Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Stadtverordnetenwahlen 
es darauf ankommt, ob Stimmberechtigte m 
ihr ausgelassen oder Unberechtigte darin ein- 
getragen sind und ob nach der Auslegung 
der Liste Veränderungen stattgefunden haben 
(O#G. 56, 16). Der durch die Liste fest- 
gelegte Kreis der Wahlberechtigten wird bis 
zur nächsten Berichtigung derart 
daß die Liste nur noch auf Grund von Ent- 
  
  
begrenzt, haben konnte. 
falls die Wahl auf Hausbesitzer zu richten ist 
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Einladung im Wege ortsüblicher Bekannt- 
machung erfolgen, die schriftliche Einladung 
genügt daher nur, wenn sie sich mit jener deckt. 
Die verspätete Einladung einzelner Wähler hat 
die Ungültigkeit der Wahl nur zur Folge, wenn 
ihre Stimmabgabe Einfluß auf das Wahlergebnis 
Überall ist darauf hinzuweisen, 
scheidungen eine Berichtigung erfahren kann, /(s. auch III a; St O. f. d. ö. Pr. 8§ 22—23, 27; 
die auf Einsprüche und Klage gegen ihre Rich- 
tigkeit ergehen. Die Richtigkeit der Wahlen 
kann deshalb auch nicht aus dem Grunde an- 
gefochten werden, weil sie auf Grund einer Liste 
stattgefunden haben, deren Unrichtigkeit erst nach 
Vornahme der Wahlen durch den Verwaltungs- 
richter festgestellt ist (OVG. 31, 8). 5. In dem 
Reg.-Bez. Stralsund sind die Vorschriften 
der Stadtrezesse maßgebend. In Schleswig- 
Holstein enthält das Bürgerrolle genannte 
Verzeichnis die Namen aller Bürger, aus ihm wird 
für die Wahl ein, wo angezeigt, bezirksweise ein- 
geteilter Auszug hergestellt. Die Vorschriften 
über die Berichtigung, Auslegung und Anfech= 
tung der Bürgerrolle enthält § 40 St O. (s. OVG. 
10, 10). Für Frankfurt a. M. enthalten die 
§§ 29, 30 Gem B. die in Betracht kommen- 
den Bestimmungen. In Hannover ist die Liste 
der stimmfähigen Bürger acht Tage vor dem 
Wahltermine in der Gemeinde offenzulegen. 
Während nach § 91 Hann StO. über Einwen- 
dungen, die während der Auslegungsfrist erhoben 
sind, der Magistrat zu entscheiden hatte, beschließen 
hierüber seit dem Inkrasttreten des ZG. die 
Bürgervorsteher, gegen deren Beschluß die Klage 
im Verwaltungsstreitverfahren stattfindet. Auch 
für Hannover gilt der Grundsatz, daß die nicht 
während der Auslegung angesochtene Wähler- 
liste als unverrückbare Unterlage des Wahl- 
verfahrens anzusehen ist (Pr VBl. 24, 322 
Nr. 83). Eine ortsstatutarische Wahlordnung, 
welche die stimmberechtigten Bürger nach Maß- 
gabe ihrer Steuerkraft in verschiedene Klassen 
verteilt, ist mit den Grundsätzen der Hann St O. un- 
vereinbar und die auf ihrer Grundlage vorgenom- 
menen Wahlen sind ungültig (O.G. 36, 133).— 
b) Die regelmäßigen Ergänzungswahlen finden, 
soweit nicht das Ortsstatut anderes bestimmt, 
im November statt. Spätestens 14 Tage vor 
der Wahl sind die in der Liste verzeichneten 
Wähler durch den Stadtvorstand schriftlich oder 
mittels ortsüblicher Bekanntmachung zur Wahl 
cinzuladen. Die Art der Einladung ist Sache 
des Stadtvorstandes, sofern das Ortsstatut die- 
selbe nicht regelt. Die Einladung muß Lokal, 
Tag und Stunde der Wahl angeben. Die Be- 
kanntgabe der Schlußzeit hindert die Fort- 
setzung des Wahlaktes über diese hinaus nicht. 
Wahlraum und Wahlzeit dürfen die Stimm- 
abgabe nicht verkümmern, bloße Unbequemlich- 
keiten für die Wähler sind belanglos. Die Wahl 
kann in mehreren getrennten Räumen statt- 
finden, ihre Vornahme in Schanklokalen ist nicht 
untersagt. In den östlichen Provinzen ist auf 
die Wichtigkeit der regelmäßigen Ergänzungs- 
wahlen bei dem denselben vorangehenden 
wöchentlichen Hauptgottesdienste hinzuweisen, 
doch ist die Beachtung dieser Vorschrift für die 
Gültigkeit der Wahlen unerheblich (Pr BBl. 
24, 807 Nr. 177). In Hessen-Nassau muß die 
  
Westf St O. 8§ 21—23; Rhein St O. 8§ 21, 22; 
Hess Nass StO. &8 23—25; Gem BG. 88 31, 
32; Schl Holst StO. 8§ 40, 41; Hohenzoll G O. 
§§ 29, 30; G. vom 20. Mai 1896 — GE. 99; 
OVG. 14, 70; 19, 7; 25, 7; 26 S. 102, 123; 
27, 21; 34 S. 13, 21; 52, 32; 53, 50; Pr Bl. 
22 S. 240, 286; 24, 807). —c) Jn den alten 
Provinzen, Hessen= Nassau und 
Frank furt a. M. kann der Magistrat (Bürger- 
meister) für die nach § 6 1 des G. vom 30. Juni 
1900 (GS. 185) von ihm gebildeten Abstim- 
mungsbezirke und Wahlgruppen eigene Wahlvor- 
stände bestellen. Tut er dies, so hat er zugleich 
die für die Feststellung des Wahlergebnisses und 
das Verfahren bei etwaigen engeren Wahlen er- 
forderlichen Anordnungen zu treffen. Er selbst 
darf diese Funktionen nicht übernehmen. Im 
Falle der Bildung von Abstimmungsbezirken ist 
entweder der Vorstand eines dieser Bezirke mit 
der Feststellung des Wahlergebnisses zu beauftra- 
gen, oder hierfür ein Wahlvorstand aus den Wahl- 
vorständen aller Abteilungen zusammenzusetzen, 
oder ein eigener Wahlvorstand zu bilden. Un- 
zulässig ist auch die Feststellung des Gesamt- 
ergebnisses durch die Vorsteher der einzelnen 
Abstimmungsbezirke (OB. 56, 23). Im 
übrigen besteht hier der Wahlvorstand nach 
§ 6 1II a. a. O. in den Wahlbezirken und Ab- 
stimmungsbezirken oder Gruppen aus dem 
Bürgermeister und zwei von der Stadtverord- 
netenversammlung gewählten Beisitzern; für 
den Vorsitzenden bestellt der Bürgermeister, für 
die Beisitpzer die Stadtverordnetenversammlung 
Vertreter aus der Zahl der stimmfähigen Bürger. 
Dem Vorsitzenden liegt die Geschäftseinteilung 
und die Bestimmung des Protokollführers und 
des Stimmenzählers ob. Ein besonderer Proto- 
kollführer kann nur als unverantwortliche Schreib- 
kraft zugezogen werden (O## G. 28, 18; 38, 155). 
Eine unvollständige Besetzung des Wahlvor- 
standes von so langer Dauer, daß hierdurch das 
Wahlergebnis beeinflußt wird, macht die Wahl 
ungültig (OVG. 8, 119; 17, 117; 41 S. 21, 25). 
Unterbleibt die Verpflichtung der Mitglieder 
des Wahlvorstandes durch Handschlag, so liegt 
hierin noch kein wesentlicher Verfahrensmangel 
(BVOG. 36, 121). Die Rechte und Pflichten 
der Wahlvorstände in den Bezirken und Gruppen 
sind die gleichen wie diejenigen des Wahl- 
vorstandes der ungeteilten Gemeinde, erstere 
geben die Abstimmungsliste nach Feststellung 
des lokalen Stimmergebnisses an die von dem 
Stadtvorstande für die Feststellung des Gesamt- 
ergebnisses und die Anordnung engerer Wahlen 
bestimmte Stelle ab. In Schleswig-Holstein 
leitet die Wahl eine Wahlkommission, welche aus 
zwei vom Bürgermeister bestimmten Magistrats- 
mitgliedern, von denen das ältere vorsitzt und 
bei Stimmengleichheit entscheidet, und zwei von 
der Stadtverordnetenversammlung aus ihrer
	        
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