Stadtverordnetenwahlen 609
Wahlergebnisses von Bedeutung sein kann, insbe-- Einsprüchen beschließt die Stadtverordnetenver-
sondere muß aus seinem und seiner Anlagen In- ssammlung, ohne daß ihre Beschlüsse einer Ge-
halt ersichtlich sein, welchen Personen jeder Wähler nehmigung oder Bestätigung seitens des Stadt-
seine Stimme gegeben hat. Die Bezeichnung der vorstandes oder der Aussichtsbehörde bedürfen.
abgegebenen Stimmen durch Eintragung von Die Stadtverordnetenversammlung kann schon vor
Strichen, Zahlen oder sonstigen Zeichen in die dem Eingange der Wahlakten und dem Ablause der
für jeden Gewählten bestimmte Liste oder Einspruchsfrist eine Wahl für ungültig, aber nicht
Listenspalte ist nicht zu beanstanden. Ande= für gültig erklären. Hat sice über die Gültigkeit einer
rungen und Durchstreichungen machen die ganze Wahl Beschluß gefaßt, so kann sie nicht wiederholt
Liste noch nicht unzuverlässig (Pr Vl. 10, 178). über die Gültigkeit derselben Wahl beschließen.
Das Protokoll muß auch alle Beschlüsse des Über die Wahl mehrerer Stadtverordneten können
Wahlvorstandes enthalten, welche sich auf die getrennte Beschlüsse ergehen (OV G. 54, 45). Bei
Zurückweisung angeblich Stimmberechtigter, die gleichzeitigen Wahlen bildet jede Wahl eine Wahl
Feststellung der Identität von Wählern und die # für sich, muß also auch einzeln und selbständig auf
Anerkennung von Vollmachten beziehen. Die ihre Gültigkeit geprüft werden. Unter Umständen
Wahlprotokolle sind von dem Wahlvorstande kann von den durch dieselbe Abteilung vorgenom-
zu unterzeichnen und von dem Magistrate (Bürger- menen Wahlen die eine für ungültig erklärt werden,
meister) aufzubewahren. Ihr Verlust macht die die andere bestehen bleiben (O##G. 26,127; Pr BBl.
Wahl nicht ungültig, vielmehr kann ihre Be= 24, 322 Nr. 80). Die Stadtverordnetenversamm-
urkundung der ordnungsmäßig erfolgten Wahl lung hat von Amts wegen über die Gültigkeit
durch anderweitige Beweiesmittel ersetzt werden der Wahlen zu beschließen, also auch dann, wenn
(Pr BBl. 27, 283). Das Ergebnis der Wahlen ein Einspruch nicht erhoben worden ist (OV G.
ist sofort bekanntzumachen (St O. f. d. ö. Pr.5, 20). Wahlbceinflussungen kommen nur in-
und Westf St O. § 27; Rhein St O. § 26; Hess= soweit in Betracht, als sie tatsächlich von zweifel-
NassSt O. § 29; Gem BG. s 36; Schlolst St O. loser Bedeutung für das Endresultat gewesen
744). —g) In der Prov. Hannover erfolgen die sind (O 20 31, 6; 34, 21; 36, 121; Pr VBl.
Wahlen der Bürgervorsteher unter Leitung eines 15 S. 72, 556, 605; 16, 121; 17, 385; 21, 279).
Magistratsmitgliedes, welches 2 Bürgervorsteher Gegen die Beschlüsse ist die Klage im Ver-
oder sonstige stimmfähige Bürger als Gehilfen waltungsstreitverfahren gegeben, welche auch
zuzuziehen hat. Der Wahltermin wird öffentlich dem Stadtvorstande zusteht. Die Klage hat
bekanntgemacht, die Zeit der regelmäßigen Er= keine aufschiebende MWirkung, jedoch dürfen
gänzungswahlen bestimmt das Ortsstatut, wel-= Ersatzwahlen vor ergangener rechtskräftiger Ent-
ches auch festsetzt, ob und in welcher Weise eine scheidung nicht vorgenommen werden. Nach
besondere Ladung erfolgen soll (Hann St O. § 90).; S 21 Z6. beträgt die Klagefrist 2 Wochen,
Die Liste der stimmfähigen Bürger ist 8 Tage zuständig ist — auch für Berlin — der Bezl.
vor dem Termine offenzulegen. Über die in Die Stadtverordnetenversammlung und der
der Auslegungsfrist erhobenen Einsprüche be= kollegialische Stadtvorstand können zur Wahr-
schließen die Bürgervorsteher. Nur die in der nehmung ihrer Rechte in dem Streitverfahren
Wahlliste eingetragenen Wähler haben Zutritt zu einen besonderen Vertreter bestellen. Für die
der Wahlhandlung. Zur Gültigkeit der Wahl Prov. Hessen-Nassau sind die Vorschriften des
bedarf es der Angabe von wenigstens einem 3G. in die §§ 22 u. 29 Hess NassSt O. über-
Drittel der nach der Liste vorhandenen Stimmen. nommen worden. In Schleswig-Holstein können
Wird diese Zahl nicht erreicht, so ruht die durch innerhalb 10 Tagen nach Bekanntmachung des
die Wahl für den betreffenden Bezirk bezweckte Wahlergebnisses innerhalb des Magistrats oder
Vertretung für ein Jahr. Bei der Ladung ist der Stadtverordnetenversammlung Zweifel gegen
auf diese Bestimmung hinzuweisen. Nach die Rechtmäßigkeit der Wahl angeregt werden.
Ablauf der Frist ist die Mahl zu wiederholen. Geschieht dies in einem der beiden Kollegien,
Auf Antrag des Magistrats kann der BezA. so haben dieselben in gemeinschaftlicher Sitzung
(3G. § 12 Ziff. 2) eine frühere Wiederholung hierüber zu beschließen. Gegen den Beschluß
gestatten. Es steht im Ermessen des Wählers kann von den Beteiligten binnen 10 Tagen
ob er seine Stimme mündlich zu Protokoll ab= Rekurs an den Regierungspräsidenten erhoben
geben oder einen verschlossenen Stimmzettel ein= werden. Können beide Kollegien sich über den
reichen will. Der Gewählte muß mindestens Beschluß nicht einigen, so ist die Entscheidung
ein Drittel der abgegebenen Stimmen erhalten, des Regierungspräsidenten einzuholen, bei der
Ist dies nicht der Fall, so ist die Wahl in der es bewendet. Nach erfolgter Kassation einer
Weise zu wiederholen, wie dies im § 53 Hann= Wahl ist sofort zu einer neuen Wahl zu schreiten,
St O. für die Wahlen der Magistratsmitglieder für welche eine abermalige Auslegung der Wahl-
vorgeschrieben ist (s. Magistrate III). Bei listen nicht erforderlich ist (Schl Holst St O. § 45).
Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das VlI. Die Einführung der neugewählten
Wahlprotokoll ist dem Magistrate vorzulegen Stadtverordneten ist in den alten Provinzen,
(§§ 90—94 a. a. O.). Hessen-w dassau und Frankfurt a. M. durch den
V. Rechtsmittel. Nach § 10 Z6G. sind Magistrat (Bürgermeister) anzuordnen. Ihre
Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wähler- Verp flicht tung erfolgt durch Handschlag an
liste während der Dauer ihrer Auslegung, Ein-, Eides Statt. In Schleswig- Holstein erfolgen Ein-
sprüche gegen die Gültigkeit der Wahlen selbst) führung und Verpflichtung in einer gemein-
innerhalb 2 Wochen nach Bekanntmachung des schaftlichen Sitzung der städtischen Kollegien.
Wahlergebnisses zu erheben. Alle Einsprüche durch den Magistratsvorsitzenden. In Hannover
sind bei dem Stadtvorstande (Magistrat, Bürger- beeidigt der Magistrat die Gewählten auf treue
meister) anzubringen. Über beide Arten von . Erfüllung ihrer Pflichten, worauf ihre Namen
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 2. Aufl. II. 39