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öffentlich bekanntgemacht werden. In den
alten Provinzen, Frankfurt a. M. und Hessen-
Nassau — hier, falls das Ortsstatut anderes nicht
festsetzt — gilt als Zeitpunkt des Amtsantrittes
der Neugewählten der Anfang des nächstfolgen-
den Jahres. In Schleswig-Holstein trifft das
Ortsstatut hierüber Bestimmung. Die aus-
scheidenden Stadtverordneten bleiben bis zur
Einführung der an ihrer Stelle neu Gewählten
überall in Tätigkeit. In Hannover tritt der als
Ersatzmann eines im Laufe der Wahlperiode
Ausgeschiedenen Gewählte in die Versammlung
ein, sobald seine Wahl für gültig befunden ist.
Im übrigen bestimmt das Ortsstatut über den
Zeitpunkt des Dienstaustrittes der bisherigen
Bürgervorsteher und damit auch über den
Dienstantritt der Neugewählten. Der Gewählte
gilt als Stadtverordneter jedenfalls nicht vor
Annahme der Wahl (OG. 41, 16; St. f.
d. 5. Pr. und Westf St O. § 28; Rhein St O.
§ 20, 27; SchlHolst St O. § 4: Gem VBG.
§ 37; Hess NassSt . 8 30; Hann eto. 8 87).
Hinsichtlich der Annahme und Ablehnung der
Wahl zum Stadtverordneten s. Gemeinde-
(Kommunal)ämter. Vgl. auch Stadt-
verordnetenversammlung und für
Hohenzollern Landgemeindevertretung
und Landgemeindewahlen, sowie die
Literaturangaben bei Stadt verordneten-
versammlung.
Stadtwappen. Viele Städte führen von
alters her Wappen. Während Familienwappen
seit dem 12. Jahrh., Landeswappen seit dem
13. Jahrh. geführt werden, beginnt die Führung
von S. erst im 15. Jahrh. Sie sind den Städten
teils vom Kaiser oder Landesherrn verliehen,
teils eigenmächtig angenommen worden. Den
rhein. Städten ist die Wiederannahme ihrer
alten S. durch Kab O. vom 22. Dez. 1817 ge-
stattet worden (Al. d. Regierung zu Düssel-
dorf vom 10. Febr. 1818). Soll die Feststellung
oder Neueinführung eines S. erfolgen, so ist
der Entwurf nach seiner Annahme durch die städti-
schen Körperschaften von der Stadtverwaltung
an die vorgesetzte Aufsichtsbehörde (den Regie-
rungspräsidenten) und von dieser, wenn keine
Einwendungen zu erheben sind, durch den
Oberpräsidenten an den] Md J. mittels Berichts
einzureichen. Dieser veranlaßt dann eine gut-
achtliche Außerung des Heroldamtes (Erl. vom
19. Dez. 1896 — Ml. 1897, 2). Es sollen
nicht Wappen in Vorschlag gebracht werden,
in welche Teile des Königlichen Wappens oder
Wappen oder Wappenteile der Landschaft oder
Provinz, zu denen die Stadt gehört, aufsge-
nommen sind. Auch dürfen Wappen oder
Wappenteile einer früheren Grundherrschaft
nur mit Zustimmung der wappenberechtigten
Familie Verwendung finden (ME. vom 12. Juni
1909 — MhBl. 163). — Durch § 4 des G. vom
12. Mai 1894 (R Bl. 441) ist die Eintragung
in die Zeichenrolle für solche Warenzeichen
untersagt, welche Wappen eines inländischen
Orts, eines inländischen Gemeinde= oder weiteren
Kommunalverbands enthalten. Die Stadtge-
meinde ist befugt, bei unerlaubter Benutzung
von S. eine Klage auf Untersagung der Be-
nutzung im Hivilprozesse zu erheben (RGZ.
2, 147; 5, 173)
Stadtwappen — Stammgüter
S. Simonis, SEind die Stadtgemeinden berechtigt,
den Gebrauch des Stadtwappens dritten Personen zu
untersagen? (Pr VWBl. 26, 145).
Staffelzölle sind Zölle, welche für eine Waren-
gattung nach gewissen, zahlenmäßig ausgedrück-
ten Merkmalen abgestuft sind. Ein Haupt-
beispiel der S. bilden die nach der Feinheits-
nummer der Garne gestaffelten Zölle für Garne
aus Baumwolle und anderen pflanzlichen Spinn-
stoffen der Unterabschnitte 5 C und D des deut-
schen ZollTG. vom 25. Dez. 1902 (RBl. 303).
Stallsperre f. Sperre (veterinär-
polizeiliche).
Stammgüter. S. sind Familiengüter, in die
kraft Herkommens oder gesetzlicher Bestimmung
eine regelmäßig auf die Agnaten beschränkte
Sondererbfolge stattfindet. S. in diesem Sinne
kommen nur noch in der Prov. Hannover vor.
Dort hat sich namentlich im Herzogtume Bremen
ein Stammgüterrecht entwickelt: Zuerst das alte
bremische Ritterrecht von 1577 und 1738 und
sodann das revidierte Ritterrecht des Herzog-
tums Bremen vom 19. April 1847 (Hann GS.
III, 119), ergänzt unter dem 31. Dez. 1860
(Hann GS. I, 233), haben sog. Erbstammgüter
eingeführt, das sind Rittergüter im Besitze von
Mitgliedern der Brem. Ritterschaft, denen ent-
weder durch ausdrückliche Erklärung des Eigen-
tümers oder durch einmalige Vererbung im
Mannesstamm Erbstammgutseigenschaft beigelegt
ist. Die Rechtsverhältnisse der Ritterschaft, die
vorwiegend aus adligen Grundbesitzern besteht,
der aber auch Bürgerliche beitreten können, sind
durch die rev. Statuten vom 11. Dez. 1863
(Hann GS. I1, 349) geregelt. Das Erbstamm-
gut geht immer nur auf einen Erben, den
Stammerben, über. Die Vererbung erfolgt
unter Ausschluß der weiblichen Nachkommen-
schaft im Mannesstamme des ersten Besitzers
nach der Primogeniturordnung, d. h. nach
Linien mit dem Vorrechte der Erstgeburt. Der
Stammerbe erhält gewisse Vermögensgegen-
stände, insbesondere die Gebäude, sowie die
Hälfte des dann noch verbleibenden Wertes des
Erbstammguts, den Erbstamm, als Voraus und
hat einen der anderen Hälfte des Wertes ent-
sprechenden Betrag an die Erben herauszu-
zahlen. Im Falle der gesetzlichen Erbfolge er-
halten davon Söhne doppelt so viel wie Töchter.
Das Erbstammgut ist, von wenigen statutarisch
bestimmten Fällen abgesehen, weder im ganzen
noch in einzelnen Teilen veräußerlich und nur
bis zur Hälfte des Wertes verschuldbar. Die
Erbstammgutseigenschaft erlischt durch Aus-
sterben des Mannesstamms oder Zwangsverkauf
des Gutes. Der Erbstamm verbleibt dann dem
letzten Inhaber. Ahnliche Bestimmungen be-
stehen für die Calenberg-Göttingen-Gruben-
hagensche Ritterschaft nach deren Statuten vom
4. Sept. 1847 (Hann GS. III, 225) und vom
3. Juni 1863 (Hann G#. I, 279), während
sich für die übrigen hann. Ritterschaften, die
Hildesheimsche (Statut vom 3. Sept. 1861 —
Hann GS. I, 171), die Lüneburgsche (Statut
vom 14. Juni 1863 — Hann G. I, 269) und die
Osnabrücksche Ritterschaft (Statut vom 19. April
1847 — Hann GS. III, 137), ein besonderes
Stammgüterrecht nicht herausgebildet hat. Die
Gesamtzahl der in der Prov. Hannover bestehen-