Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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e) In der Prov. Schleswig-Holstein 
muß mindestens einmal im Jahr eine Kassen- 
revision stattfinden. Zu allen Revisionen sind 
eins oder mehrere, zu Anfang jedes Jahres 
von dem Stadtverordnetenkollegium aus seiner 
Mitte zu bezeichnende Mitglieder oder ebenso 
zu bestimmende Stellvertreter zuzuziehen. Die 
näheren Bestimmungen bleiben dem Ortsstatut 
überlassen (SchleswHolst St. vom 14. April 
1869 — GE. 589 — 88§ 60 Ziff. 3, 81, 83, 91 
Ziff. 5). 
d) Die Vorschriften der Hesfs Nass S 
vom 4. Aug. 1897 (GS. 254) decken sich 8 
mit den für die östlichen Provinzen bestehen- 
den (8§§ 61 Ziff. 4, 83, 84). In Hohen- 
zollern übt der Bürgermeister, oder wo ein 
Gemeinderat (s. d.) besteht, dieser die Funk- 
tionen des Magistrats nach gleichartigen Vor- 
schriften, wie sie für Hessen-Nassau bestehen. 
Allmonatlich ist eine ordentliche, alljährlich 
wenigstens eine außerordentliche Kassenrevision 
abzuhalten; bei den außerordentlichen Revisionen 
ist ein von der Gemeindeversammlung (Ge- 
meindevertretung) ein für allemal aus ihrer 
Mitte bezeichnetes Mitglied zuzuziehen (Pohen- 
zollGem O. vom 2. Juli 1900 — GE. 
§ 68 Abs. 4 Ziff. 4). 
e) In der Prov. Hannover wird die 
Kassen= und Rechnungsführung nach 88 120, 121 
der Hann StO. vom 24. Juni 1858 (Hann- 
GS. I, 141) unter der unmittelbaren Leitung 
des Bürgermeisters von dem Kämmerer (s. d.) 
besorgt. Die Aufsichtsführung ist Sache des 
Magistrats, der für Vernachlässigungen haftbar 
gemacht werden kann. Außer den regelmäßigen 
Kassenuntersuchungen muß mindestens einmal 
jährlich eine unerwartete stattfinden. Die Mit- 
wirkung der Bürgervorsteher (s. Stadtver- 
ordnetenversammlung Ic) ist nur für 
die regelmäßigen Kassenuntersuchungen vorge- 
schrieben (§ 122). S. auch Gemeinde- 
haushalt: Gemeindekassen= und 
Rechnungswesen; Gemeinderech- 
nungen. 
Stadtkassierer ist die Bezeichnung für den 
in den Städten der Prov. Schleswig-Holstein 
zur Verwaltung der Stadtkasse und des städti- 
schen Hebewesens bestimmten Beamten (s. das 
Weitere SchleswHolst St O. vom 14. April 1869 
— G8. 589) § 75. 
Stadtkreise s. Kreise. 
Stadtmauern. Mauern, Tore, Türme, Wälle, 
Gräben und andere sowohl zum Verschlusse als 
zur Verteidigung der Städte bestimmte An- 
lagen sollen von den Stadtgemeinden nicht 
willtürlich abgetragen oder wesentlich verändert 
werden (AKab O. vom 20. Juni 1830 — G S. 113 
— und Instr. hierzu vom 31. Okt. 1830 — 
v. Kampt 15, 774; vom 25. Sept. 1846 — 
Ml. 194; vom 5. Mai 1854 — M l. 1855, 2). 
Maßgebend für den Erlaß dieser Bestimmung 
waren militärische, finanzielle und polizeiliche 
Gesichtspunkte, sowie Rücksichten der Denkmals- 
pflege. Gegenwärtig ist nur noch der letztere 
Gesichtspunkt entscheidend. Als geschichtlich 
wertvolle und deshalb zu erhaltende Anlagen 
sind diejenigen anzusehen, denen eine besondere 
geschichtliche, wissenschaftliche oder künstlerische 
Bedeutung zukommt. Der besondere geschichtliche 
  
Stadtkassierer — Stadtverordnetenversammlung 
Wert kann schon darin gefunden werden, daß 
eine der bezeichneten Anlagen mehrere Jahr- 
hunderte alt und ein Überrest der alten Stadt- 
befestigung ist (OV#G. 47, 52). Der Umstand, 
daß die Anlage ein Verkehrshindernis bildet, 
steht der Forderung der Erhaltung nicht ent- 
gegen (Pr Wl. 28, 746). Neue Fluchtlinien- 
pläne sollen in geeigneten Fällen auch nach dieser 
Richtung hin geprüft werden (Erl. vom 23. Okt. 
1907 — UBBl. 857). S. auch Pr VBl. 29, 783, 
§§ 16, 30 36. und analoge Bestimmungen der 
einzelnen Kommunalverfassungsgesetze. 
Stadträte. In Frankfurt a. M. haben die 
Magistratsmitglieder die Bezeichnung S., in 
Hohenzollern unterscheidet dieser Titel die Mit- 
glieder des kollegialischen Gemeinderats in den 
Städten von denjenigen in den Landgemeinden 
(Schöffen). In den alten Provinzen, sowie in 
Schleswig-Holstein und Hessen-Nassau wird der 
Amtstitel des S. von den Magistratsmitgliedern 
in größeren Städten geführt. S. Magi- 
st rate II. 
Stadtrezesse. Nach dem G., betr. die Ver- 
fassung der Städte in Neuvorpommern und 
Rügen, vom 31. Mai 1853 (GS. 291) ist die 
Verfassung jeder diesem Landesteil angehörigen 
Stadt durch einen Allerhöchst bestätigten S. 
geregelt worden. Diese Rezesse konnten auch 
darüber Bestimmung treffen, wie das Bürger- 
recht erworben und verloren wird und ob für 
seine Gewinnung ein Bürgerrechtsgeld zu ent- 
richten ist (OVG. 55, 48). S. Bürger- 
recht; Bürgerrechtsgelder: Städte- 
ordnungen. 
Stadtsekretär (in Hannover). Nach § 4 
Abs. 1 der Hann St O. vom 24. Juni 1858 — 
GES. I, 141) sind den Magistraten im Bedarfs- 
falle S. beizuordnen, die nach § 45 auf Lebens- 
zeit anzustellen sind und eine feste Besoldung 
erhalten, sofern nicht — für kleine Städte — 
ortsstatutarisch anderes bestimmt ist. Die Be- 
setzung des Amtes erfolgt durch Wahl seitens 
der städtischen Kollegien nach den für die Wahl 
der Magistratsmitglieder geltenden Vorschriften 
(88 51, 53, 56). Für den Ausschluß von der Wahl 
sind dieselben Gründe maßgebend, wie für die 
Magistratsmitglieder, nur braucht der zu Wäh- 
lende noch nicht 25 Jahre alt zu sein, auch kann 
er noch unter väterlicher Gewalt stehen (88 19, 56). 
S. auch Magistrate IV. Die Bestätigung 
der Aufsichtsbehörde ist nur erforderlich, wenn 
dem S. durch das Ortsstatut Stimmrecht im 
Magistratskollegium beigelegt ist (§§8 39, 56). 
Die Bekleidung von Staats= und sonstigen Neben- 
ämtern, sowie der Betrieb anderer Erwerbs- 
zweige ist nur mit Genehmigung der städtischen 
Kollegien zulässig (§ 57); das gleiche gilt für das 
Wohnen außerhalb der Stadt (§ 46). Bei 
dem Dienstantritt erfolgt die Beeidigung auf 
eine von dem Magistrate zu entwerfende Dienst- 
anweisung (§ 58 Abs. 3). S. auch Gemeinde- 
(Kommunal)ämter. 
Stadtvermögen s. Gemeindevermö- 
gen; Gemeindegliedervermögen. 
Stadtverordnetenversammlung. I. Name, 
Begriff, geschichtliche Entwick- 
lung. Die Stadtgemeinden sind rechts-, 
willens= und handlungsfähige juristische Personen, 
deren Wille in den Willenserklärungen und
	        
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