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Hausbesitzer in jeder Abteilung zu wählen sind,
so ist eine Wahl, die auf einen Hausbesitzer
fallen mußte, nur gültig, wenn ein Hausbesitzer
die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stim-
men erhalten hat, dagegen ungültig, wenn auf
eine wegen mangelnden Hausbesitzes nicht
wählbare Person mehr Stimmen gefallen sind,
als auf einen Hausbesitzer (O# G. 52, 39). —
b) In Hannover werden die Bürgervorsteher
nach § 87 Hann StO. auf 6 Jahre, oder wo
ihre Zahl nicht durch 3 teilbar ist, auf 4 Jahre
gewählt. Alle 2 Jahre tritt ein Drittel oder,
wo die Wahlperiode eine 4 jährige ist, alljährlich
ein Viertel aus, und zwar so lange nach dem
Lose, bis der Austritt nach dem Dienstalter
erfolgen kann. Ausscheidende sind wieder wähl-
bar. In Erledigungsfällen sind nach § 88
Ersatzwahlen vorzunehmen. Die Ersatzmänner
bleiben nur für den Rest der Wahlperiode
der Ausgeschiedenen im Amte. Bei be-
zirksweisen Wahlen nach § 82 sind die Ersatz-
männer durch den Bezirk zu wählen, welcher
den Ausgeschiedenen gewählt hatte. Wo
Bezirksvorsteher bestellt sind, ist der dem
Dienstalter nach älteste Vorsteher des Bezirks,
von welchem der ausgeschiedene Bürgervorsteher
gewählt war, dessen Stellvertreter. Bei gleichem
Dienstalter der Bezirksvorsteher entscheidet das
Los. Es sind indes ungeachtet dieser Ver-
tretung Ersatzwahlen nach § dd vorzunehmen
(Hann MRestr. vom 8. Sept. 1860). Eine
ortsstatutarische Bestimmung, nach welcher für
die Bürgervorsteher besondere Stellvertreter
zu wählen sind, ist unzulässig (HannM estr.
vom 22. Juli 1862).
IV. Wahlverfahren. a) Wahlberech-
tigt ist derjenige, der in die Wahlliste aufge-
nommen ist, welche die stimmfähigen Bürger
unter Angabe der die Stimmfähigkeit bedingen-
den Eigenschaften aufführen soll. a. Im Bereiche
des Dreiklassenwahlsystems (s. d. ist die Aufstellung
und Berichtigung der Listen Sache des Magi-
strats (Bürgermeisters), sie werden nach Wahl-
bezirken bzw. Wahlabteilungen eingeteilt und in
öffentlich bekanntzugebenden Lokalen offen-
gelegt.
Stadtverordnetenwahlen
anzusetzen, welche auf Beteiligung an auswär-
tigen Gesellschaften mit beschränkter Haftung ent-
fallen, und bei der Gemeindeeinkommensteuer
diejenigen, welche die Wohnsitzgemeinde da-
durch erhält, daß sie ein Viertel des Gemeinde-
einkommens in Anspruch nimmt (O#G. 46, 5).
Die im Rechtsmittelwege erfolgten Anderungen
der in die Liste eingetragenen Beträge der
Staatseinkommensteuer sind durch Aussonderung
derjenigen Teilbeträge zu ermäßigen, welche auf
den außerhalb der Wohnsitzgemeinde befindlichen
Grundbesitz und Gewerbebetrieb entfallen. Die
Vorschriften des KAG. sinden auf die Staats-
einkommen= und Ergänzungssteuer keine Anwen-
dung (OVG6, 16). Die Berichtigung der Liste,
welche auch die Einteilung nach Abteilungen
und Bezirken umfaßt, findet vom 1. bis 15. Juli,
die Auslegung vom 15. bis 30. Juli statt. In
Hessen-Nassau währen diese Fristen vom 1. bis
15. bzw. vom 15. bis 30. August. Die Zeitdauer
der Auslegung ist zwingender Natur, ihr Zeit-
punkt nur instruktionell vorgesehen. Während
der Auslegung kann jedes Mitglied der Stadt-
gemeinde die Liste einsehen und Einwendungen
bei dem Stadtvorstand erheben. In Hessen-
Nassau steht das Einspruchsrecht nur den Stimm-
berechtigten zu. Die Einsichtnahme darf den
Berechtigten nicht beschränkt, die Entnahme von
Notizen nicht versagt werden, ein Anspruch auf
abschriftliche Mitteilung der Listen besteht nicht
(OVG. 27, 16; Erl. vom 1. Sept. 1902
MBl. 175). Für den Einspruch ist keine be-
stimmte Form, auch nicht Schriftlichkeit vor-
geschrieben (O.G. 25, 122). Über die erhobenen
Einsprüche hat die Stadtverordnetenversamm-
lung bis zum 15. August, in Hessen-Nassau bis
zum 15. September zu beschließen. Erachtet
der Stadtvorstand oder der Einsprechende oder
der von dem Beschlusse Betroffene diesen für
ungerechtfertigt, so steht demselben die Anfech-
tung im Verwaltungsstreitverfahren offen, je-
doch gilt die Liste vorbehaltlich der durch richter-
liche Entscheidungen etwa notwendig werden-
den Anderungen durch den Stadtverordneten-
beschluß für fesigestellt (OV.G. 31, 137; Pr VBl.
Wird dem Wahlverfahren eine nach 24, 322 Nr. 76; 24, 273; 27, 836). Beabsichtigte
gahlabteilungen eingeteilte Liste gemäß § 19 Löschungen eines in der Liste Eingetragenen
Abs. 2 St O. f. d. ö. Pr. nicht zugrunde gelegt, so ist
die Wahl ungültig (Pr VBl. 24, 322). Es genügt
nicht, daß der Magistrat die Bekanntmachung
über die Offenlegung der Liste verfügt, er muß
auch die Ausführung dieser Verfügung kon-
trollieren, unterbleibt die Auslegung, so ist dies
ein zur Ungüftigkeit führender Mangel (O#.
22, 18). Die Wahrung des Steuergeheimnisses
steht der Auslegung nicht entgegen, nach Erl.
vom 1. Sept. 1902 (MBl. 175) soll nur der
Gesamtbetrag der von jedem Wähler zu ent-
richtenden Steuern vermerkt werden. Dies gilt
auch für die Forensen und juristischen Personen.
Der Höchstbesteuerte steht an der Spitze der
Liste. Diese genügt dem gesetzlichen Erforder-
nisse, daß sie nach den Wahlabteilungen eingeteilt
sein muß, auch dann, wenn die Wähler innerhalb
der einzelnen Abteilungen nicht in der Reihen-
folge der Höhe der ihnen angerechneten Steuer-
summen eingetragen sind (OVG. 52, 35). In
der Liste sind den einheimischen Wählern bei der
Staatseinkommensteuer auch diejenigen Beträge
sind dem Beteiligten in einem mit Gründen
versehenen Beschlusse mitzuteilen, diese Mit-
teilung erstreckt sich auch auf Streichungen von
Namen, die in die Liste des Vorjahres auf-
genommen waren (Pr Bl. 23, 277). Eine
entsprechende Mitteilung ist in Schleswig-
Holstein auch für die Zurückweisung des Antrages
auf Aufnahme vorgeschrieben. Gegen den Be-
schluß findet die Beschwerde an die Stadt-
verordnetenversammlung, gegen deren Beschluß
die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt.
Eine Wählerliste kann vor Ablauf der gesetz
lichen Auslegungsfrist noch zurückgezogen und
durch eine andere ersetzt werden (StO. f. d. 5.
Pr. und Wests St O. §§ 13, 19, 20; Rhein StO.
§§ 12, 18, 19; HessNNassSt O. 9§8 15, 21, 22;
Gem VG. §8 20, 25—27). Die Liste weist
nur die aktiv Wahlberechtigten nach, für die
Frage der passiven Wählbarkeit ist sie nicht
verwertbar. Die festgestellte Wählerliste bildet
bis zum nächsten Berichtigungstermin die un-
abänderliche Grundlage der Wahlen, ohne daß