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Ortschaften zu entnehmenden Stadtverordneten
zu wählen sind (Pr VBl. 10, 396; 15, 39). Nach
# 14 StO. f. d. ö. Pr. und Westf St O., § 13
Rhein St O., § 16 Hess Nass St O. ist die Bildung
örtlicher Wahlbezirke zulässig, wenn zu einer
Wählerabteilung mehr als 500 Wähler gehören
oder wenn eine Stadtgemeinde mehrere geo-
graphisch oder historisch getrennt erscheinende
Ortsteile in sich begreift. Der Magistrat (Bürger-
meister) setzt die Anzahl und die Grenzen der
Wahlbezirke, sowie die Anzahl der auf jeden
entfallenden Stadtverordneten nach der Zahl
der stimmfähigen Bürger fest 425 43, l
In Ergänzung des § 21 Abs. 3 St. f. b.
#r. und Westf St O., 5§ 20 Abs. 3 Ihein i.
welche bestimmen, daß alle Ergänzungs- und
Ersatzwahlen von denselben Abteilungen und
Wahlbezirken vorzunehmen sind, von denen der
Ausscheidende gewählt war, sieht das G. vom
1. März 1891 (GS. 20) vor, daß der Magistrat
(Bürgermeister) über etwaige erforderlich er-
scheinende Anderungen in der Zahl oder den
Grenzen der Wahlbezirke oder der Zahl der von
jedem Bezirke zu wählenden Stadtverordneten
nach Maßgabe der Anzahl der stimmfähigen
Bürger auch wegen des Uberganges aus dem
alten in das neue Verhältnis Anordnung zu
treffen hat. Der Festsetzungsbeschluß bedarf der
Bestätigung des Regierungspräsidenten, in Berlin
des Oberpräsidenten. b) In dem Reg.-Bez.
Stralsund regeln die Stadtrezesse (s. d.)
die einschlägigen Verhältnisse. c)h In Schles-
wig-Holstein werden die S. von den
Bürgern der Stadtgemeinde im Wege direkter
Wahl gewählt. Sie müssen zur Hälfte aus
Hausbesitzern bestehen, der Magistrat hat durch
geeignete Anordnungen für die jederzeitige Er-
gänzung dieser Zahl zu sorgen Echlolst .
vom 14. April 1869 — GE. — 8§ 35).
d) Für Frankfurt a. M. Vorfolgen. die
Wahlen bezirksweise nach näherer Bestimmung
des Magistrats; ist die Zahl der zu wählenden
Hausbesitzer nicht durch die Zahl der Wahl-
bezirke teilbar, so erfolgt die Verteilung auf die
letzteren durch das Los (Gem BG. §§ 25, 28).
e) In Hohenzollern gelten für die Stadt-
gemeinden die gleichen Bestimmungen, wie für
die Landgemeinden mit mehr als 30 Stimm-
berechtigten, für die nach § 20 der Hohenzoll G O.
vom 2. Juli 1900 (GE. 189) eine Gemeinde-
vertretung gebildet werden muß. S. auch
Landgemeindevertretung la. f) In
Hannover wird die Stadt, sofern das Ortsstatut
nichts anderes bestimmt, in eine angemessene Zahl
von Wahlbezirken geteilt. Die Gewählten
brauchen nicht in dem Bezirke zu wohnen, in
dem sie gewählt werden (Hann St O. vom 24. Juni
1858 — Hann GS. 141 — §8 82, 85).
II. Wahlrecht. 1. Wahlberechtigt sind
die stimmfähigen Bürger (s. Bürger, Bür-
gerrecht) und die Ehrenbürger, in den öst-
lichen Provinzen und Westfalen auch die Forensen
und die juristischen Personen, wenn sie an direk-
Stadtverordnetenwahlen
Staatsfiskus zu (§ 10 St O. f. Hess Nass.). Wegen
der Ausübung des Wahlrechts bei Forensen usw.
durch Bevollmächtigte s. St O. f. d. ö. Pr. und
Westf St O. § 25 Abs. 2 (OVG. 30, 3; Pr VBBl.
18, 349); Hess Nass St O. § 27 Abs. 3. Bei dem
Vorhandensein mehrerer fiskalischer Stationen
in der Gemeinde genügt es, wenn der Gesamt-
betrag der auf diese entfallenden Steuerbeträge
zu einer Steuersumme führt, die der Voraus-
setzung des § 27 Abs. 3 Rechnung trägt.
Der Fiskus hat auch bei dem Vorhandensein
mehrerer Stationen im Stadtbezirke nur eine
Stimme (O# G. 35, 87). In Hannover besteht
für die Bürger auch eine aktive Wahlpflicht
(Hann StO. § 83). — 2. a) Wählbar sind die im
Stadtbezirke wohnhaften Ehrenbürger und die
stimmfähigen Bürger. In Schleswig-Holstein
kann das Ortsstatut die Wählbarkeit für alle oder
für einen Teil der Stadtverordneten durch die
Wohnung in einem bestimmten Teile der Stadt
bedingen (SchlHolst St O. § 38 Abs. 7). Nach
besonderer Vorschrift sind — von Hannover ab-
gesehen — nicht wählbar: a) diejenigen Be-
amten und die Mitglieder derjenigen Behörden,
durch welche die Staatsaussicht über die Städte
geübt wird. Die dem Regierungspräsidenten
beigegebenen höheren Beamten fallen ebenfalls
unter diese Vorschrift, nicht dagegen die ge-
wählten Mitglieder der Provinzialräte und Bez .,
wie für Hessen-Nassau und Hohenzollern durch
§ 19 Abs. 1 Ziff. 1 Hess NassSt O. und § 24 Abs. 1
Hohenzoll GO. ausdrücklich anerkannt und auch
für die übrigen Landesteile anzunehmen ist;
b) die Mitglieder des Magistrats und alle be-
soldeten Gemeindebeamten. Die Beigeordneten
in den rhein. Städten mit Bürgermeistereiver-
fassung gehören nicht hierunter (Rhein St O. 8 16
Abs. 1 Ziff. 2); ebenso nicht die Schöffen in den
kleineren Städten ohne kollegialischen Gemeinde-
vorstand. Der Begriff Kommunalbeamter im
§ 1 des Kommunalbeamtengesetzes deckt sich für
alle unter der Herrschaft der Bestimmung an-
gestellten städtischen Beamten mit dem. Begriff
Gemeindebeamter im Sinne dieser Ausschluß-
vorschrift. Im übrigen ist der Inhalt der St.
und der Anstellungsbedingungen für die Aus-
legung maßgebend; c) Geistliche, Kirchendiener
und Elementarlehrer. Kirchendiener sind nicht
nur die niederen Kirchenbedienten (AL#R. II,
11 § 556), sondern auch kirchliche Beamte, wie
Organisten, Küster, Kantoren, besoldete Ren-
danten von Kirchengemeinden (O# G. 17, 124;
19, 44; Pr VBl. 10, 194; 22, 384; 25, 625; 27,
610), dagegen nicht die in Hessen-Nassau als sog.
Kastenmeister fungierenden Kirchenältesten, die
für ihre als ehrenamtlich anzusehenden Funk-
tionen keine Besoldung, sondern nur eine Ver-
gütung empfangen (O##G. 36, 121). Für den
Begriff des Elementarlehrers isi der Charakter
der Schule, an welcher er angestellt ist, nicht
die Art der Unterrichtserteilung maßgebend.
Nur die Lehrer an den der allgemeinen Schul-
pflicht dienenden Volksschulen fallen hierunter,
ten Staatssteuern bzw. staatlich veranlagten und nicht aber Elementarlehrer an den mit höheren
an Gemeindeabgaben mehr als einer der drei
Höchstbesteuerten (s. d.) entrichten (§ 8 StO.
f. d. ö. Pr. und Westf St O.). In Hessen-Nassau
steht dieses Recht auch eingetragenen Genossen-
schaften und Gesellschaften m. b. H. sowie dem
Lehranstalten organisch verbundenen Vorschulen
(O###. 14, 70; 17, 157; 20, 120; Pr Bl.
10, 553). Prägnanter bezeichnen 8 19 Abs. 1
Ziff. 3 Hess Nass StO. und § 24 Abs. 1 Ziff. 5
Hohenzoll Gem O. als nicht wählbar die Volks-