Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Ministern zu erteilen. Nächste Aufgabe der L. f. G. 
ist die Sammlung, einheitliche Bearbeitung und 
Ergänzung der Beobachtungen über den Abfluß- 
vorgang bei schiffbaren und nichtschiffbaren Ge- 
wässern, sowie die Ermittlung der dafür maß- 
gebenden Verhältnisse. Ferner liegt ihr ob die 
Verwertung der Untersuchungsergebnisse durch 
Veröffentlichung und durch Mitwirkung bei der 
Lösung wasserwirtschaftlicher Fragen aller Art. 
Die L. f. G. besteht aus einem wasserbautechnischen 
vortragenden Rate im Mdöll., als Leiter der 
Anstalt, zwei Abteilungsvorstehern, zwei ständigen 
Mitarbeitern und der erforderlichen Anzahl von 
wissenschaftlichen Hilfsarbeitern und Bureau- 
kräften. Die Berufung des Leiters und die Be- 
setzung der sonstigen etatsmäßigen Stellen er- 
folgt gemeinsam durch den MdöA. und den 
M'L. Der L. f. G. ist gemäß AE. vom 5. Jan. 
1903 ein von den erwähnten beiden Ministern 
zu berufender Beirat von drei Laienmitgliedern 
beigeordnet. Sie führt ihre Geschäfte nach Maß- 
gabe einer ihr von denselben Ministern erteilten 
Geschäftsordnung vom 2. Mai 1902. - 
Landesaufnahme s. Landesvermes- 
ung. 
Landesausschuß. Unter der Bezeichnung L. 
bestehen in Hessen -Nassau undin Hohen- 
zollern gemäß 88§ 43 ff. der ProvO. für 
Hessen-Nassau vom 8. Juni 1885 und 88§ 69 ff. der 
Hohenz. Amts= u. Landesordn. vom 9. Okt. 1900 
(G. 323) behördliche Organe für die Verwaltung 
der Angelegenheiten der kommunalen Bezirksver- 
bände bzw. des Landeskommunalverbandes, 
welche in ihrer Zusammensetzung und in ihren 
Rechten und Pflichten im wesentlichen den Pro- 
vinzialausschüssen entsprechen (s. daher Pro- 
vinzialausschuß). Als Abweichung ist nur 
hervorzuheben, daß der hohenzollernsche Landes- 
ausschuß aus dem Vorsitzenden des Kommunal= 
landtages mit vollem Stimmrecht bzw. dessen 
Stellvertreter und aus vier Mitgliedern besteht, 
von denen eins von den Fürsten zu Hohen- 
zollern, zu Fürstenberg und zu Thurn und Taxis 
oder deren Bevollmächtigten, die drei anderen. 
durch die übrigen Mitglieder des Landtags 
aus ihrer Mitte auf sechs Jahre gewählt 
werden. Für die Beschlußfähigkeit genügt 
die Anwesenheit dreier Mitglieder mit Ein- 
schluß des Vorsitzenden. Die Beschlüsse werden 
nach Stimmenmehrheit gefaßt; ist eine gerade 
Zahl von Mitgliedern anwesend, so nimmt das 
dem Lebensalter nach jüngste gewählte Mit- 
glied an der Abstimmung nicht teil. Der Vor- 
sitzende des L. verwaltet zugleich die laufenden 
Geschäfte des letzteren, für welche in den Pro- 
vinzen und den Hessen-Nassauischen Bezirks- 
verbänden besondere Beamte, die Landesdirek- 
toren, bestellt sind. - 
Landesbaukiuwiesbadeu(Rassauifche 
Landesbank) ist eine Kreditanstalt, welche 
durch das herzogl. nass. G. vom 16. Febr. 1849 
errichtet und gemäß § 1 des G. vom 25. Dez. 1869 
(GS. 1288) mit dem 1. Jan. 1870 auf den kom- 
munalständischen Verband des Reg.-Bez. Wies- 
baden, jetzt den Bezirksverband (§ 3 des G. vom 
  
  
26. März 1886) übergegangen ist. Für ihren Ge- 
schäftsbetrieb gelten die §§ 1—4 des gedachten 
G. sowie diejenigen des G. vom 16. April 
1902 (GS. 90). Mit der L. ist eine Spar- 
Landesaufnahme — Landesdirektoren (Landeshauptleute) 
kasse, die Nassauische Sparkasse, als 
selbständige Anstalt verbunden (vgl. 8§ 9 ff. G. 
vom 16. April 1902). Der Geschäftsbetrieb 
beider Institute ist auf den Reg.-Bez. Wies- 
baden beschränkt (G. vom 26. März 1886 — 
GS. 53). 
Landesbaumschule s. Baumschulen. 
Landesdirektoren (Landeshauptlente). I. Nach 
§§ 87—92 der Prov O. vom 29. Juni 1875 und 
den entsprechenden Vorschriften der übrigen 
Prov O. mit Ausnahme von Hannover (in Posen 
Art. V A 2 des G. vom 19. Mai 1889 — GS. 108) 
wird zur Wahrnehmung der laufenden Ge- 
schäfte der kommunalen Provinzialverwaltung, 
in Hessen-Nassau der Provinzialverwaltung und 
der kommunalen Bezirksverwaltungen (§8 60 — 
85 der Prov O. für Hessen-Nassau vom 8. Juni 1885 
ein L. bestellt, der von dem Provinziall Kommu- 
nal)landtage (in Posen von dem Provinzialaus- 
schuß) auf sechs bis zwölf Jahre zu wählen ist. 
In Hannover besteht zu gleichem Zwecke eine 
aus dem L. und zwei Schatzräten gebildete kolle- 
giale Behörde (8§§ 87 ff. der Hann. Prov O. vom 
7. Mai 1884). Mit Ausnahme von Branden- 
burg und Hessen-Nassau führen die L., denen 
der Rang der Räte III. Klasse beigelegt ist, den 
Titel Landeshauptmann. Der L. ist, abgesehen 
von Hannover, Mitglied des Provinzialaus- 
schusses von Amts wegen. Seine Wahl bedarf der 
Bestätigung des Königs. Wird diese versagt, so 
schreitet der Provinziallandtag zu einer neuen 
Wahl, bei deren Nichtbestätigung der Md J. die 
kommissarische Verwaltung der Stelle, wofür 
der Provinzialausschuß geeignete Personen in 
Vorschlag zu bringen berechtigt ist, anordnen 
kann. Für den Fall einer Behinderung des L., 
sowie im Falle der Erledigung der Stelle bestellt 
der Provinzialausschuß einen Stellvertreter. 
Weder der kommissarische Vertreter noch der 
Stellvertreter sind als solche stimmberechtigte Mit- 
glieder des Ausschusses. 
II. Der L. führt unter der Aufsicht des Pro- 
vinzial Landes)ausschusses die laufenden Ge- 
schäfte der kommunalen Provinzialverwaltung 
(Bezirksverwaltung). Er bereitet die Beschlüsse 
des Ausschusses vor und trägt für deren Aus- 
führung Sorge. Er vertritt den Provinzialver- 
band nach außen in allen Angelegenheiten, ins- 
besondere auch da, wo die Gesetze eine Spezial- 
vollmacht verlangen, verhandelt namens des Ver- 
bandes mit Behörden und Privatpersonen und ist 
namentlich auch zur Prozeßführung nach außen 
legitimiert (OV. 14, 1). Der Begriff der „lau- 
fenden Geschäfte“ ist im Gesetze nicht näher be- 
stimmt; im allgemeinen wird davon auszugehen 
sein, daß hierunter alles begriffen ist, was nicht 
nach §§ 58—61 der Prov O., sowie sonstigen gesetz- 
lichen Bestimmungen der Beschlußfassung des 
Provinzialausschusses unterliegt und nicht von 
ihm an sich gezogen ist. Der L. ist befugt, für die 
Geschäfte der kommunalen Provinzialverwaltung 
die vermittelnde und begutachtende Tätigkeit 
der Kreis-, Amts- und Gemeindebehörden — 
und zwar im Wege der Reguisition, nicht der 
Anweisung — in Anspruch zu nehmen. End- 
lich ist der L. als oberster Provinzialbeamter, 
mit Ausnahme von Hannover, wo das Landes- 
direktorium an seine Stelle tritt, der Dienstvor- 
gesetzte sämtlicher übrigen Provinzialbeamten. 
 
	        
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