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rischen oder gesetzlichen Vorschriften in Einklang
zu bringen, so hat der Magistrat (Bürgermeister)
das Erforderliche für die nächsten regelmäßigen
Stadtverordnetenwahlen zu veranlassen, ohne
daß es der vorgängigen Fassung eines Gemeinde—
beschlusses bedarf. Voraussetzung für diese
Maßnahme ist die amtliche Bekanntmachung des
endgültigen Ergebnisses der Volkszählung (OVG.
55, 41).
gesetzt werden (§ 72; Pr VBl. 28, 147). Die
Hälfte der von jeder Abteilung (s. Drei-
klassenwahlsystem) zu wählenden Stadt-
verordneten muß aus Hausbesitzern (s. d.) be-
stehen. Miteigentümer sind nicht Hausbesitzer
im Sinne des § 16 der StO. f. d. ö. Pr.,
Voraussetzung ist bei Eigentümern das Allein-
eigentum an einem ganzen Hause (O V. 38, 26).
b) In Westfalen und der
provinz enthalten der § 12 der Westf StO.
vom 19. März 1856 (G. 237) und die §§ 11, 67
der Rhein St O. vom 25. Mai 1856 (GS. 406)
gleichartige, in der Bemessung der Stufen teil-
weise abweichende Vorschriften, auch die Beteili-
gung der Hausbesitzer ist in derselben Weise
In den Städten ohne kollegialischen
Gemeindevorstand kann die Zahl auf 6 herab-
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Stadtverordnetenversammlung
städtischen Kollegien die Regel. Der Vorsitzende
beruft die S., so oft es die Geschäfte erfordern,
durch Stadtverordnetenbeschluß können in den
alten Provinzen im voraus regelmäßige Sitzungs-
tage festgesetzt werden. Die Zusammenberufung
der S. muß erfolgen, wenn ein Viertel der
Stadtverordneten oder der Magistrat dies be-
antragt. Die Art und Weise der Zusammen-
berufung setzt die S. ein für allemal fest, sie
erfolgt unter Angabe der Verhandlungsgegen-
stände wenigstens zwei freie Tage vorher. In
Eilfällen kann von der Beobachtung dieser Förm-
lichkeiten abgesehen werden. Der kollegialische
Gemeindevorstand ist bei dem Ergehen der Ein-
ladung unter Ubersendung der Tagesordnung
(s. d.) von dem Sitzungstage in Kenntnis zu
setzen, auch dann, wenn im voraus regelmäßige
Sitzungstage bestimmt sind. Die Sitzungen
Rhein = sollen in den alten Provinzen nicht in Wirts-
häusern oder Schenken abgehalten werden (St.
f. d. ö. Pr. 8§ 39—41, 45; Westf St O. 88 39 bis
41, 45; Rhein St O. §§ 38—39, 42).
b) In Hessen= Nassau muß die Ein-
ladung 48 Stunden vor dem Beginne der Sitzung
erfolgen; diese soll nicht in Wirtshäusern oder
geregelt (Westf StO. &§ 16; Rhein StO. § 15; Schenken stattfinden; für Frankfurt a. M.
OVG. B2, 39).
e) Für Hessen-Nassau
schreiben die raum, in Hohenzollern
fehlt jede Vorschrift über den Versammlungs-
ist die Abhal-
8§ 14, 18 der HessNassSt O. vom 4. Aug. 1897 tung der Sitzungen in Schenken und Wirts-
(GS. 254) im wesentlichen dasselbe vor, wie die häusern nur ausnahmsweise gestattet (Hess-
vorerwähnten StO.; die für mehr als 100 000
Einwohner auf 48 Stadtverordnete festgesetzte
Höchstzahl kann nur im Wege ortsstatutarischer
Anordnung eine Steigerung erfahren. In
Frankfurt a. M. besteht die S., sofern nicht
ortsstatutarisch etwas anderes bestimmt wird, aus
51 Mitgliedern, die Hälfte der Stadtverordneten
soll aus den Hausbesitzern entnommen werden
(Gem BWG. vom 25. März 1867 — GES. 401 —
88 23, 24).
d) In Hohenzollern regelt sich die Zu-
sammensetzung des Bürgerausschusses (s. d.) nach
den 8§§ 20, 54 Abs. 5 der HohenzollG#em O. vom
2. Juli 1900 (GS. 189). Zwei Drittel seiner
Mitglieder müssen Angesessene oder Vertreter
von Angesessenen sein (§88 23, 11 Abs. 1 Ziff. 6a
und b, 10).
e) In der Prov. Schleswig-Holstein
soll die S. aus mindestens 6 und hbchstens
30 Mitgliedern bestehen, in Städten mit der
einfacheren Städteverfassung sollen ihr, aus-
schließlich des Vorsitzenden, 4 bis 12 Mitglieder
angehören, die Hälfte der Stadtverordneten ist
den Hausbesitzern zu entnehmen. Die Zahl der
Stadtverordneten muß überall durch das Orts-
statut bestimmt werden (Schleswpolst St O. vom
14. April 1869 — GS. 589 — §8 35, 94 Ziff. 7).
) In der Prov. Hannover setzt das
Ortsstatut die Zahl der Bürgervorsteher fest, sie
darf nicht unter 4 und nicht über 24 betragen.
Ob ein Teil und ev. welcher Teil aus der Mitte
der hausbesitzenden (bzw. der nicht haus-
besitzenden) Bürger zu wählen ist, hat das Orts-
statut zu bestimmen (Hann St O. vom 24. Juni
1858 — Hann G. I, 141 — §9§ 81, 85 Abs. 4).
III. Versammlungen und Be-
schlüsse. 1. a) Von den Prov. Schleswig-
Holstein und Hannover abgesehen, bildet in allen
Nassst O. #§ 42—44, 48; Gem VG. 88 40—51;
HohenzollG#em O. 88 74, 75).
c) In Schleswig-Holstein versam-
melt sich das Stadtverordnetenkollegium der
Regel nach nur gemeinschaftlich mit dem Magistrat
auf die Zusammenbernfung des Bürgermeisters.
Münscht es eine solche gemeinschaftliche Ver-
sammlung, so hat der Bürgermeister sie auf eine
ihm von dem Stadtverordnetenvorsteher schrift-
lich zu machende Anzeige zu veranstalten. In
der Regel sind hierzu die Mitglieder beider
Kollegien drei Tage vorher unter Mitteilung der
Tagesordnung einzuladen. Die Einladung nebst
Vorlagen ist gleichzeitig zur Einsicht für die
Stadtverordneten in deren Versammlungszimmer
auszulegen. Bei einer schleunigen Zusammen-
berufung in Notfällen ist hierauf in der Ein-
ladung ausdrücklich hinzuweisen. Der Stadt-
verordnetenvorsteher kann auch besondere Sit-
zungen der S. veranlassen und muß dies, wenn
wenigstens ein Drittel der Stadtverordneten
schriftlich hierauf anträgt. Die Sitzungen müssen
stets in dem dazu ein für allemal bestimmten
Amtslokale gehalten werden (Schlolst St .
88 50, 64).
d) In Hannover versammeln sich die
Bürgervorsteher auf Einladung des Magistrats
oder aus eigenem Antriebe. Versammlungen
der ersten Art finden entweder an allgemei
festgesetzten Tagen oder infolge besonderer
Ladung statt. Diese erfolgt durch Mitteilung
an den Wortführer, die, von Eilfällen abgesehen,
zeitig vor dem Versammlungstage geschehen
und die Beratungsgegenstände angeben muß.
Versammlungen der Stadtverordneten aus eige-
nem Anlasse beruft der Wortführer durch Um-
laufschreiben, so oft er es für notwendig hält
oder wenigstens drei Bürgervorsteher es bean-
Landesteilen die gesonderte Beratung der beiden tragen (Hann StO. 88 101, 104, 105).