Stadtverordnetenwahlen
vorbehaltenen ausführenden Verwaltung findet
nicht statt und die S. darf ihre Beschlüsse in
keinem Falle selbst zur Ausführung bringen. Sie
hat kein Recht, förmliche Untersuchungen vor-
zunehmen und ihr nicht angehörige Personen —
beispielsweise als Sachverständige — für ihre
Informationsgewinnung heranzuziehen (O# G.
45, 42). Zur Ausführung auf ihre Geschäfts-
führung bezüglicher Beschlüsse ist die S. überall
selbst zuständig, sie kann auch Beschwerde über
den Stadtvorstand bei der Aufsichtsbehörde er-
heben und bei Meinungsverschiedenheiten die
Entscheidung des Bez A. anrufen (O# G. 52, 23).
Zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verwal-
tungsstreitverfahren gibt ihr § 21 Abs. 2 ZG.
das Recht der Bestellung eines besonderen Ver-
treters. Wird die S. gegen Magistratsmitglieder
aus Anlaß ihrer Amtsführung klagbar, so be-
stellt ihr auf ihren Antrag der Regierungspräsi-
dent, in Berlin der Oberpräsident einen Anwalt
für die Prozeßführung. Für die im Verwal-
tungsstreitverfahren als Partei beteiligte S. kann
der Stadtverordnetenvorsteher auch ohne be-
sonderen Auftrag Rechtsmittel einlegen und es
genügt, daß die Versammlung dies nachträglich,
wenn auch erst nach Ablauf der Rechtsmittel-
frist, genehmigt (OV#G. 55, 41). Hinsichtlich der
nach der LGO. verwalteten westfälischen Städte
s. O# G. 54, 325 (Std. f. d. ö. Pr. 88 10, 35,
37, 44 Abs. 2, 61; Seid. §§ 10, 44 Abs. 2,
35, 37, 61; Rhein St. §§ 9, 31, 35, 41 Abs. 2,
45, 56. 67;: Hess Nass St O. 8§ 12, 38, 39 Abs#. 2,
47 Abs. 2, 52 Abs. 2, 53, 66, 81: Gem VWl.
Hohenzoll GO.
§#s 2, 45—47, 54 Abl. 2, 68;
§8 20, 72, 73, 83, 92, 94).
b) Ju Schleswig- Holstein hat der
Magistrat die städtischen Gemeindeangelegenhei-
ten unter der gesetzlich gcordneten Mitwirkung
des Stadtverordnetenkollegiums zu verwalten.
Alle inneren Gemeindeangelegenheiten und
Gegenstände der Stadtökonomie erfordern, soweit
sie nicht durch die Städteordnung oder in einem
Ortsstatute dem Magistrat allein überwiesen sind,
die mitwirkende Beschlußfassung der S. in der
Weise, daß beide Kollegien gemeinschaftlich be-
raten und beschließen (s. vorstehend III 6 b
und SchlHolst St O. 8§ 1, 50—53, 60, 63, 64, 85, 87).
c) In Hannover wird die Stadt durch den
Magistrat verwaltet und durch ihn sowie die
Bürgervorsteher (s. oben le) vertreten. Das
Bürgervorsteherkollegium steht nur im Ge-
schäftsverkehre zum Magistrat, ist jedoch zur
Beschwerdeführung über ihn und einzelne
Magistratsmitglieder in Angelegenheiten der
Gemeindeverwaltung befugt und vertritt dem
Magistrate gegenüber die Stadtgemeinde in
allen Angelegenheiten des Gemeinwesens. In-
wieweit der Magistrat bei der Leitung
dieser Angelegenheiten an die Zustimmung
der Bürgervorsteher gebunden ist, bestimmen die
St O. und das Ortsstatut. Wenn der Magistrat
seiner Entscheidung unterliegende Gegenstände
der Gemeindeverwaltung dem Bürgervorsteher-
kollegium zur Beratung vorlegt, so wir? hier-
durch dessen Zuständigkeit für diesen Einzelfall
begründet. Dies ist unzulässig, wenn die Ent-
scheidung dem Magistrate durch eine besondere
Gesetzesbestimmung zugewiesen ist. Die Beratung
und Beschlußfassung der beiden Stadtverordneten-
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kollegien erfolgt der Regel nach gemeinsam ((.
vorstehend III 6 c und Hann StO. 8§ 5, 72, 80,
95— 98, 118, 119, 123). S. auch Beanstan-
dungen; Gemeindesteuerbeschlüsse:
Magistrate:; Meinungsverschie-
denheiten; Petitionsrecht; Stadt-
verordnetenwahlen.
VI. Auflösung. Eine S. kann auf An-
trag des Staatsministeriums durch kgl. Verord-
nung aufgelöst werden. In diesem Falle ist
binnen 6, in Schleswig-Holstein binnen 3 Mo-
naten vom Tage des Erlasses der Auflösungs-
verordnung ab gerechnet, mit der Neuwahl vor-
zugehen. Bis zur Einführung der neugewählten
Stadtverordneten versieht der Bez A., in Schles-
wig-Holstein der Magistrat die Geschäfte der S.
Die StO. für die Prov. Hannover sieht eine
Auflösung nicht vor (StO. f. d. ö. Pr. § 74;
Westf St O. § 81; Rhein St O. § 86; SchlHolst-
St O. § 65; Gem BG. 8§ 82; HessNass St O. § 90).
Hinsichtlich Hohenzollern, wo eine besondere
Städteverfassung nicht besteht, s. Landge-
meindevertretung.
Val. u. a. die Literatur bei -Städteordnungen-- ,
sowie Jebens, Die Stadtverordneten, 2. Aufl., Berlin
1905 und Die Instruktion für die Stadtmagistrate vom
25. Mai 1835, Berlin 1901: Kinne, Die Autonomie
der Kommunalverbände in Preußen, Berlin 1908: Har-
pelmann, Verfassung und Verwaltungsorganisation
der Städte, Leipzig 1906: Preuß Das städtische
Amtsrecht in Preußen, Berlin 1902.
Stadtverordnetenwahlen. I. Wahlab-
teilungen, Abstimmungsbezirke.
a) Die Mitglieder der Stadtverordnetenversamm-
lung werden von der Bürgerschaft aus ihrer
Mitte gewählt. Die Grundlage der Wahlen
bildet in der Monarchie, ausschließlich der Städte
der Prov. Hannover und Schleswig-Holstein, des
Reg.-Bez. Stralsund und Sigmaringen und der
Stadtgemeinde Frankfurt a. M., das Dreiklassen-
wahlsystem (s. d.). Ehrenbürger gehören nach
§ 12 der Rhein St O. vom 15. Mai 1856 (G S. 406)
zu der ersten Abteilung, ihre Steuer bleibt aber
bei der Bildung der Abteilungen außer Ansatz.
Auch § 15 Abs. 9 der Hess NassSt O. vom 4. Aug.
1897 (GS. 254) überweist die nicht innerhalb
der Stadtgemeinde wohnhaften Ehrenbürger der
ersten Abteilung, während die übrigen in der
Abteilung wählen, welcher sie nach ihren an-
rechnungsfähigen Steuerbeträgen angehören. Die
Vorschrift, nach der jede Abteilung ein Drittel
der Stadtverordneten zu wählen hat, gestattet
keine abweichende ortsstatutarische Regelung
(OVG. 55, 41). Für Stadtgemeinden, die
mehrere Ortschaften umfassen, kann der Bez U.
nach § 15 der StO. f. d. ö. Pr. vom 30. Mai 1853
(GS. 261) und Westf St O, vom 18. März 1856
(GS. 237), sowie nach § 14 Rhein St O. in Verb.
mit § 12 Ziff. 1 Z3G. bestimmen, wie viele
Stadtverordnete aus jeder einzelnen Ortschaft
zu wählen sind. Auch räumlich abgelegene
Kolonien auf städtischem Gebiete fallen hierunter.
Maßgebend ist dabei als Verteilungsmaßstab
die Einwohnerzahl. Die Stadtverordneten
müssen in der Ortschaft wohnen, für die sie ge-
wählt werden, Wohnsitzverlegung hat den Man-
datsverlust zur Folge. Die Festsetzung kann
auch durch Ortsstatut erfolgen. Bei dem Mangel
bezüglicher Bestimmungen ordnet der Magistrat
(Bürgermeister) an, von welchen Abteilungen
und in welcher Reihenfolge die den einzelnen