Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Stammrollen — Standesämter. und Standesbeamte 
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den S. beläuft sich auf etwa 130. Das BGB. ist jederzeit widerruflich (8 8). Ist ein Standes- 
hat das Recht der S. unberührt gelassen (EG-amtsbezirk aus mehreren Gemeinden gebildet, 
BGB. Art. 59). Wie bei Grundstücken der zu 
einem Familienfideikommisse (s. d. bei II am 
Schlusse) ist auch bei S. in Zeitabschnitten von 
30 Jahren eine Abgabe von ⅜/8 v. H. des Wertes 
an das Reich zu zahlen (RStemp G. 83 89). 
Aus der Literatur, die sich mit den Stammgütern be- 
schäftigt hat, seien erwähnt: Rudorff, Das han- 
noversche Privatrecht, 1884: Lanckelmann Fleck, 
Hannoversches Privatrecht, 1903; und Sering, Die 
Vererbung des ländlichen Grundbesitzes in Preußen, 
Heft 6 (1897) S. 165, 175 ff 
Stammrollen s. Rekrutierungs. 
stammrolle. 
Stände und Standschaft s. Provinzen 
lallgemein) II; Provinzialständes;: 
Kreisstände (Posen). 
Standesämter und Standesbeamte. I. Die 
Standesbeamten sind die vom Staate bestellten 
Beamten, durch welche ausschließlich die Be- 
urlundung der Geburten, Heiraten und Sterbe- 
fälle mittels Eintragung in die dazu bestimmten 
Register erfolgt (PetG. vom 6. Febr. 1875 — 
RG#Bl. 23 — § 1). Für jeden Standesamts- 
bezirk (s. d.) ist ein Standesbeamter und min- 
destens ein Stellvertreter zu bestellen. 
gleichzeitiger Erledigung des Amtes des Standes- 
beamten und der Stellvertreter ist besondere 
Vorsorge getroffen. Geistlichen — nicht auch 
emeritierten Geistlichen (Crl. vom 19. Aug. 
1874 — Ml. 196) — und anderen Religions- 
dienern darf das Amt eines Standesbeamten 
oder die Stellvertretung eines solchen nicht 
übertragen werden. Die Bestellung erfolgt 
durch die höhere Verwaltungsbehörde (§ 3), 
d. i. in Preußen durch den Regierungspräsidenten, 
im Stadtlreise Berlin den Oberpräsidenten (Af. 
vom 23. Febr. 1910 — Mhl. 53). In den 
Standesamtsbezirken, welche den Bezirk einer 
Gemeinde nicht überschreiten, hat indessen der 
Vorsteher der Gemeinde (Bürgermeister, Schult- 
heiß, Ortsvorsteher oder deren gesetzlicher Stell- 
vertreter) die Geschäste des Standesbeamten 
ohne besondere Ernennung von Amts wegen 
wahrzunehmen, sosern durch die höhere Ver- 
waltungsbehörde nicht ein besonderer Beamter 
für dieselben bestellt ist. Der Vorsteher ist jedoch 
befugt, diese Geschäfte mit Genehmigung der 
höheren Verwaltungsbehörde anderen Ge- 
meindebeamten widerruflich zu übertragen. Die 
Gemeindebehörde, d. i. diejenige, welche überhaupt 
über die Errichtung neuer Gemeindcämter zu be- 
schließen hat (Bek. vom 17.Okt. 1899— Ml. 189— 
Nr. 5), kann aber auch die Anstellung besonderer 
Standesbeamten beschließen, die dann durch 
den Gemeindevorstand, d. i. in Gemeinden mit 
kollegialischem Gemeindevorstande den Magistrat 
(Stadtrat, Gemeinderat usw.), in anderen Ge- 
meinden den Bürgermeister (Gemeindevorsteher, 
Ortsvorsteher, Schultheiß usw., Bek. vom 17. Okt. 
1899 Nr. 6), unter Genehmigung der höheren 
Verwaltungsbehörde ernannt werden. In 
gleicher Weise erfolgt die Bestellung der Stell- 
vertreter. Die durch den Gemeindevorstand er- 
nannten besonderen Standesbeamten und deren 
Stellverteter sind Gemeindebeamte (§ 4). Die 
Für 
den Fall vorübergehender Behinderung oder 
  
so werden der Standesbeamte und dessen Stell- 
vertreter stets von der höheren Verwaltungs- 
behörde bestellt. Ein jeder Vorsteher oder anderer 
Beamter einer dieser Gemeinden ist verpflichtet, 
das Amt des Standesbeamten oder des Stell- 
vertreters zu übernehmen (8 6). Dieselbe Ver- 
pflichtung haben die besoldeten Vorsteher der aus 
mehreren Gemeinden eines Kreises zusammen- 
gesetzten Verwaltungsbezirke (kommissarische 
Amtsvorsteher, Amtmänner, Hardesvogte, Kirch- 
spielvogte usw.; PSt G. § 6 Abs. 3; G. vom 
9. März 1874 — GE. 95 — § 3 Abs. 5). Auf 
unbesoldete Amtsvorsteher erstreckt sich diese Ver- 
pflichtung nicht. Wenn sich jemand trotz der 
für ihn bestehenden Verpflichtung weigert, das 
Amt zu übernehmen, so können, abgesehen von 
einem etwa einzuleitenden Disziplinarverfahren, 
die Standesamtsgeschäfte auf seine Kosten einem 
Dritten übertragen und die Kosten im Wege 
des Verwaltungszwangsverfahrens eingezogen 
werden (Erl. vom 3. Aug. 1874 — Ml. 165). 
Die Standesbeamten und ihre Vertreter sind 
zu beeidigen, wenn sie nicht bereits in einer 
anderen Eigenschaft einen Diensteid geleistet 
haben (Erl. vom 3. Juni 1874 — Ml. 161). 
Ein Beigeordneter, der in Vertretung des 
Bürgermeisters — sei es auch dauernd — die 
Standesamtsgeschäfte verwaltet, ist verpflichtet, 
den vom Bürgermeister für diese Verwaltung 
getrofsenen Anordnungen Folge zu leisten, wenn 
sie mit den gesetzlichen und sonstigen Bestim- 
mungen in Einllang stehen; er macht sich eines 
Dienstvergehens, schuldig, wenn er sich dessen 
weigert (OVG. 50, 433). Das Standesamt be- 
steht aus dem Standesbeamten, einem oder 
mehreren Stellvertretern und den sonst noch bei 
ihm beschäftigten Personen (Schreibern, Boten). 
Ühber die Entschädigung derz Standesbeamten 
und die sächlichen Kosten der Standesämter s. 
Entschädigung für Wahrnehmung 
der Standesamtsgeschäfte und we- 
gen der Kosten der ihnen zu liefernden Formu- 
lare die Vf. vom 20. März 1906 (Ml. 39). 
Die Standesbeamten, sowohl die kommunalen 
wie die staatlichen, welche eine Entschädigung 
beziehen, haben nach Maßgabe der Pensions- 
gesetze Anspruch auf Ruhegehalt, außer wenn 
vor dem Erwerben dieses Anspruchs ein Wider- 
ruf gemäß § 5 des G. stattgesunden hat (ogl. 
Auss Anw. vom 12. Okt. 1899 zum Kommunal= 
beamtengesetz — MBl. 192 — Art. IV. Nr. 2). 
Im vorstehenden Sinne sowie überhaupt im 
Sinne des PSt G. werden den Gemeinden die 
außerhalb der Gemeinden stehenden Gutsbe- 
zirken den Gemeindevorstehern die Vorsteher 
dieser Bezirke gleichgeachtet (§ 10). Zur Ab- 
haltung von Geschäftsstunden an Sonntagen 
sind die Standesbeamten nach Erlaß des G. 
vom 14. April 1905 (RGBl. 251) nicht mehr 
verpflichtet; sie dürfen aber zu den auf dem 
Standesamte zu erledigenden Geschäften, ins- 
besondere in eilbedürftigen Angelegenheiten, 
auch die Sonntage benutzen (Vf. vom 4. Aug. 
1905 — Ml. 131). Nach § 4 Abs. 1 des G. 
über die Haftung des Staates und anderer 
durch die höhere Verwaltungsbehörde erfolgte Verbände für Amtspflichtverletzungen von Be- 
Bestellung und Genehmigung zur Bestellung amten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt 
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