Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Landwirtschaftliches Institut (internationales) — Landwirtschaftskammern 
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und Abgangsprüfungen sind in den Statuten Sachsen, Westfalen, die Rheinprovinz und hohen- 
getroffen. Für die Zulassung zur Fachprüfung zollernschen Lande in Aussicht; in den übrigen 
für Garten-, Obst= oder Weinbautechniker (sog. Provinzen beruht das ländliche Fortbildungs- 
Gartenmeisterprüfung) sind die ministeriellen schulwesen auf Freiwilligkeit. 
Bestimmungen (Prüsungsordnung) vom 1. Dez. VlI. Die Kosten der höheren und mittleren 
1909 maßgebend. Es wird der Besitz des Be= landwirtschaftlichen Lehranstalten und der Spe- 
rechtigungsscheines zum einj.-freiw. Militärdienst, zialschulen werden vorwiegend vom Staat ge- 
das Zeugnis über die Abgangsprüfung des höhe= tragen, obwohl die Landwirtschaftsschulen und 
ren Lehrganges dieser Institute und der Nach= die meisten Spezialschulen keine Staatsanstalten. 
weis einer mindestens siebenjährigen praktischen sind, sondern von verschiedenen Unternehmern, 
Tätigkeit, davon drei Jahre nach abgelegter Ab= Provinzen, Kreisen, Landwirtschaftskammern usw. 
gangsprüfung verlangt. Die Aufnahmebedin= unterhalten werden, soweit die Schulen selbst 
gungen für Schüler sind bei den einzelnen In- 
Näheres ist 
Lehranstalten ist im § 14 des Dotationsgesetzes 
Alle übrigen Gartenbauschulen (1908 in Preu- 
Sie dienen 
stituten nicht gleichmäßig geregelt. 
aus den Statuten ersichtlich. 
ßen 15) sind niedere Lehranstalten. 
vorwiegend zur Heranbildung von Gutsgärtnern 
nicht selbständige Korporationen sind. Die Unter- 
haltung der niederen landwirtschaftlichen 
vom 8. Juli 1875 den Provinzen übertragen 
worden, doch leistet die landwirtschaftliche Ver- 
waltung auch hier Zuschüsse zu den Kosten (vgl. 
und eines genügend ausgebildeten Personals zur Oldenburg, Das landwirtschaftliche und zweck- 
Anlage und Uberwachung von Obstbauanlagen verwandte Unterrichtswesen im Königreich Preu- 
an MWegen und in Gärten. Mit den Obst= und ßen 1906— 1908, Berlin 1910 bei Parey). 
Gartenbauschulen sind in der Regel Obstanlagen zu Landwirtschaftliches Institut (internationales) 
Unterrichtszwecken verbunden (Provinzial-Obst= in Rom. Dasi. l. J. in Rom verdankt der Initiative 
mustergarten usw.). Auch werden an diesen! des Königs von Italien seine Entstehung; es be- 
Schulen regelmäßig Kurse zur Ausbildung von ruht auf einer von 44 Staaten abgeschlossenen 
Gärtnern, Landwirten, Baumwärtern usw. ab= Konvention vom 7. Juni 1905 (Z Bl. 1908, 132). 
gehalten. Die Lehranstalten für Geflügelzucht, Unter den dem Junstitut gestellten Aufgaben 
deren 1908 sieben in Preußen bestanden, sind nehmen periodische Ermittlungen über die 
in der Regel mit Geflügelzucht und Mastanstalten Bodennutzung, die jährlichen Anbauflächen, den 
verbunden, die zu Versuchs= und Lehrzwecken Saatenstand und die Erntemengen zwecks tun- 
dienen. Wegen des landwirtschaftlichen Wander= lichst schleuniger Darbietung eines einwand- 
lehrwesens s. Wan derlehrwesen (land= freien Nachrichtendienstes über den Stand der 
wirtschaftliches). landwirtschaftlichen Produktion in allen wichtigen 
V. Besondere Einrichtungen sind die land = Ländern der Erde und im Zusammenhang da- 
wirtschaftlichen Haushaltungs- mit über den Getreidehandel, die Preisbildung 
schulen (1908 bestanden in Preußen vier wirt-= der landwirtschaftlichen Erzeugnisse den breitesten 
schaftliche Frauenschulen, 46 Haushaltungsschulen Raum ein. Die offizielle Sprache des Instituts 
mit festem Sitz und 44 Wanderhaushaltungs= ist die französische; die Veröffentlichungen sollen 
schulen) und die ländlichen Fortbil= tunlichst in drei Sprachen erscheinen (französisch, 
dungsschulen. Die Einrichtungen zur englisch, deutsch). Der Beamtenkörper ist inter- 
hauswirtschaftlichen Unterweisung schulentlasse= national. Der innere Dienst des JInstituts teilt 
ner Mädchen auf dem Lande sind meist Unter= sich in drei Gruppen, denen drei Geschäfts- 
nehmungen von Kreiskommunalverbänden, Ge= abteilungen (Divisionen) entsprechen: 1. das 
meinden, Landwirtschaftskammern oder Ver--Generalsekretariat für die administrativen An- 
  
einen, vereinzelt auch von Privaten; sie dienen 
vorwiegend zur Ausbildung von Frauen und 
Mädchen in den verschiedenen Zweigen des 
gelegenheiten allgemeiner Natur, für die Biblio- 
theksverwaltung; 2. die Abteilung für die land- 
wirtschaftlichen Produktionsverhältnisse mit drei 
landwirtschaftlichen Haushaltes, der Gärtnerei Unterabteilungen (Sektionen), nämlich Agrar- 
und der Viehzucht. Die Fortbildungsschulen statistik, Agrartechnik, Pflanzenkrankheiten; 3. die 
haben die Aufgabe, die Volksschulbildung der Abteilung für Agrarökonomie und soziale Ein- 
nicht mehr schulpflichtigen Jünglinge zu be-- richtungen mit zwei Unterabteilungen, nämlich 
festigen, zu ergänzen und mit besonderer Rück= für Lohnfragen der Landarbeiter und für Ge- 
sicht auf die ländlichen Gewerbe und den Be= nossenschafts-, Versicherungs= und Kreditwesen. 
trieb der Landwirtschaft zu erweitern. Die Ein= Das Stimmverhältnis richtet sich nach der Höhe 
richtung, Beaussichtigung und Unterhaltung der! der Jahresbeiträge, für die verschiedene Stufen 
ländlichen Fortbildungsschulen ist geregelt in dem vorgesehen sind. Deutschland zahlt den Bei- 
Erl. vom 2. Febr. 1876 (MBl. 70), ergänzt durch trag der höchsten Stufe. Die Einnahmen des 
die nicht veröffentlichten Erl. vom 26. Juli 1877,] Instituts aus Beiträgen der angeschlossenen Staa- 
30. Okt. 1895, 23. Nov. 1897. In den Prov. Jten belaufen sich zurzeit auf 450 000 Franken; sie 
Hessen-Nassau, Hannover und Schle= können nach den Satzungen bis auf etwa 750000 
sien kann durch statutarische Bestimmung einer # Franken erhöht werden. Der König von Italien 
Gemeinde (in Schlesien auch eines Kr A.) für die stellt die Rente zweier Krongüter im Betrage 
nicht mehr schulpflichtigen, unter 18 Jahre alten von etwa 300 000 Franken p. a. zur Verfügung. 
männlichen Personen die Verpflichtung Landwirtschaftskammern. I. Die L. stellen 
zum Besuch einer ländlichen Fort= eine Fortbildung der landwirtschaftlichen Ver- 
bildungsschule begründet werden (G. eine (s. d.) dar. So große Bedeutung auch 
vom 8. Aug. 1904 — GS. 242 —; vom 25. Jan. das landwirtschaftliche Vereinswesen allmäh- 
1909 — GS. 7 und 2. Juli 1910 — GS. 129). lich gewonnen hatte, so konnten doch diese 
Das gleiche steht für Brandenburg, Pommern, freien Vereine, denen immerhin nur eine Minder- 
 
	        
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