Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

600 
rischen oder gesetzlichen Vorschriften in Einklang 
zu bringen, so hat der Magistrat (Bürgermeister) 
das Erforderliche für die nächsten regelmäßigen 
Stadtverordnetenwahlen zu veranlassen, ohne 
daß es der vorgängigen Fassung eines Gemeinde— 
beschlusses bedarf. Voraussetzung für diese 
Maßnahme ist die amtliche Bekanntmachung des 
endgültigen Ergebnisses der Volkszählung (OVG. 
55, 41). 
gesetzt werden (§ 72; Pr VBl. 28, 147). Die 
Hälfte der von jeder Abteilung (s. Drei- 
klassenwahlsystem) zu wählenden Stadt- 
verordneten muß aus Hausbesitzern (s. d.) be- 
stehen. Miteigentümer sind nicht Hausbesitzer 
im Sinne des § 16 der StO. f. d. ö. Pr., 
Voraussetzung ist bei Eigentümern das Allein- 
eigentum an einem ganzen Hause (O V. 38, 26). 
b) In Westfalen und der 
provinz enthalten der § 12 der Westf StO. 
vom 19. März 1856 (G. 237) und die §§ 11, 67 
der Rhein St O. vom 25. Mai 1856 (GS. 406) 
gleichartige, in der Bemessung der Stufen teil- 
weise abweichende Vorschriften, auch die Beteili- 
gung der Hausbesitzer ist in derselben Weise 
In den Städten ohne kollegialischen 
Gemeindevorstand kann die Zahl auf 6 herab- 
1 
1 
  
  
Stadtverordnetenversammlung 
städtischen Kollegien die Regel. Der Vorsitzende 
beruft die S., so oft es die Geschäfte erfordern, 
durch Stadtverordnetenbeschluß können in den 
alten Provinzen im voraus regelmäßige Sitzungs- 
tage festgesetzt werden. Die Zusammenberufung 
der S. muß erfolgen, wenn ein Viertel der 
Stadtverordneten oder der Magistrat dies be- 
antragt. Die Art und Weise der Zusammen- 
berufung setzt die S. ein für allemal fest, sie 
erfolgt unter Angabe der Verhandlungsgegen- 
stände wenigstens zwei freie Tage vorher. In 
Eilfällen kann von der Beobachtung dieser Förm- 
lichkeiten abgesehen werden. Der kollegialische 
Gemeindevorstand ist bei dem Ergehen der Ein- 
ladung unter Ubersendung der Tagesordnung 
(s. d.) von dem Sitzungstage in Kenntnis zu 
setzen, auch dann, wenn im voraus regelmäßige 
Sitzungstage bestimmt sind. Die Sitzungen 
Rhein = sollen in den alten Provinzen nicht in Wirts- 
häusern oder Schenken abgehalten werden (St. 
f. d. ö. Pr. 8§ 39—41, 45; Westf St O. 88 39 bis 
41, 45; Rhein St O. §§ 38—39, 42). 
b) In Hessen= Nassau muß die Ein- 
ladung 48 Stunden vor dem Beginne der Sitzung 
erfolgen; diese soll nicht in Wirtshäusern oder 
geregelt (Westf StO. &§ 16; Rhein StO. § 15; Schenken stattfinden; für Frankfurt a. M. 
OVG. B2, 39). 
e) Für Hessen-Nassau 
schreiben die raum, in Hohenzollern 
fehlt jede Vorschrift über den Versammlungs- 
ist die Abhal- 
8§ 14, 18 der HessNassSt O. vom 4. Aug. 1897 tung der Sitzungen in Schenken und Wirts- 
(GS. 254) im wesentlichen dasselbe vor, wie die häusern nur ausnahmsweise gestattet (Hess- 
vorerwähnten StO.; die für mehr als 100 000 
Einwohner auf 48 Stadtverordnete festgesetzte 
Höchstzahl kann nur im Wege ortsstatutarischer 
Anordnung eine Steigerung erfahren. In 
Frankfurt a. M. besteht die S., sofern nicht 
ortsstatutarisch etwas anderes bestimmt wird, aus 
51 Mitgliedern, die Hälfte der Stadtverordneten 
soll aus den Hausbesitzern entnommen werden 
(Gem BWG. vom 25. März 1867 — GES. 401 — 
88 23, 24). 
d) In Hohenzollern regelt sich die Zu- 
sammensetzung des Bürgerausschusses (s. d.) nach 
den 8§§ 20, 54 Abs. 5 der HohenzollG#em O. vom 
2. Juli 1900 (GS. 189). Zwei Drittel seiner 
Mitglieder müssen Angesessene oder Vertreter 
von Angesessenen sein (§88 23, 11 Abs. 1 Ziff. 6a 
und b, 10). 
e) In der Prov. Schleswig-Holstein 
soll die S. aus mindestens 6 und hbchstens 
30 Mitgliedern bestehen, in Städten mit der 
einfacheren Städteverfassung sollen ihr, aus- 
schließlich des Vorsitzenden, 4 bis 12 Mitglieder 
angehören, die Hälfte der Stadtverordneten ist 
den Hausbesitzern zu entnehmen. Die Zahl der 
Stadtverordneten muß überall durch das Orts- 
statut bestimmt werden (Schleswpolst St O. vom 
14. April 1869 — GS. 589 — §8 35, 94 Ziff. 7). 
) In der Prov. Hannover setzt das 
Ortsstatut die Zahl der Bürgervorsteher fest, sie 
darf nicht unter 4 und nicht über 24 betragen. 
Ob ein Teil und ev. welcher Teil aus der Mitte 
der hausbesitzenden (bzw. der nicht haus- 
besitzenden) Bürger zu wählen ist, hat das Orts- 
statut zu bestimmen (Hann St O. vom 24. Juni 
1858 — Hann G. I, 141 — §9§ 81, 85 Abs. 4). 
III. Versammlungen und Be- 
schlüsse. 1. a) Von den Prov. Schleswig- 
Holstein und Hannover abgesehen, bildet in allen 
  
Nassst O. #§ 42—44, 48; Gem VG. 88 40—51; 
HohenzollG#em O. 88 74, 75). 
c) In Schleswig-Holstein versam- 
melt sich das Stadtverordnetenkollegium der 
Regel nach nur gemeinschaftlich mit dem Magistrat 
auf die Zusammenbernfung des Bürgermeisters. 
Münscht es eine solche gemeinschaftliche Ver- 
sammlung, so hat der Bürgermeister sie auf eine 
ihm von dem Stadtverordnetenvorsteher schrift- 
lich zu machende Anzeige zu veranstalten. In 
der Regel sind hierzu die Mitglieder beider 
Kollegien drei Tage vorher unter Mitteilung der 
Tagesordnung einzuladen. Die Einladung nebst 
Vorlagen ist gleichzeitig zur Einsicht für die 
Stadtverordneten in deren Versammlungszimmer 
auszulegen. Bei einer schleunigen Zusammen- 
berufung in Notfällen ist hierauf in der Ein- 
ladung ausdrücklich hinzuweisen. Der Stadt- 
verordnetenvorsteher kann auch besondere Sit- 
zungen der S. veranlassen und muß dies, wenn 
wenigstens ein Drittel der Stadtverordneten 
schriftlich hierauf anträgt. Die Sitzungen müssen 
stets in dem dazu ein für allemal bestimmten 
Amtslokale gehalten werden (Schlolst St . 
88 50, 64). 
d) In Hannover versammeln sich die 
Bürgervorsteher auf Einladung des Magistrats 
oder aus eigenem Antriebe. Versammlungen 
der ersten Art finden entweder an allgemei 
festgesetzten Tagen oder infolge besonderer 
Ladung statt. Diese erfolgt durch Mitteilung 
an den Wortführer, die, von Eilfällen abgesehen, 
zeitig vor dem Versammlungstage geschehen 
und die Beratungsgegenstände angeben muß. 
Versammlungen der Stadtverordneten aus eige- 
nem Anlasse beruft der Wortführer durch Um- 
laufschreiben, so oft er es für notwendig hält 
oder wenigstens drei Bürgervorsteher es bean- 
Landesteilen die gesonderte Beratung der beiden tragen (Hann StO. 88 101, 104, 105).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.