Stammrollen — Standesämter. und Standesbeamte
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den S. beläuft sich auf etwa 130. Das BGB. ist jederzeit widerruflich (8 8). Ist ein Standes-
hat das Recht der S. unberührt gelassen (EG-amtsbezirk aus mehreren Gemeinden gebildet,
BGB. Art. 59). Wie bei Grundstücken der zu
einem Familienfideikommisse (s. d. bei II am
Schlusse) ist auch bei S. in Zeitabschnitten von
30 Jahren eine Abgabe von ⅜/8 v. H. des Wertes
an das Reich zu zahlen (RStemp G. 83 89).
Aus der Literatur, die sich mit den Stammgütern be-
schäftigt hat, seien erwähnt: Rudorff, Das han-
noversche Privatrecht, 1884: Lanckelmann Fleck,
Hannoversches Privatrecht, 1903; und Sering, Die
Vererbung des ländlichen Grundbesitzes in Preußen,
Heft 6 (1897) S. 165, 175 ff
Stammrollen s. Rekrutierungs.
stammrolle.
Stände und Standschaft s. Provinzen
lallgemein) II; Provinzialständes;:
Kreisstände (Posen).
Standesämter und Standesbeamte. I. Die
Standesbeamten sind die vom Staate bestellten
Beamten, durch welche ausschließlich die Be-
urlundung der Geburten, Heiraten und Sterbe-
fälle mittels Eintragung in die dazu bestimmten
Register erfolgt (PetG. vom 6. Febr. 1875 —
RG#Bl. 23 — § 1). Für jeden Standesamts-
bezirk (s. d.) ist ein Standesbeamter und min-
destens ein Stellvertreter zu bestellen.
gleichzeitiger Erledigung des Amtes des Standes-
beamten und der Stellvertreter ist besondere
Vorsorge getroffen. Geistlichen — nicht auch
emeritierten Geistlichen (Crl. vom 19. Aug.
1874 — Ml. 196) — und anderen Religions-
dienern darf das Amt eines Standesbeamten
oder die Stellvertretung eines solchen nicht
übertragen werden. Die Bestellung erfolgt
durch die höhere Verwaltungsbehörde (§ 3),
d. i. in Preußen durch den Regierungspräsidenten,
im Stadtlreise Berlin den Oberpräsidenten (Af.
vom 23. Febr. 1910 — Mhl. 53). In den
Standesamtsbezirken, welche den Bezirk einer
Gemeinde nicht überschreiten, hat indessen der
Vorsteher der Gemeinde (Bürgermeister, Schult-
heiß, Ortsvorsteher oder deren gesetzlicher Stell-
vertreter) die Geschäste des Standesbeamten
ohne besondere Ernennung von Amts wegen
wahrzunehmen, sosern durch die höhere Ver-
waltungsbehörde nicht ein besonderer Beamter
für dieselben bestellt ist. Der Vorsteher ist jedoch
befugt, diese Geschäfte mit Genehmigung der
höheren Verwaltungsbehörde anderen Ge-
meindebeamten widerruflich zu übertragen. Die
Gemeindebehörde, d. i. diejenige, welche überhaupt
über die Errichtung neuer Gemeindcämter zu be-
schließen hat (Bek. vom 17.Okt. 1899— Ml. 189—
Nr. 5), kann aber auch die Anstellung besonderer
Standesbeamten beschließen, die dann durch
den Gemeindevorstand, d. i. in Gemeinden mit
kollegialischem Gemeindevorstande den Magistrat
(Stadtrat, Gemeinderat usw.), in anderen Ge-
meinden den Bürgermeister (Gemeindevorsteher,
Ortsvorsteher, Schultheiß usw., Bek. vom 17. Okt.
1899 Nr. 6), unter Genehmigung der höheren
Verwaltungsbehörde ernannt werden. In
gleicher Weise erfolgt die Bestellung der Stell-
vertreter. Die durch den Gemeindevorstand er-
nannten besonderen Standesbeamten und deren
Stellverteter sind Gemeindebeamte (§ 4). Die
Für
den Fall vorübergehender Behinderung oder
so werden der Standesbeamte und dessen Stell-
vertreter stets von der höheren Verwaltungs-
behörde bestellt. Ein jeder Vorsteher oder anderer
Beamter einer dieser Gemeinden ist verpflichtet,
das Amt des Standesbeamten oder des Stell-
vertreters zu übernehmen (8 6). Dieselbe Ver-
pflichtung haben die besoldeten Vorsteher der aus
mehreren Gemeinden eines Kreises zusammen-
gesetzten Verwaltungsbezirke (kommissarische
Amtsvorsteher, Amtmänner, Hardesvogte, Kirch-
spielvogte usw.; PSt G. § 6 Abs. 3; G. vom
9. März 1874 — GE. 95 — § 3 Abs. 5). Auf
unbesoldete Amtsvorsteher erstreckt sich diese Ver-
pflichtung nicht. Wenn sich jemand trotz der
für ihn bestehenden Verpflichtung weigert, das
Amt zu übernehmen, so können, abgesehen von
einem etwa einzuleitenden Disziplinarverfahren,
die Standesamtsgeschäfte auf seine Kosten einem
Dritten übertragen und die Kosten im Wege
des Verwaltungszwangsverfahrens eingezogen
werden (Erl. vom 3. Aug. 1874 — Ml. 165).
Die Standesbeamten und ihre Vertreter sind
zu beeidigen, wenn sie nicht bereits in einer
anderen Eigenschaft einen Diensteid geleistet
haben (Erl. vom 3. Juni 1874 — Ml. 161).
Ein Beigeordneter, der in Vertretung des
Bürgermeisters — sei es auch dauernd — die
Standesamtsgeschäfte verwaltet, ist verpflichtet,
den vom Bürgermeister für diese Verwaltung
getrofsenen Anordnungen Folge zu leisten, wenn
sie mit den gesetzlichen und sonstigen Bestim-
mungen in Einllang stehen; er macht sich eines
Dienstvergehens, schuldig, wenn er sich dessen
weigert (OVG. 50, 433). Das Standesamt be-
steht aus dem Standesbeamten, einem oder
mehreren Stellvertretern und den sonst noch bei
ihm beschäftigten Personen (Schreibern, Boten).
Ühber die Entschädigung derz Standesbeamten
und die sächlichen Kosten der Standesämter s.
Entschädigung für Wahrnehmung
der Standesamtsgeschäfte und we-
gen der Kosten der ihnen zu liefernden Formu-
lare die Vf. vom 20. März 1906 (Ml. 39).
Die Standesbeamten, sowohl die kommunalen
wie die staatlichen, welche eine Entschädigung
beziehen, haben nach Maßgabe der Pensions-
gesetze Anspruch auf Ruhegehalt, außer wenn
vor dem Erwerben dieses Anspruchs ein Wider-
ruf gemäß § 5 des G. stattgesunden hat (ogl.
Auss Anw. vom 12. Okt. 1899 zum Kommunal=
beamtengesetz — MBl. 192 — Art. IV. Nr. 2).
Im vorstehenden Sinne sowie überhaupt im
Sinne des PSt G. werden den Gemeinden die
außerhalb der Gemeinden stehenden Gutsbe-
zirken den Gemeindevorstehern die Vorsteher
dieser Bezirke gleichgeachtet (§ 10). Zur Ab-
haltung von Geschäftsstunden an Sonntagen
sind die Standesbeamten nach Erlaß des G.
vom 14. April 1905 (RGBl. 251) nicht mehr
verpflichtet; sie dürfen aber zu den auf dem
Standesamte zu erledigenden Geschäften, ins-
besondere in eilbedürftigen Angelegenheiten,
auch die Sonntage benutzen (Vf. vom 4. Aug.
1905 — Ml. 131). Nach § 4 Abs. 1 des G.
über die Haftung des Staates und anderer
durch die höhere Verwaltungsbehörde erfolgte Verbände für Amtspflichtverletzungen von Be-
Bestellung und Genehmigung zur Bestellung amten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt
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