Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

610 
öffentlich bekanntgemacht werden. In den 
alten Provinzen, Frankfurt a. M. und Hessen- 
Nassau — hier, falls das Ortsstatut anderes nicht 
festsetzt — gilt als Zeitpunkt des Amtsantrittes 
der Neugewählten der Anfang des nächstfolgen- 
den Jahres. In Schleswig-Holstein trifft das 
Ortsstatut hierüber Bestimmung. Die aus- 
scheidenden Stadtverordneten bleiben bis zur 
Einführung der an ihrer Stelle neu Gewählten 
überall in Tätigkeit. In Hannover tritt der als 
Ersatzmann eines im Laufe der Wahlperiode 
Ausgeschiedenen Gewählte in die Versammlung 
ein, sobald seine Wahl für gültig befunden ist. 
Im übrigen bestimmt das Ortsstatut über den 
Zeitpunkt des Dienstaustrittes der bisherigen 
Bürgervorsteher und damit auch über den 
Dienstantritt der Neugewählten. Der Gewählte 
gilt als Stadtverordneter jedenfalls nicht vor 
Annahme der Wahl (OG. 41, 16; St. f. 
d. 5. Pr. und Westf St O. § 28; Rhein St O. 
§ 20, 27; SchlHolst St O. § 4: Gem VBG. 
§ 37; Hess NassSt . 8 30; Hann eto. 8 87). 
Hinsichtlich der Annahme und Ablehnung der 
Wahl zum Stadtverordneten s. Gemeinde- 
(Kommunal)ämter. Vgl. auch Stadt- 
verordnetenversammlung und für 
Hohenzollern Landgemeindevertretung 
und Landgemeindewahlen, sowie die 
Literaturangaben bei Stadt verordneten- 
versammlung. 
Stadtwappen. Viele Städte führen von 
alters her Wappen. Während Familienwappen 
seit dem 12. Jahrh., Landeswappen seit dem 
13. Jahrh. geführt werden, beginnt die Führung 
von S. erst im 15. Jahrh. Sie sind den Städten 
teils vom Kaiser oder Landesherrn verliehen, 
teils eigenmächtig angenommen worden. Den 
rhein. Städten ist die Wiederannahme ihrer 
alten S. durch Kab O. vom 22. Dez. 1817 ge- 
stattet worden (Al. d. Regierung zu Düssel- 
dorf vom 10. Febr. 1818). Soll die Feststellung 
oder Neueinführung eines S. erfolgen, so ist 
der Entwurf nach seiner Annahme durch die städti- 
schen Körperschaften von der Stadtverwaltung 
an die vorgesetzte Aufsichtsbehörde (den Regie- 
rungspräsidenten) und von dieser, wenn keine 
Einwendungen zu erheben sind, durch den 
Oberpräsidenten an den] Md J. mittels Berichts 
einzureichen. Dieser veranlaßt dann eine gut- 
achtliche Außerung des Heroldamtes (Erl. vom 
19. Dez. 1896 — Ml. 1897, 2). Es sollen 
nicht Wappen in Vorschlag gebracht werden, 
in welche Teile des Königlichen Wappens oder 
Wappen oder Wappenteile der Landschaft oder 
Provinz, zu denen die Stadt gehört, aufsge- 
nommen sind. Auch dürfen Wappen oder 
Wappenteile einer früheren Grundherrschaft 
nur mit Zustimmung der wappenberechtigten 
Familie Verwendung finden (ME. vom 12. Juni 
1909 — MhBl. 163). — Durch § 4 des G. vom 
12. Mai 1894 (R Bl. 441) ist die Eintragung 
in die Zeichenrolle für solche Warenzeichen 
untersagt, welche Wappen eines inländischen 
Orts, eines inländischen Gemeinde= oder weiteren 
Kommunalverbands enthalten. Die Stadtge- 
meinde ist befugt, bei unerlaubter Benutzung 
von S. eine Klage auf Untersagung der Be- 
nutzung im Hivilprozesse zu erheben (RGZ. 
2, 147; 5, 173) 
  
Stadtwappen — Stammgüter 
S. Simonis, SEind die Stadtgemeinden berechtigt, 
den Gebrauch des Stadtwappens dritten Personen zu 
untersagen? (Pr VWBl. 26, 145). 
Staffelzölle sind Zölle, welche für eine Waren- 
gattung nach gewissen, zahlenmäßig ausgedrück- 
ten Merkmalen abgestuft sind. Ein Haupt- 
beispiel der S. bilden die nach der Feinheits- 
nummer der Garne gestaffelten Zölle für Garne 
aus Baumwolle und anderen pflanzlichen Spinn- 
stoffen der Unterabschnitte 5 C und D des deut- 
schen ZollTG. vom 25. Dez. 1902 (RBl. 303). 
Stallsperre f. Sperre (veterinär- 
polizeiliche). 
Stammgüter. S. sind Familiengüter, in die 
kraft Herkommens oder gesetzlicher Bestimmung 
eine regelmäßig auf die Agnaten beschränkte 
Sondererbfolge stattfindet. S. in diesem Sinne 
kommen nur noch in der Prov. Hannover vor. 
Dort hat sich namentlich im Herzogtume Bremen 
ein Stammgüterrecht entwickelt: Zuerst das alte 
bremische Ritterrecht von 1577 und 1738 und 
sodann das revidierte Ritterrecht des Herzog- 
tums Bremen vom 19. April 1847 (Hann GS. 
III, 119), ergänzt unter dem 31. Dez. 1860 
(Hann GS. I, 233), haben sog. Erbstammgüter 
eingeführt, das sind Rittergüter im Besitze von 
Mitgliedern der Brem. Ritterschaft, denen ent- 
weder durch ausdrückliche Erklärung des Eigen- 
tümers oder durch einmalige Vererbung im 
Mannesstamm Erbstammgutseigenschaft beigelegt 
ist. Die Rechtsverhältnisse der Ritterschaft, die 
vorwiegend aus adligen Grundbesitzern besteht, 
der aber auch Bürgerliche beitreten können, sind 
durch die rev. Statuten vom 11. Dez. 1863 
(Hann GS. I1, 349) geregelt. Das Erbstamm- 
gut geht immer nur auf einen Erben, den 
Stammerben, über. Die Vererbung erfolgt 
unter Ausschluß der weiblichen Nachkommen- 
schaft im Mannesstamme des ersten Besitzers 
nach der Primogeniturordnung, d. h. nach 
Linien mit dem Vorrechte der Erstgeburt. Der 
Stammerbe erhält gewisse Vermögensgegen- 
stände, insbesondere die Gebäude, sowie die 
Hälfte des dann noch verbleibenden Wertes des 
Erbstammguts, den Erbstamm, als Voraus und 
hat einen der anderen Hälfte des Wertes ent- 
sprechenden Betrag an die Erben herauszu- 
zahlen. Im Falle der gesetzlichen Erbfolge er- 
halten davon Söhne doppelt so viel wie Töchter. 
Das Erbstammgut ist, von wenigen statutarisch 
bestimmten Fällen abgesehen, weder im ganzen 
noch in einzelnen Teilen veräußerlich und nur 
bis zur Hälfte des Wertes verschuldbar. Die 
Erbstammgutseigenschaft erlischt durch Aus- 
sterben des Mannesstamms oder Zwangsverkauf 
des Gutes. Der Erbstamm verbleibt dann dem 
letzten Inhaber. Ahnliche Bestimmungen be- 
stehen für die Calenberg-Göttingen-Gruben- 
hagensche Ritterschaft nach deren Statuten vom 
4. Sept. 1847 (Hann GS. III, 225) und vom 
3. Juni 1863 (Hann G#. I, 279), während 
sich für die übrigen hann. Ritterschaften, die 
Hildesheimsche (Statut vom 3. Sept. 1861 — 
Hann GS. I, 171), die Lüneburgsche (Statut 
vom 14. Juni 1863 — Hann G. I, 269) und die 
Osnabrücksche Ritterschaft (Statut vom 19. April 
1847 — Hann GS. III, 137), ein besonderes 
Stammgüterrecht nicht herausgebildet hat. Die 
Gesamtzahl der in der Prov. Hannover bestehen-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.