616
der Beteiligten gefallen lassen (Vorflutedikt § 1).
Die Setzung erfolgt durch sachverständige Kom-
missarien (es müssen mehrere sein), welche der
KrA. (St A.) ernennt (Vorflutedikt § 2; Z G. 8§ 67).
Ist die Höhe des Wasserstandes durch rechts-
kräftiges Urteil, gültige Verträge oder auf sonst
rechtsverbindliche Art deutlich festgesetzt, so be-
hält es dabei sein Bewenden, und der Merk-
pfahl wird danach festgesetzt (Vorflutedikt § 4).
Streitigkeiten darüber, ob eine solche rechts-
verbindliche deutliche Festsetzung vorliegt, wer-
den im Verwaltungsstreitverfahren von dem
Kr A. (St A.) entschieden; für die Dauer des
Verwaltungsstreitverfahrens kann der Kr-.
(St A.) einen Wasserstand vorläufig festsetzen (Z#G.
§ 67 Abs. 3). Fehlt eine rechtsverbindliche Fest-
stellung, so ist der Wasserstand von den Kom-
missarien derart festzusetzen, daß die Interessen 20, 34).
Stauanlagen
IV. Die S. für Wassertriebwerke
sind genehmigungspflichtige Anlagen (s. Ge-
werbliche Anlagen 12). Das gleiche gilt
für S. für Wassertriebwerke, die zum Be-
trieb auf Bergwerken und Aufbereitungsanstal-
ten sowie zum Betriebe von Schürfarbeiten
dienen, nach BergG. vom 24. Juni 1865 § 59
(G&. 705) in der Fassung des G. vom 28. Juni
1907 (GS. 119). Zu den S. gehören alle Vor-
richtungen, die auf den Abfluß des Wassers von
Einfluß sind, insbesondere auch die Wasserräder.
Demnach ist auch die Ersetzung eines Wasserrads
durch eine Turbine eine wesentliche Anderung
der S. (OVG. 43, 258). Die Schützen vor den
Rädern, deren Offnen und Schließen den Abfluß
des Oberwassers regelt, sind jedensalls Bestand-
teile einer S. (OVG. 4. Dez. 1897 — Prl.
Der Ober= und Untergraben, die das
der Bodenkultur und des Stauberechtigten mög= Wasser für das Wassertriebwerk zu= bzw. abfüh-
lichst vereinigt werden, gegen ihre Entscheidung ren, gehören auch zur S. (RG. 49, 85).
Die
steht den Beteiligten die Klage beim KrA. Genehmigung erteilt der Kr A. (StAä.), in den
(StA.) (Vorflutedikt § 5; 3G. 8S67)] zu.
Vernich= zu einem Landkreise gehörigen Städten über
tung oder Falschung des Merkpfahls wird als 10 000 Einw. der Magistrat (ZG. 8 109). Bei Er-
Urkundenfälschung bestraft (Ste# B. 8§274 Ziff. 2); teilung der Genehmigung sind auch die landes-
UÜberschreitungen des zulässigen Wasserstandes gesetzlichen Vorschriften über S. (s. o.) anzuwen-
unterliegen der Beseitigung im polizeilichen den (Rekursbescheid vom 18. Jan. 1905 —
Zwangsverfahren und außerdem einer Polizei- HMVBl.
Streitigkeiten über die schwemmungsgebiete beabsichtigt werden, ist ge-
strafe (Vorflutedikt § 9).
33). Sofern Erhöhungen im Über-
Höôhe des Wasserstandes unterliegen übrigens mäß Abschn. I des Deichgesetzes vom 28. Jan.1848
der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren l (GS. 54) noch die deichpolizeiliche Genehmigung
nur dann, wenn sie in einem behufs Festsetzung des Bez. herbeizuführen (AusfAnw. z. GewO.
der Höhe des Wasserstandes bei S. eingeleiteten
Administrativverfahren entstehen, andernfalls dem
ordentlichen Rechtswege (OVG. vom 6. Mai
1895 — O##G. 28, 275). Die Ersitzung einer
Wasserstandshöhe gibt es nur bei einer bestimmt
bemessenen, nicht aber bei einer ungeregelten
Höhe (O##. 29, 309). S. auch unter IV.
b) Gebiet desrheinischen Rechts.
An besonderen Vorschriften über die Merkpfahl-
setzung fehlt es. Die Höhe des zulässigen Wasser-
standes ist, in Ermangelung rechtsbeständiger
Festsetzung, im Verwaltungswege mit Rücksicht
Merkpfahls bleibt die Anwendbarkeit des Vor-
auf die gegenseitigen Interessen der Boden-
kultur und des Stauberechtigten festzustellen, und
zwar durch den Kr A. (Std.), vorbehaltlich end-
gültiger Entscheidung im Verwaltungsstreitver-
fahren, in welches Streitigkeiten darüber ge-
hören (Rhein. Ruralgesetz vom 28. Sept./6. Okt.
1791 Tit. II Art. 16; Rhein. Ressortregl. vom
20. Juni 1818 § 2 Ziff. 3, 4; ZG. 8§ 67).
c) Neue Provinzen. Besondere Vor-
schriften über die Setzung des Stauzieles be-
stehen in Hannover nach dem G. vom
22. Aug. 1847 §§ 75—77, 79 (36. § 84), im
vormaligen Kurhessen nach der V. vom
31. Dez. 1824 § 18 (ZG. § 86) und in den vor-
mals nassauischen, großh. und land-
gräfl. hess. Gebietsteilen nach § 89
Ziffe 5 ZG. und den dort angezogenen Gesetzen.
III. Anderung und Beseitigung
von S. Freiwillige Anderungen durch den
Inhaber unterliegen denselben Bestimmungen
wie die Errichtung von S. Nach dem Hann G.
vom 22. Aug. 1847 bedarf auch die Beseitigung
einer genehmigten S. der Genehmigung. Wegen S
der zwangsweisen Einschränkung und Beseiti-
gung von S. s. Ent-und Bewässerun-
gen II
Ziff. 13, 16 Abs. 7 u. 8 in der Fassung des Erl. vom
24. Mai 1910 — HMl. 263). Zur Anlegung
und Veränderung von S. in öffentlichen Flüssen
ist auch die Erlaubnis der Landespolizeibehörde
im Hinblick auf ALR. II, 14 § 21 erforderlich (Erl.
vom 12. Sept. 1875 — Ml. 242). Die Orts-
polizeibehörde kann die Herstellung oder Wieder-
herstellung eines Merkpfahls bei einer nach Gew O.
§* 16 genehmigten S. für Wassertriebwerke fordern,
wenn dieser nach den bei der Konzessionierung
gestellten Bedingungen als Teil der Anlage anzu-
sehen ist; auch beim Abgange des ursprünglichen
flutediktes ausgeschlossen (OV.G. 23, 230). Das-
selbe trifft zu für S., die vor Inkrafttreten der
Pr Gew O. errichtet, aber während ihrer Geltung
oder nach Inkrafttreten der RGewp. einer
von der gewerbepolizeilichen Genehmigung ab-
hängigen Anderung unterworfen worden sind
(O#. 43, 263; 45, 310). Ist die zulässige Höhe
des Staues noch nicht bestimmt, so kann der Stau-
berechtigte zur Setzung eines Merkpfahls polizei-
lich nicht angehalten werden (OVG. 65, 321).
Die in ALR. II, 15 gs 235 ff. enthaltenen Be-
stimmungen über die Befugnisse der Landes-
polizeibehörde bei Anlegung oder Veränderungen
von Mühlen in Privatflüssen sind ihrem Inhalte
nach in die Vorschriften der GewO. und des
ZG. derart übergegangen, daß nicht einmal für
eine Mitwirkung der Landespolizeibehörde Raum
bleibt. Eine Konzessionsbedingung, wonach der
Mühlenbesitzer die Setzung eines Merkpfahls nach
den Bestimmungen des § 1 des Vorflutediktes
beantragen soll, ist unzulässig (OV.G. 26, 280).
S. in Privatflüssen, welche nicht für Wassertrieb-
werke bestimmt sind, fallen unter das Gesetz über
die Benutzung der Privatflüsse (OV G. 24, 266).
Bei S., die nicht für Wassertriebwerke bestimmt