Stauanlagen
(geschriebenem) Rechte und ungesetztem Rechte
Gewohnheitsrecht. Auch nannte man viel-
fach alle Partikularrechte, namentlich die Stadt-
rechte, S. Jetzt kommen S. in sehr verschiedener
Weise vor. Es sind zwei Hauptarten zu unter-
scheiden, einmal solche S., welche Ausfluß des
Rechtes der Autonomie sind, d. i. der einzelnen
öffentlichen Körperschaften, die Glieder des
Staates bilden (Provinzen, Gemeinden — Orts-
statute — usw.), den Kirchen, sowohl als Ge-
samtkirchen wie in ihren kleineren Kreisen (Ge-
meinden, Orden, Kapiteln usw.), und den Fa-
milien des hohen Adels im Bereiche ihres Hauses
(vogl. EGS BGB. Art. 57, 58; AEBGB. vom
20. Sept. 1899 — GS. 177 — Art. 88) ge-
währten Befugnis, für bestimmte Verhältnisse
Rechtssätze aufzustellen, deren Befolgung der
Staat gewährleistet ((‚„Hausgesetze), und
sodann die übrigen S., z. B. die von Vereinen
(Reichsvereinsgesetz vom 19. April 1908 — RGBl.
151 — § 3; BGB. 8§ 25, 57, 58, 71), Knapp-
schaftsvereinen (G. vom 19. Juni 1906 — GS.
199 — Art. 1 § 168 a) und von Gesellschaften des
Handelsrechts. Bei der letzteren Art kann von
einer Autonomie nicht gesprochen werden, son-
dern handelt es sich nur um Rechtsgebilde, die
auf Rechtsgeschäft (Vertrag) beruhen, und bei
denen es jedem Mitgliede, das sich nicht weiter
der Satzung fügen will, freisteht, durch Aus-
tritt aus der Gemeinschaft sich des weiteren Ge-
bundenseins durch die Satzung zu entziehen. Im
übrigen lassen sich allgemeine Regeln über das
Zustandekommen (Versammlungsbeschluß, Be-
schluß von Vertretungsorganen,
einstimmiger
Beschluß aller volljährigen Agnaten, Entschluß
des Familienhauptes usw.) und über die Form
der Satzungen, namentlich auch die Notwendig-
keit einer Genehmigung oder Bestätigung oder
bloße Vorlegung zur Kenntnisnahme, die Art,
wie sie bekanntzumachen sind, ihren Inhalt, der
sowohl dem öffentlichen wie dem Privatrecht
angehören kann, usw. nicht aufstellen; alles dies
ist vielmehr in den einzelnen Fällen verschieden.
Die Anwendung der S. hat von Amts wegen
zu geschehen. Die richterliche Prüfung der
Gültigkeit ist unbeschränkt. Der Parteibeweis
hat dieselbe Bedeutung wie bei Gewohnheits-
recht und fremdem Recht (3PO. F 293).
II. Bei der räumlichen Kollision zwischen
gleichzeitig bestehenden Rechtssätzen sei es des-
selben Staates, sei es verschiedener Staaten
(internationales Privat-, Straf= usw. Recht)
spricht man herkömmlicherweise von Statuten-
kollisionen und unterschied früher statuta per-
sonalia, realia und mixta; die neuere Theorie
hat diese Scheidung verworfen.
III. Durch S. wird die Einrichtung der In-
nungen (s. Freie Innungen, Zwangs-
innungen), der Innungsausschüsse (s. d.),
der Innungsverbände (s. d.), der Handwerks-
kammern (s. d.), der Gewerbegerichte (s. d.), der
Kaufmannsgerichte (s. d.), der Krankenkassen (s.
Orts-, Betriebs-, Bau= und In-
nungskrankenkassen), der Knapp-
schaftsvereine (s. d.), der Berufsgenossenschaften
(s. d.), der Versicherungsanstalten (s. d.) geregelt.
S. auch Ortsstatuten, Sparkassen-
statuten, und wegen der S. der Kommunal=
verbände Gemeindestatuten, Kreis-
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statuten, Provinzialreglements
und -statuten.
Stauanlagen. S. sind ständige Anlagen,
welche durch Hemmung des Wasserablaufs ent-
weder eine Hebung des Wasserspiegels (z. B.
für Schiffahrtszwecke, zur Speisung von Be-
wässerungskanälen, zur Erhöhung des Grund-
wasserstandes, zur Gewinnung von Wasserkraft
für Triebwerke) oder eine Ansammlung von
Wasser (behufs Verwendung nach Belieben des
Unternehmers) bezwecken. Für die Einwirkung
der S. auf Grundstücke und Anlagen Dritter
kommen in Betracht die Stauhöhe, und
zwar in Ansehung regelmäßig des höchsten zu-
lässigen; Wasserstandes, unter Umständen auch
des einzuhaltenden Niedrigstwasserstandes, fer-
ner die zu benutzende Wassermenge und
die Zeiten der Benutzung. Zur Be-
zeichnung der Stauhöhe dient der Merk-
pfahl (Eich-, Meßpfahl), die Erhaltung der
auf ihm verzeichneten Höhepunkte ist durch nivel-
litische Bezeichnung auf möglichst unverrückten
und unvergänglichen Festpunkten sicherzustellen.
I. Die Befugnis zur Anlegung
von S. Sie steht in privatrechtlicher Hinsicht
demjenigen zu, der die rechtliche Herrschaft über
den Wasserlauf hat. Dies ist bei den schiff-
baren Strömen der Staat (ALspR. II, 15
§§ 38, 62, 229), bei Privatflüssen der
Eigentümer (Anlieger), vgl. Ent= und Be-
wässerungen II. Einer Genehmi-
gung bedarf es für alle S. für Wasser-
triebwerke (s. IV). Für alle andern S.
bedarf es im Geltungsgebiete des Privatfluß-
gesetzes vom 28. Febr. 1843 (vgl. Ent= und
Bewässerungen II) der Genehmigung
nicht. Dagegen ist eine solche vorgeschrieben
für Hannover (für gewisse Fälle) im § 74
Ziff. 2 des G. vom 22. Aug. 1847, für das
vormalige Kurhessen im 3 16 der V. vom
31. Dez. 1824. Behufs Ermittlung unbekannter
Widerspruchsberechtigter finden in den alten
Provinzen die unter III des Artikels Ent-
und Bewässerungen angegebenen Ge-
setze Anwendung.
II. Merkpfahlsetzung und Strei-
tigkeiten über die Höhe des Was-
serstandes. Der Merkpfahl (s. o.) kann eine
rein tatsächliche Bedeutung haben, indem er
vom Eigentümer als Anhalt für die eigene Be-
nutzung der S. errichtet ist. Hier ist vom Merk-
pfahl nur in dem Sinne die Rede, daß seine An-
gaben für den Inhaber der S. rechtlich bindend
sind. Streitigkeiten über die Stauhöhe, auch
soweit sie privatrechtlicher Natur sind, hat die
Gesetzgebung in weitem Umfange in das Ver-
waltungs-, Beschluß-- und Streitverfahren ver-
wiesen.
a) Geltungsgebiet des Vorflut-
edikts vom 15. Nov. 1811 und des
im wesentlichen damit überein-
stimmenden Vorflutgesetzes für
Neuvorpommern und Rügen vom
9. Febr. 186 7. Das Vorflutedikt findet nur
auf S. für Wassertriebwerke Anwendung, andere
S. fallen unter das Privatflußgesetz vom 28. Febr.
1843 (OVG. vom 23. März 1893 — O# G. 21,
266). Jeder Besitzer einer S. muß sich die
Setzung eines Merkpfahls auf Antrag und Kosten