Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Hausbesitzer in jeder Abteilung zu wählen sind, 
so ist eine Wahl, die auf einen Hausbesitzer 
fallen mußte, nur gültig, wenn ein Hausbesitzer 
die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stim- 
men erhalten hat, dagegen ungültig, wenn auf 
eine wegen mangelnden Hausbesitzes nicht 
wählbare Person mehr Stimmen gefallen sind, 
als auf einen Hausbesitzer (O# G. 52, 39). — 
b) In Hannover werden die Bürgervorsteher 
nach § 87 Hann StO. auf 6 Jahre, oder wo 
ihre Zahl nicht durch 3 teilbar ist, auf 4 Jahre 
gewählt. Alle 2 Jahre tritt ein Drittel oder, 
wo die Wahlperiode eine 4 jährige ist, alljährlich 
ein Viertel aus, und zwar so lange nach dem 
Lose, bis der Austritt nach dem Dienstalter 
erfolgen kann. Ausscheidende sind wieder wähl- 
bar. In Erledigungsfällen sind nach § 88 
Ersatzwahlen vorzunehmen. Die Ersatzmänner 
bleiben nur für den Rest der Wahlperiode 
der Ausgeschiedenen im Amte. Bei be- 
zirksweisen Wahlen nach § 82 sind die Ersatz- 
männer durch den Bezirk zu wählen, welcher 
den Ausgeschiedenen gewählt hatte. Wo 
Bezirksvorsteher bestellt sind, ist der dem 
Dienstalter nach älteste Vorsteher des Bezirks, 
von welchem der ausgeschiedene Bürgervorsteher 
gewählt war, dessen Stellvertreter. Bei gleichem 
Dienstalter der Bezirksvorsteher entscheidet das 
Los. Es sind indes ungeachtet dieser Ver- 
tretung Ersatzwahlen nach § dd vorzunehmen 
(Hann MRestr. vom 8. Sept. 1860). Eine 
ortsstatutarische Bestimmung, nach welcher für 
die Bürgervorsteher besondere Stellvertreter 
zu wählen sind, ist unzulässig (HannM estr. 
vom 22. Juli 1862). 
IV. Wahlverfahren. a) Wahlberech- 
tigt ist derjenige, der in die Wahlliste aufge- 
nommen ist, welche die stimmfähigen Bürger 
unter Angabe der die Stimmfähigkeit bedingen- 
den Eigenschaften aufführen soll. a. Im Bereiche 
des Dreiklassenwahlsystems (s. d. ist die Aufstellung 
und Berichtigung der Listen Sache des Magi- 
strats (Bürgermeisters), sie werden nach Wahl- 
bezirken bzw. Wahlabteilungen eingeteilt und in 
öffentlich bekanntzugebenden Lokalen offen- 
gelegt. 
  
  
Stadtverordnetenwahlen 
anzusetzen, welche auf Beteiligung an auswär- 
tigen Gesellschaften mit beschränkter Haftung ent- 
fallen, und bei der Gemeindeeinkommensteuer 
diejenigen, welche die Wohnsitzgemeinde da- 
durch erhält, daß sie ein Viertel des Gemeinde- 
einkommens in Anspruch nimmt (O#G. 46, 5). 
Die im Rechtsmittelwege erfolgten Anderungen 
der in die Liste eingetragenen Beträge der 
Staatseinkommensteuer sind durch Aussonderung 
derjenigen Teilbeträge zu ermäßigen, welche auf 
den außerhalb der Wohnsitzgemeinde befindlichen 
Grundbesitz und Gewerbebetrieb entfallen. Die 
Vorschriften des KAG. sinden auf die Staats- 
einkommen= und Ergänzungssteuer keine Anwen- 
dung (OVG6, 16). Die Berichtigung der Liste, 
welche auch die Einteilung nach Abteilungen 
und Bezirken umfaßt, findet vom 1. bis 15. Juli, 
die Auslegung vom 15. bis 30. Juli statt. In 
Hessen-Nassau währen diese Fristen vom 1. bis 
15. bzw. vom 15. bis 30. August. Die Zeitdauer 
der Auslegung ist zwingender Natur, ihr Zeit- 
punkt nur instruktionell vorgesehen. Während 
der Auslegung kann jedes Mitglied der Stadt- 
gemeinde die Liste einsehen und Einwendungen 
bei dem Stadtvorstand erheben. In Hessen- 
Nassau steht das Einspruchsrecht nur den Stimm- 
berechtigten zu. Die Einsichtnahme darf den 
Berechtigten nicht beschränkt, die Entnahme von 
Notizen nicht versagt werden, ein Anspruch auf 
abschriftliche Mitteilung der Listen besteht nicht 
(OVG. 27, 16; Erl. vom 1. Sept. 1902 
MBl. 175). Für den Einspruch ist keine be- 
stimmte Form, auch nicht Schriftlichkeit vor- 
geschrieben (O.G. 25, 122). Über die erhobenen 
Einsprüche hat die Stadtverordnetenversamm- 
lung bis zum 15. August, in Hessen-Nassau bis 
zum 15. September zu beschließen. Erachtet 
der Stadtvorstand oder der Einsprechende oder 
der von dem Beschlusse Betroffene diesen für 
ungerechtfertigt, so steht demselben die Anfech- 
tung im Verwaltungsstreitverfahren offen, je- 
doch gilt die Liste vorbehaltlich der durch richter- 
liche Entscheidungen etwa notwendig werden- 
den Anderungen durch den Stadtverordneten- 
beschluß für fesigestellt (OV.G. 31, 137; Pr VBl. 
Wird dem Wahlverfahren eine nach 24, 322 Nr. 76; 24, 273; 27, 836). Beabsichtigte 
gahlabteilungen eingeteilte Liste gemäß § 19 Löschungen eines in der Liste Eingetragenen 
Abs. 2 St O. f. d. ö. Pr. nicht zugrunde gelegt, so ist 
die Wahl ungültig (Pr VBl. 24, 322). Es genügt 
nicht, daß der Magistrat die Bekanntmachung 
über die Offenlegung der Liste verfügt, er muß 
auch die Ausführung dieser Verfügung kon- 
trollieren, unterbleibt die Auslegung, so ist dies 
ein zur Ungüftigkeit führender Mangel (O#. 
22, 18). Die Wahrung des Steuergeheimnisses 
steht der Auslegung nicht entgegen, nach Erl. 
vom 1. Sept. 1902 (MBl. 175) soll nur der 
Gesamtbetrag der von jedem Wähler zu ent- 
richtenden Steuern vermerkt werden. Dies gilt 
auch für die Forensen und juristischen Personen. 
Der Höchstbesteuerte steht an der Spitze der 
Liste. Diese genügt dem gesetzlichen Erforder- 
nisse, daß sie nach den Wahlabteilungen eingeteilt 
sein muß, auch dann, wenn die Wähler innerhalb 
der einzelnen Abteilungen nicht in der Reihen- 
folge der Höhe der ihnen angerechneten Steuer- 
summen eingetragen sind (OVG. 52, 35). In 
der Liste sind den einheimischen Wählern bei der 
Staatseinkommensteuer auch diejenigen Beträge 
  
sind dem Beteiligten in einem mit Gründen 
versehenen Beschlusse mitzuteilen, diese Mit- 
teilung erstreckt sich auch auf Streichungen von 
Namen, die in die Liste des Vorjahres auf- 
genommen waren (Pr Bl. 23, 277). Eine 
entsprechende Mitteilung ist in Schleswig- 
Holstein auch für die Zurückweisung des Antrages 
auf Aufnahme vorgeschrieben. Gegen den Be- 
schluß findet die Beschwerde an die Stadt- 
verordnetenversammlung, gegen deren Beschluß 
die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt. 
Eine Wählerliste kann vor Ablauf der gesetz 
lichen Auslegungsfrist noch zurückgezogen und 
durch eine andere ersetzt werden (StO. f. d. 5. 
Pr. und Wests St O. §§ 13, 19, 20; Rhein StO. 
§§ 12, 18, 19; HessNNassSt O. 9§8 15, 21, 22; 
Gem VG. §8 20, 25—27). Die Liste weist 
nur die aktiv Wahlberechtigten nach, für die 
Frage der passiven Wählbarkeit ist sie nicht 
verwertbar. Die festgestellte Wählerliste bildet 
bis zum nächsten Berichtigungstermin die un- 
abänderliche Grundlage der Wahlen, ohne daß
	        
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