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Mitte gewählten Mitgliedern besteht. In
gleicher Weise wird je ein Stellvertreter von
den städtischen Kollegien bestellt. Bei bezirks-
weiser Wahl fungieren in den Bezirken nach
ortsstatutarischer Vorschrift einzurichtende Wahl-
vorstände als Organe der Wahlkommission.
Die von letzterer auf Grund der Bürgerrolle
und der erledigten Einsprüche aufgestellten und
unterzeichneten Wahllisten liegen 14 Tage zu
jedermanns Einsicht auf dem Rathause aus.
Der Bürgerrolle und den Entscheidungen über
Einsprüche entnommene Einwendungen sind
drei Tage vor dem Wahltermin bei dem Vor-
Stadtverordnetenwahlen
Doppel= und Blankovollmachten s. O G. 11, 97;
13, 214. In Schleswig-Holstein dürfen nicht
mehr als 3 Stadtverordnete in einer Wahl-
handlung gewählt werden, in Frankfurt a. M.
erfolgt die Wahl durch verdeckte, in einer Wahl-
urne niederzulegende Stimmzettel ohne Unter-
schrift (St O. f. d. ö. Pr. und Westf St O. § 25;
Rhein St O. § 24; Schl Holst St O. § 44; Hess Nass-
St O. § 27; Gem VG. § 34). — e) Gewählt sind
diejenigen, welche bei der ersten Abstimmung die
meisten Stimmen und zugleich die absolute Stim-
menmehrheit — mehr als die Hälfte der abge-
gebenen Stimmen — erhalten haben. Ergibt die
sitzenden anzubringen. Die Liste abändernde Ent-erste Wahl nicht absolute Stimmenmehrheit für
scheidungen sind noch vor der Wahl den ausgeleg-
ten Verzeichnissen ein zuverleiben (SchlHHolst St O.
§§ 42, 43). — d) Für die Wahlhandlung ist
Offentlichkeit nicht vorgeschrieben, doch kann sie
durch Ortsstatut eingeführt werden. Von aus-
nahmsweisen Fällen abgesehen, wird den Wäh-
lern nach der Stimmabgabe der weitere Aufent-
halt in dem Wahllokale nicht zu versagen sein.
Auch die Zulassung von Wählern einer Abteilung
bei dem Wahlakte einer anderen ist Ermessenssache
des Wahlvorstandes (OV. 14, 70; 26, 117;
314, 22; Pr BBl. 3, 234; 9, 20; Erl. vom 13. Nov.
1883 — Mhl. 276).
trollisten im Wahllokale ist an sich nicht unzu-
lässig. Es darf nicht nur je einem Wähler der
Eintritt zwecks Stimmabgabe verstattet, auch
von den Beisitzern nicht Verschwiegenheit über
die Wahlvorgänge verlangt werden (O#.
26, 117; 34, 22; 36 S. 131, 168). In den alten
Provinzen, Hessen-Nassau und Schleswig-Hol-
stein muß jeder Wähler dem Wahlvorstande
mündlich und vernehmlich zu Protokoll erklären,
wem er seine Stimme geben will. Er hat so
viele Personen zu bezeichnen, als zu wählen
sind. Der Wähler soll vor der Offentlichkeit
die Verantwortung für seine Wahl übernehmen,
dies kann jedoch auch so geschehen, daß beispiels-
weise ein anderer den Namen des zu Wäh-
lenden ausspricht und der Wähler sein Einver-
ständnis hierzu erklärt (OVG. 31, 6). Werden
Ersatz= und Ergänzungswahlen in einem Wahl-
alte verbunden, so hat jeder Wähler getrennt
zunächst die für die regelmäßige Ergänzung und
sodann die als Ersatzmänner für die im Laufe
der Wahlperiode ausgeschiedenen Stadtverord-
neten Gewählten zu bezeichnen. Entscheidend
ist die Namensangabe seitens der Wähler, eine
Interpretation der Willenserklärung auf eine
andere Person ist unzulässig (O##. 28, 18;
Pr BBl. 15, 261). Bezeichnet ein Wähler weniger
Personen, als zu wählen sind, so bleibt seine
Stimmabgabe gültig, sofern die Gewählten ge-
nüugend bezeichnet sind. Die absolute Mehrheit
wird auch in diesem Falle nach der Zahl der
Wähler, nicht nach derjenigen der Stimmen
berechnet. Es werden alle Wähler gezählt, auch
wenn sie nur für die Ersatz= oder nur für die
Ergänzungswahlen, statt
haben (OV. 14, 64; 32, 4).
Die Führung von Kon-
für beide gewählt
Die Wieder- hinzuweisen.
alle zu Wählenden, so wird zu einer zweiten Wahl
geschritten. Eine solche findet nicht statt, wenn
ein Gewählter die Wahl ablehnt, alsdann ist eine
Neuwahl vorzunehmen. Der enge Zusammen-
hang zwischen erster und zweiter Wahl hat zur
Folge, daß bei Ungültigkeit des in den beiden
Wahlakten erzielten Ergebnisses keine Wieder-
holungswahl, sondern eine neue Wahl statt-
finden muß (OVG. 19, 18; Pr BBl. 9, 377).
Bei der zweiten (engeren) Wahl werden die
Namen der Personen, welche nächst den Ge-
wählten die meisten Stimmen erhalten haben,
soweit zusammengestellt, daß die doppelte Zahl
der noch zu wählenden Mitglieder heraus-
kommt. Diese Zusammenstellung gilt als die
Liste der nunmehr noch Wählbaren. Zu der
engeren Wahl werden die Wähler durch Be-
kanntmachung des Wahlvorstandes sofort oder
spätestens innerhalb 8 Tagen aufgefordert.
Eine im unmittelbaren Anschluß an die erste
Wahl vorgenommene zweite Wahl ist ungültig
(Pr WBl. 16, 269). Zwischen der Einladung
und dem Wahltermine muß ein Zeitraum von
14 Tagen liegen (O## G. 15, 35; 18, 48; 22, 20).
Bei der zweiten Wahl ist absolute Stimmen-
mehrheit nicht erforderlich. Für beide Wahlen
gilt die Vorschrift, daß unter denjenigen, welche
eine gleiche Anzahl von Stimmen erhalten
haben, das Los den Ausschlag gibt. Wer es
zu ziehen hat, bestimmt bei dem Mangel gesetz-
licher Anordnung der Wahlvorstand. Der in
mehreren Abteilungen oder Bezirken Gewählte
hat zu erklären, welche Wahl er annimmt (StO.
f. d. ö. Pr. und Westf St O. 8 26; Rhein StO.
&* 25; Gem WG. § 35). Die Fassung des
§ 28 Hesfs Nass St O. schließt sich dem Regl. über
die Ausführung der Wahlen zum Hause der
Abgeordneten vom 18. Sept. 1893 (MBl. 164)
eng an. Abs. 6 bestimmt, daß, wenn sich
unter den Gewählten nicht die volle im
5J 18 vorgesehene Zahl von Hausbesitzern be-
findet, von den nicht zu letzteren gehörigen
Gewählten so viele als nicht gewählt gelten,
als an der vorgeschriebenen Mindestzahl der
Hausbesitzer fehlen. Für diese Personen sind
alsdann Neuwahlen zu veranstalten, welche nur
auf Hausbesitzer gerichtet werden können. Bei
der Berufung zu den Nachwahlen ist hierauf
In Schleswig-Holstein erfolgt
holung desselben Namens ist wirkungslos, aber die Wahl nicht nach absoluter, sondern nach
kein Ungültigkeitsgrund.
von Stellvertretern für juristische
und Forensen, deren Vollmachten nicht in be-
glaubigter Form ausgestellt sind, entscheidet
der Wahlvorstand endgültig.
Über die Zulassung relativer Mehrheit.
Sind die relativ meisten
Personen Stimmen auf mehr Personen gefallen, als zu
wählen waren, so entscheidet unter diesen das Los
(SchlHolst StO. § 44). — t) Das Wahlprotokoll
Hinsichtlich der muß alles enthalten, was für die Feststellung des