Stadtverordnetenwahlen
es darauf ankommt, ob Stimmberechtigte m
ihr ausgelassen oder Unberechtigte darin ein-
getragen sind und ob nach der Auslegung
der Liste Veränderungen stattgefunden haben
(O#G. 56, 16). Der durch die Liste fest-
gelegte Kreis der Wahlberechtigten wird bis
zur nächsten Berichtigung derart
daß die Liste nur noch auf Grund von Ent-
begrenzt, haben konnte.
falls die Wahl auf Hausbesitzer zu richten ist
607
Einladung im Wege ortsüblicher Bekannt-
machung erfolgen, die schriftliche Einladung
genügt daher nur, wenn sie sich mit jener deckt.
Die verspätete Einladung einzelner Wähler hat
die Ungültigkeit der Wahl nur zur Folge, wenn
ihre Stimmabgabe Einfluß auf das Wahlergebnis
Überall ist darauf hinzuweisen,
scheidungen eine Berichtigung erfahren kann, /(s. auch III a; St O. f. d. ö. Pr. 8§ 22—23, 27;
die auf Einsprüche und Klage gegen ihre Rich-
tigkeit ergehen. Die Richtigkeit der Wahlen
kann deshalb auch nicht aus dem Grunde an-
gefochten werden, weil sie auf Grund einer Liste
stattgefunden haben, deren Unrichtigkeit erst nach
Vornahme der Wahlen durch den Verwaltungs-
richter festgestellt ist (OVG. 31, 8). 5. In dem
Reg.-Bez. Stralsund sind die Vorschriften
der Stadtrezesse maßgebend. In Schleswig-
Holstein enthält das Bürgerrolle genannte
Verzeichnis die Namen aller Bürger, aus ihm wird
für die Wahl ein, wo angezeigt, bezirksweise ein-
geteilter Auszug hergestellt. Die Vorschriften
über die Berichtigung, Auslegung und Anfech=
tung der Bürgerrolle enthält § 40 St O. (s. OVG.
10, 10). Für Frankfurt a. M. enthalten die
§§ 29, 30 Gem B. die in Betracht kommen-
den Bestimmungen. In Hannover ist die Liste
der stimmfähigen Bürger acht Tage vor dem
Wahltermine in der Gemeinde offenzulegen.
Während nach § 91 Hann StO. über Einwen-
dungen, die während der Auslegungsfrist erhoben
sind, der Magistrat zu entscheiden hatte, beschließen
hierüber seit dem Inkrasttreten des ZG. die
Bürgervorsteher, gegen deren Beschluß die Klage
im Verwaltungsstreitverfahren stattfindet. Auch
für Hannover gilt der Grundsatz, daß die nicht
während der Auslegung angesochtene Wähler-
liste als unverrückbare Unterlage des Wahl-
verfahrens anzusehen ist (Pr VBl. 24, 322
Nr. 83). Eine ortsstatutarische Wahlordnung,
welche die stimmberechtigten Bürger nach Maß-
gabe ihrer Steuerkraft in verschiedene Klassen
verteilt, ist mit den Grundsätzen der Hann St O. un-
vereinbar und die auf ihrer Grundlage vorgenom-
menen Wahlen sind ungültig (O.G. 36, 133).—
b) Die regelmäßigen Ergänzungswahlen finden,
soweit nicht das Ortsstatut anderes bestimmt,
im November statt. Spätestens 14 Tage vor
der Wahl sind die in der Liste verzeichneten
Wähler durch den Stadtvorstand schriftlich oder
mittels ortsüblicher Bekanntmachung zur Wahl
cinzuladen. Die Art der Einladung ist Sache
des Stadtvorstandes, sofern das Ortsstatut die-
selbe nicht regelt. Die Einladung muß Lokal,
Tag und Stunde der Wahl angeben. Die Be-
kanntgabe der Schlußzeit hindert die Fort-
setzung des Wahlaktes über diese hinaus nicht.
Wahlraum und Wahlzeit dürfen die Stimm-
abgabe nicht verkümmern, bloße Unbequemlich-
keiten für die Wähler sind belanglos. Die Wahl
kann in mehreren getrennten Räumen statt-
finden, ihre Vornahme in Schanklokalen ist nicht
untersagt. In den östlichen Provinzen ist auf
die Wichtigkeit der regelmäßigen Ergänzungs-
wahlen bei dem denselben vorangehenden
wöchentlichen Hauptgottesdienste hinzuweisen,
doch ist die Beachtung dieser Vorschrift für die
Gültigkeit der Wahlen unerheblich (Pr BBl.
24, 807 Nr. 177). In Hessen-Nassau muß die
Westf St O. 8§ 21—23; Rhein St O. 8§ 21, 22;
Hess Nass StO. &8 23—25; Gem BG. 88 31,
32; Schl Holst StO. 8§ 40, 41; Hohenzoll G O.
§§ 29, 30; G. vom 20. Mai 1896 — GE. 99;
OVG. 14, 70; 19, 7; 25, 7; 26 S. 102, 123;
27, 21; 34 S. 13, 21; 52, 32; 53, 50; Pr Bl.
22 S. 240, 286; 24, 807). —c) Jn den alten
Provinzen, Hessen= Nassau und
Frank furt a. M. kann der Magistrat (Bürger-
meister) für die nach § 6 1 des G. vom 30. Juni
1900 (GS. 185) von ihm gebildeten Abstim-
mungsbezirke und Wahlgruppen eigene Wahlvor-
stände bestellen. Tut er dies, so hat er zugleich
die für die Feststellung des Wahlergebnisses und
das Verfahren bei etwaigen engeren Wahlen er-
forderlichen Anordnungen zu treffen. Er selbst
darf diese Funktionen nicht übernehmen. Im
Falle der Bildung von Abstimmungsbezirken ist
entweder der Vorstand eines dieser Bezirke mit
der Feststellung des Wahlergebnisses zu beauftra-
gen, oder hierfür ein Wahlvorstand aus den Wahl-
vorständen aller Abteilungen zusammenzusetzen,
oder ein eigener Wahlvorstand zu bilden. Un-
zulässig ist auch die Feststellung des Gesamt-
ergebnisses durch die Vorsteher der einzelnen
Abstimmungsbezirke (OB. 56, 23). Im
übrigen besteht hier der Wahlvorstand nach
§ 6 1II a. a. O. in den Wahlbezirken und Ab-
stimmungsbezirken oder Gruppen aus dem
Bürgermeister und zwei von der Stadtverord-
netenversammlung gewählten Beisitzern; für
den Vorsitzenden bestellt der Bürgermeister, für
die Beisitpzer die Stadtverordnetenversammlung
Vertreter aus der Zahl der stimmfähigen Bürger.
Dem Vorsitzenden liegt die Geschäftseinteilung
und die Bestimmung des Protokollführers und
des Stimmenzählers ob. Ein besonderer Proto-
kollführer kann nur als unverantwortliche Schreib-
kraft zugezogen werden (O## G. 28, 18; 38, 155).
Eine unvollständige Besetzung des Wahlvor-
standes von so langer Dauer, daß hierdurch das
Wahlergebnis beeinflußt wird, macht die Wahl
ungültig (OVG. 8, 119; 17, 117; 41 S. 21, 25).
Unterbleibt die Verpflichtung der Mitglieder
des Wahlvorstandes durch Handschlag, so liegt
hierin noch kein wesentlicher Verfahrensmangel
(BVOG. 36, 121). Die Rechte und Pflichten
der Wahlvorstände in den Bezirken und Gruppen
sind die gleichen wie diejenigen des Wahl-
vorstandes der ungeteilten Gemeinde, erstere
geben die Abstimmungsliste nach Feststellung
des lokalen Stimmergebnisses an die von dem
Stadtvorstande für die Feststellung des Gesamt-
ergebnisses und die Anordnung engerer Wahlen
bestimmte Stelle ab. In Schleswig-Holstein
leitet die Wahl eine Wahlkommission, welche aus
zwei vom Bürgermeister bestimmten Magistrats-
mitgliedern, von denen das ältere vorsitzt und
bei Stimmengleichheit entscheidet, und zwei von
der Stadtverordnetenversammlung aus ihrer