614 Statistische Gebühr, statistische Marken — Statuten (Satzungen)
geführt werden. . Dazwischen steht die sog. Denkschrift seines damaligen Leiters vom 21.Febr.
föderierte S., d. h. dicjenige, welche zwar 1809 dahin bezeichnet: „Materialien zur Kenntnis
für Zwecke des Reichs erfolgt, deren Ausführung des preuß. Staates mit möglichster Vollständig-
indessen nach einheitlichen Grundsätzen durch die keit zu sammeln und dergestalt zu ordnen, daß
Landesorgane bewirkt wird, welche letzteren sämtliche Oberbehörden daraus jederzeit mit
ihrerseits an das Reich nur bestimmte Übersichten Leichtigkeit eine klare Übersicht der gegenwär-
zu liefern haben, ohne im übrigen in der Aus= tigen Staatskräfte und der Wirkungen, welche
dehnung der Erhebung beschränkt zu sein. Zu einzelne Begebenheiten und Anordnungen auf
die er Kategorie gehören die wichtigsten, zum die Vermehrung oder Verminderung derselben
Teil in regelmäßigen Zeiträumen wiederkehren- äußern, erhalten können.“ Das S. L. hat nicht
den Erhebungen, insbetondere die Volkszäh= nur diese, vorwiegend die Zwecke und Bedürf-
lungen, die Berufsstatistik, die Anbau= und #nisse der staatlichen Verwaltung ins Auge
Erntestatistik, die Viehstandsstatistik, die Armen-,
Unfall-, Wahlstatistik u. a. (s. auch Stati-
stisches Amt, Statistisches Landes-
amt, Bevölkerung und Bevölke-
rungsstatistit).
Statistische Gebühr, statistische Marken, s.
Rarenverkehr mit dem Auslande
Statistisches Amt. Das Kais. st. A. ist im
Jahre 1872 an Stelle des früheren, mit der
Zusammenstellung der Ergebnisse des Handels-
verkehrs im Zollverein befaßt gewesenen Zentral-
bureaus des Zollvereins zu dem Zwecke ein-
gesetzt worden, um: a) das auf Anordnung des
fassende Aufgabe in stets wachsendem Umfange
erfüllt, sondern hat sich zugleich zu einem hervor-
ragenden wissenschaftlichen Institute entwickelt,
dessen umfassende Veröffentlichungen — dar-
unter als periodische Veröffentlichung die Zeit-
schrift des Statistischen Landesamts, die Sta-
tistische Korrespondenz, das Statistische Handbuch
und das Statistische Jahrbuch für den preuß.
Staat — nicht nur für die Verwaltung in allen
ihren Zweigen, sondern auch für die Wissen-
schaft und für jeden Beruf zu einem unentbehr-
lichen Hilfsmittel geworden sind. Von den Ver-
öffentlichungen ist außer den bereits genannten
noch die in zwanglosen Heften herausgegebene
BR. oder des Reichskanzleramtes (jetzt des
Reichsamtes des Innern) zu liefernde Material!
zu sammeln, zu prüfen, technisch und wissenschaft- #
lich zu bearbeiten und die Ergebnisse geeigneten-
„Preußische Statistik“ (amtliches Quellenwerk)
sowie die jährliche Bearbeitung der Kalender-
materialien hervorzuheben. An der Spitze des
S. L. steht ein Präsident, dem ein Oberregie-
falls zu veröffentlichen; b) auf Anordnung des rungsrat als Seellvertreter, sowie eine ent-
Reichskanzleramtes statistische Nachweisungen auf= sprechende Anzahl von Mitgliedern und Hilfs-
zustellen und über statistische Fragen gutachtlich arbeitern beigegeben sind. Mit dem S. L. ver-
zu berichten (Denkschr., betr. den Etat des S. A. bunden ist das Statistische Seminar, welches
in den Drucks. des RX. 1872 Nr. 8). Im Jahre dazu dient, jüngere Beamte der allgemeinen
1892 ist zur Mitwirkung bei den dem S. A. auf Staatsverwaltung in einjährigen Kursen mit den
dem Gebiete der Arbeiterstatistik zufallenden Aufgaben und der Technik der Statistik vertraut
Ausgaben, welche von einer eigenen Abteilung zu machen, um auf diesem Wege zwischen dem
bearbeitet werden, eine Kommission für Ar- S. L. und den Provinzialver valtungsbehörden
beiterstatistik eingerichtet worden (ogl. Regul. einen näheren Kontakt herzustellen. Das früher
vom 29. Jan. 1894 — ZBl. 19), an deren Stelle
im Jahre 1902 der Beirat für Arbeiterstatistik
getreten ist (s. Bestimmungen vom 30. April
1902 — ZBl. 100). Derselbe setzt sich aus einem
Vorsitzenden (dem Präsidenten des S. A.),
einem stellvertretenden Vorsitzenden und aus je
sieben vom BR. und dem RX. gewählten Mit-
gliedern zusammen. Das S. A. ist dem Reichs-
amt des Innern unterstellt; es besteht aus einem
Präsidenten, einem Direktor und der erforder-
lichen Anzahl von Räten. Von den umfassenden.
Veröffentlichungen des S. A. sind hervorzuheben:
die Statistik des Deutschen Reiches, die Viertel-
jahrshefte zur Statistik des Deutschen Reiches,
das Statist. Jahrbuch für das Deutsche Reich
und das Reichs-Arbeitsblatt. Über das Ver-
hältnis des S. A. zu den statistischen Zentral-
stellen der Einzelstaaten s. Statistik und
Statistisches Landesamt.
Statistisches Landesamt. Das kgl. preuß.
S. L., welche Bezeichnung dem früheren Sta-
tistischen Bureau anläßlich seiner Jubelfeier im
Jahre 1905 (AOrder vom 24. April 1905 —
GS. 232) beigelegt worden ist, ist durch Kab O.
vom 28. Mai 1805 ins Leben gerufen worden
und seit dem Jahre 18148 nach mehrfachem
mit dem Statistischen Landesamt verbundene
Meteorologische Institut (s. d.) ist
im Jahre 1886 zu einer selbständigen Behörde
umgewandelt worden. Über das Verhältnis
des preuß. S. L. zu dem Statistischen Amt
des Reiches s. unter Statistik.
Statistisches Warenverzeichnis s. Waren-
verkehr mit dem Auslande II.
Statistische Zentralkommission. Die preuß.
S. Z. ist 1861 begründet und 1870 reorgani-
siert worden (MBl. 1870, 89 ff.). Sie setzt sich
aus einem vom Md J. ernannten Vorsitzenden,
Vertretern der verschiedenen Ressorts, dem Di-
rektor und einem Mitgliede des Statistischen
Landesamts, von beiden Häusern des Land-
tages gewählten Mitgliedern, sowie besonders
berufenen statistischen Sachverständigen zusam-
men. Sie soll der Staatsverwaltung als Beirat
dienen, um die statistischen Erhebungen nach
allen Richtungen hin möglichst gleichmäßig und
zweckentsprechend zu gestalten. Demgemäß soll
keine größere statistische Erhebung ohne vor-
herige Anhörung der Zentralkommission ver-
anstaltet werden. Da indessen gerade die größe
ren Erhebungen in der Mehrzahl vom Reich
ausgehen, ist die Wirksamkeit der Zentralkom-
Wechsel durch KabO. vom 10. Juli 1848 (GS.
337) dem Md J. endgültig unterstellt. Die Auf-
gabe des Statistischen Burcaus wird in einer
mission nur eine beschränkte.
Statuten (Satzungen). I. Früher machte man
einen Unterschied zwischen Satzung — gesetztem