Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Ortschaften zu entnehmenden Stadtverordneten 
zu wählen sind (Pr VBl. 10, 396; 15, 39). Nach 
# 14 StO. f. d. ö. Pr. und Westf St O., § 13 
Rhein St O., § 16 Hess Nass St O. ist die Bildung 
örtlicher Wahlbezirke zulässig, wenn zu einer 
Wählerabteilung mehr als 500 Wähler gehören 
oder wenn eine Stadtgemeinde mehrere geo- 
graphisch oder historisch getrennt erscheinende 
Ortsteile in sich begreift. Der Magistrat (Bürger- 
meister) setzt die Anzahl und die Grenzen der 
Wahlbezirke, sowie die Anzahl der auf jeden 
entfallenden Stadtverordneten nach der Zahl 
der stimmfähigen Bürger fest 425 43, l 
In Ergänzung des § 21 Abs. 3 St. f. b. 
#r. und Westf St O., 5§ 20 Abs. 3 Ihein i. 
welche bestimmen, daß alle Ergänzungs- und 
Ersatzwahlen von denselben Abteilungen und 
Wahlbezirken vorzunehmen sind, von denen der 
Ausscheidende gewählt war, sieht das G. vom 
1. März 1891 (GS. 20) vor, daß der Magistrat 
(Bürgermeister) über etwaige erforderlich er- 
scheinende Anderungen in der Zahl oder den 
Grenzen der Wahlbezirke oder der Zahl der von 
jedem Bezirke zu wählenden Stadtverordneten 
nach Maßgabe der Anzahl der stimmfähigen 
Bürger auch wegen des Uberganges aus dem 
alten in das neue Verhältnis Anordnung zu 
treffen hat. Der Festsetzungsbeschluß bedarf der 
Bestätigung des Regierungspräsidenten, in Berlin 
des Oberpräsidenten. b) In dem Reg.-Bez. 
Stralsund regeln die Stadtrezesse (s. d.) 
die einschlägigen Verhältnisse. c)h In Schles- 
wig-Holstein werden die S. von den 
Bürgern der Stadtgemeinde im Wege direkter 
Wahl gewählt. Sie müssen zur Hälfte aus 
Hausbesitzern bestehen, der Magistrat hat durch 
geeignete Anordnungen für die jederzeitige Er- 
gänzung dieser Zahl zu sorgen Echlolst . 
vom 14. April 1869 — GE. — 8§ 35). 
d) Für Frankfurt a. M. Vorfolgen. die 
Wahlen bezirksweise nach näherer Bestimmung 
des Magistrats; ist die Zahl der zu wählenden 
Hausbesitzer nicht durch die Zahl der Wahl- 
bezirke teilbar, so erfolgt die Verteilung auf die 
letzteren durch das Los (Gem BG. §§ 25, 28). 
e) In Hohenzollern gelten für die Stadt- 
gemeinden die gleichen Bestimmungen, wie für 
die Landgemeinden mit mehr als 30 Stimm- 
berechtigten, für die nach § 20 der Hohenzoll G O. 
vom 2. Juli 1900 (GE. 189) eine Gemeinde- 
vertretung gebildet werden muß. S. auch 
Landgemeindevertretung la. f) In 
Hannover wird die Stadt, sofern das Ortsstatut 
nichts anderes bestimmt, in eine angemessene Zahl 
von Wahlbezirken geteilt. Die Gewählten 
brauchen nicht in dem Bezirke zu wohnen, in 
dem sie gewählt werden (Hann St O. vom 24. Juni 
1858 — Hann GS. 141 — §8 82, 85). 
II. Wahlrecht. 1. Wahlberechtigt sind 
die stimmfähigen Bürger (s. Bürger, Bür- 
gerrecht) und die Ehrenbürger, in den öst- 
lichen Provinzen und Westfalen auch die Forensen 
und die juristischen Personen, wenn sie an direk- 
  
Stadtverordnetenwahlen 
Staatsfiskus zu (§ 10 St O. f. Hess Nass.). Wegen 
der Ausübung des Wahlrechts bei Forensen usw. 
durch Bevollmächtigte s. St O. f. d. ö. Pr. und 
Westf St O. § 25 Abs. 2 (OVG. 30, 3; Pr VBBl. 
18, 349); Hess Nass St O. § 27 Abs. 3. Bei dem 
Vorhandensein mehrerer fiskalischer Stationen 
in der Gemeinde genügt es, wenn der Gesamt- 
betrag der auf diese entfallenden Steuerbeträge 
zu einer Steuersumme führt, die der Voraus- 
setzung des § 27 Abs. 3 Rechnung trägt. 
Der Fiskus hat auch bei dem Vorhandensein 
mehrerer Stationen im Stadtbezirke nur eine 
Stimme (O# G. 35, 87). In Hannover besteht 
für die Bürger auch eine aktive Wahlpflicht 
(Hann StO. § 83). — 2. a) Wählbar sind die im 
Stadtbezirke wohnhaften Ehrenbürger und die 
stimmfähigen Bürger. In Schleswig-Holstein 
kann das Ortsstatut die Wählbarkeit für alle oder 
für einen Teil der Stadtverordneten durch die 
Wohnung in einem bestimmten Teile der Stadt 
bedingen (SchlHolst St O. § 38 Abs. 7). Nach 
besonderer Vorschrift sind — von Hannover ab- 
gesehen — nicht wählbar: a) diejenigen Be- 
amten und die Mitglieder derjenigen Behörden, 
durch welche die Staatsaussicht über die Städte 
geübt wird. Die dem Regierungspräsidenten 
beigegebenen höheren Beamten fallen ebenfalls 
unter diese Vorschrift, nicht dagegen die ge- 
wählten Mitglieder der Provinzialräte und Bez ., 
wie für Hessen-Nassau und Hohenzollern durch 
§ 19 Abs. 1 Ziff. 1 Hess NassSt O. und § 24 Abs. 1 
Hohenzoll GO. ausdrücklich anerkannt und auch 
für die übrigen Landesteile anzunehmen ist; 
b) die Mitglieder des Magistrats und alle be- 
soldeten Gemeindebeamten. Die Beigeordneten 
in den rhein. Städten mit Bürgermeistereiver- 
fassung gehören nicht hierunter (Rhein St O. 8 16 
Abs. 1 Ziff. 2); ebenso nicht die Schöffen in den 
kleineren Städten ohne kollegialischen Gemeinde- 
vorstand. Der Begriff Kommunalbeamter im 
§ 1 des Kommunalbeamtengesetzes deckt sich für 
alle unter der Herrschaft der Bestimmung an- 
gestellten städtischen Beamten mit dem. Begriff 
Gemeindebeamter im Sinne dieser Ausschluß- 
vorschrift. Im übrigen ist der Inhalt der St. 
und der Anstellungsbedingungen für die Aus- 
legung maßgebend; c) Geistliche, Kirchendiener 
und Elementarlehrer. Kirchendiener sind nicht 
nur die niederen Kirchenbedienten (AL#R. II, 
11 § 556), sondern auch kirchliche Beamte, wie 
Organisten, Küster, Kantoren, besoldete Ren- 
danten von Kirchengemeinden (O# G. 17, 124; 
19, 44; Pr VBl. 10, 194; 22, 384; 25, 625; 27, 
610), dagegen nicht die in Hessen-Nassau als sog. 
Kastenmeister fungierenden Kirchenältesten, die 
für ihre als ehrenamtlich anzusehenden Funk- 
tionen keine Besoldung, sondern nur eine Ver- 
gütung empfangen (O##G. 36, 121). Für den 
Begriff des Elementarlehrers isi der Charakter 
der Schule, an welcher er angestellt ist, nicht 
die Art der Unterrichtserteilung maßgebend. 
Nur die Lehrer an den der allgemeinen Schul- 
pflicht dienenden Volksschulen fallen hierunter, 
  
ten Staatssteuern bzw. staatlich veranlagten und nicht aber Elementarlehrer an den mit höheren 
an Gemeindeabgaben mehr als einer der drei 
Höchstbesteuerten (s. d.) entrichten (§ 8 StO. 
f. d. ö. Pr. und Westf St O.). In Hessen-Nassau 
steht dieses Recht auch eingetragenen Genossen- 
schaften und Gesellschaften m. b. H. sowie dem 
  
Lehranstalten organisch verbundenen Vorschulen 
(O###. 14, 70; 17, 157; 20, 120; Pr Bl. 
10, 553). Prägnanter bezeichnen 8 19 Abs. 1 
Ziff. 3 Hess Nass StO. und § 24 Abs. 1 Ziff. 5 
Hohenzoll Gem O. als nicht wählbar die Volks-
	        
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