbes des Bürgerrechts (§§ 7, 8). Für 
die Städte und Flecken im Kreise Herzogtum 
Lauenburg hat die St O. für Schleswig-Holstein 
Abänderungen durch G. vom 16. Dez. 1870 
(Offiz. Bochenble 521) erfahren. 
6. Die St O. für die Prov. Han- 
nover *. 2 4. Juni 1858 (Hann GS. 
I, 141). Sie findet Anwendung auf alle selb- 
ständigen Städte und Flecken (d. h. solche, die 
bei Erlaß der St O. die Landesangelegenheiten 
selbständig verwalteten), sofern sie die erforder- 
lichen Bedingungen erfüllen können, und darf 
unter dieser Voraussetzung auch auf die bis 
dahin „amtssässigen" Städte, die mehr als 
1500 Einw. haben, ausgedehnt werden. Der 
Übergang einer mit städtischer Verfassung ver- 
sehenen Stadt zur Landgemeindeverfassung oder 
einer Landgemeinde zur städtischen Verfassung 
kann mit kgl. Genehmigung geschehen. Auch 
Vorstädten mit mehr als 1500 Einw. kann, 
wenn ihre Vereinigung mit der Stadt nicht 
ausführbar ist, auf ihren Antrag die städtische 
Verfassung verlichen werden (St O. § 4). Städte 
und Flecken, auf welche die St O. vom 24. Juni 
1858 nicht Anwendung findet, gelten rechtlich 
als Landgemeinden. Ihre Verfassung kann 
jedoch durch ein vom MdJ. zu genehmigendes 
Statut abweichend von der Landgemeindever- 
fassung und ähnlich der Verfassung der Stadt- 
gemeinden geregelt werden (LGO. § 2; Ausf- 
Bek. z. LGO. §§8 61—63). Der Wahlverband 
der Städte bei der Wahl der Kreistagsabgeord- 
neten umfaßt nach Kr O. § 49 auch die Flecken 
und Landgemeinden, welche vor Erlaß der Kr . 
auf den Kreistagen oder auf dem Provinzial-1 
landtage im Städtestande vertreten gewesen 
sind. — In den Städten Wunstorf, Eldagsen, 
Neustadt a. R., Münder, Pattensen, Boden- 
werder, Moringen, Burgdorf, Gifhorn, Winsen 
a. d. L., Lüchow, Dannenberg, Otterndorf, Quacken- 
brück, Melle und Esens, sowie in den Gemein- 
den, die nach Einführung der Kr O. vom 6. Mai 
1884 zur städtischen Verfassung übergehen, 
stehen die Aufsicht über die Polizeiverwaltung 
und die Wahrnehmung der Geschäfte der allge- 
meinen Landesverwaltung dem Landrate zu 
(Nr O. 8 27). Eigentümliche Vorschriften bestehen 
namentlich hinsichtlich der Erwerbung des Bürger- 
rechts, der Wahl der „Bürgervorsteher“ genannten 
Gemeindevertreter, der Zusammensetzung des 
  
Magistrats (aus dem Bürgermeister und Sena- 
toren) und der Verwaltung der Gemeinde- 
waldungen. Ausführungsbestimmungen enthält 
die MBek. vom 24. Juni 1858 (Hann GS. 170). 
7. Die St O. für die Prov. Hessen- 
Nassau vom 4. Aug. 1897 (GS. 254). 
Sie findet in den Städten des Reg.-Bez. Kassel 
und in folgenden Stadtgemeinden des Reg.-Bez. 
Wiesbaden Anwendung: Biebrich-Mosbach, Bie- 
denkopf, Braubach, Camberg, Caub, Cromberg, 
Diez, Dillenburg, Eltville, Ems, Friedrichsdorf, 
Geisenheim, St. Goarshausen, Hachenburg, Ha- 
damar, Haiger, Herborn, Hochheim, Höchst, 
Hofheim, Idstein, Königstein, Oberlahnstein, 
Niederlahnstein, Langenschwalbach, Limburg, 
Lorch, Montabaur, Nassau, Nastätten, Ober- 
ursel, Rödelheim, Rüdesheim, Runkel, Usingen, 
MWeilburg, Westerburg und Wiesbaden. Außer 
  
ff. d. Prov. Hannover, 1906; 
  
Stadtforsten — Städtische Polizei 
diesen Städten gibt es im Reg.-Bez. Wiesbaden 
noch einige Orte, welche zwar als Stadt bezeich- 
net werden, aber rechtlich die Eigenschaft einer 
Landgemeinde haben, wie Holzappel, Flörsheim, 
Battenberg, Breidenstein u. a. — Stadtgemein- 
den können auf ihren Antrag nach Anhörung 
des Kreistages und des Provinziallandtages durch 
kgl. Verordnung zu Landgemeinden (StO. & 1; 
Kr O. § 22) und Landgemeinden in gleicher 
Weise zu Stadtgemeinden (LGO. vom 4. Aug. 
1897 § 1) erklärt werden. Auch diese St. 
ist im wesentlichen der StO. für die östlichen 
Provinzen nachgebildet. Eine Ausführungs- 
anweisung ist am 5. Okt. 1897 (Reichs= und 
Staatsanzeiger Nr. 243) erlassen worden. 
8. Die Hohenzollernsche Gem O. 
vom 2. Juli 1900 (GS. 189). Sie findet 
auf alle Stadt= und Landgemeinden der hohen- 
zollernschen Lande Anwendung. Ihre Bestim- 
mungen entsprechen im wesentlichen denen der 
neueren Landgemeindeordnungen. Stadtgemein- 
den sind die Gemeinden Sigmaringen und 
Hechingen. Landgemeinden können auf ihren 
Antrag nach Anhörung der Amtsversammlung 
und des Kommunallandtages durch kgl. Ver- 
ordnung zu Stadtgemeinden erklärt werden 
(GemO. 8§ 1). 
Abänderungen haben die Vorschriften der St O. 
hauptsächlich durch §6 8—21 80. vom 1. Aug. 
1883, das G. über die Gemeindewahlen vom 
30. Juni 1900, das KAG. vom 14. Juli 1893 
und das Kommunalbeamtengesetz vom 30. Juli 
1899 erfahren. 
Oertel, Die StO. f. d. östl. Prov., 1905; Gerst- 
meyer, desgl., 1901; Kavveimann, detal- 1911; 
Ledermann" desgl., 1902; ügge, besgl., 
1901; Harnisch, Die Sto. für die Provinz oessclen 
1901; Krüger, desgl., 1903; Stefssenhagen, 
StO. f. d. Ryeinprovinz, 1887; Bigelius, desal., 
1904: Gerstmeyer, Std. für Schleswig-Holstein, 
1900; Brüning, Die preuß. Verwaltungsgesetzgebung 
Antoni, Std. für die 
Prov. Hessen-Nassau, 1897; sowie von B rauchitsch, 
Verwaltungsgesetze III und die Ergänzungsbände; ferner 
Leidig, Preußisches Stadtrecht, 1891; Schön, Das 
Recht der Kommunalverbände in Preußen, 1897; Strutz, 
Die Kommunalverbände in Preußen, 1888; Graf Hue 
de Grais, Kommunalverbände, 1905. 
Stadtforsten s. Gemeinde- und An- 
staltsforsten. 
Stadtgemeinden sind Gemeinden, für deren 
Verfassung und Verwaltung eine der für die 
verschiedenen Landesteile der Monarchie be- 
stehende Städteordnungen maßgebend ist. Es 
gibt Ortschaften, die als Städte bezeichnet wer- 
den, aber ihrer Verfassung nach nicht Stadt- 
gemeinden, sondern Landgemeinden bilden (s. 
Städte; Städteordnungen und 
Flecken). 
Städtische Behörden f. Gemeinde- 
behörden; Magistrate; Stadt- 
verordnetenversammlung. 
Städtische Deputationen J. Deputa- 
tionen (städtische). 
Städtische Polizei. I. S. P. ist die von den 
Organen der Stadtgemeinde innerhalb des 
Stadtgebietes geführte Polizeiverwaltung (#. 
Polizeibehörden). Im engeren Sinne 
wird darunter in den Städten mit könig- 
licher Polizeiverwaltung der Teil der Polizei 
verstanden, welcher den Stadtgemeinden zur 
eigenen Verwaltung verblieben ist. Wo nämlich
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.