Stempelsteuer (preußische)
2. dem Reichsfiskus und preuß. Staatsfiskus
und allen öffentlichen Anstalten und Kassen, die
für Rechnung des Reichs oder Preußens ver-
waltet werden oder diesen gleichgestellt sind (zu
1 und 2 kann der FM. dem Staatsoberhaupt,
dem Fiskus und den bezeichneten Anstalten und
Kassen anderer Staaten, ferner den Chefs der
bei dem Deutschen Reich und bei Preußen be-
glaubigten Missionen Stempelfreiheit gewähren,
Einzelwerte ungetrennt in einer Summe verab-
wenn der andere Staat Preußen gegenüber die
gleiche Rücksicht übt); 3. deutschen Kirchen und
anderen deutschen Religionsgesellschaften, denen
die Rechte juristischer Personen zustehen; 4. öf-
fentlichen Armen-, Kranken-, Arbeits= und Bes-
serungsanstalten, öffentlichen Waisenhäusern,
vom Staate genehmigten Hospitälern und ande-
ren Versorgungsanstalten; serner vom Staate
genehmigten Vereinen für die Kleinkinderbewahr-
anstalten, sowie Stiftungen, welche als milde
ausdrücklich anerkannt sind; 5. öffentlichen Schu-
len und Universitäten; 6. Gemeinden (Guts-
bezirken) und Verbänden von solchen in Armen-,
Schul= und Kirchenangelegenheiten; 7. gemein-
nützigen Baugesellschaften und Baugenossen-
schaften. (Z u# 4—7 erstreckt sich die Stempel-
freiheit nur auf preuß. Anstalten usw.; außer-
preußischen kann sie der FM. im Falle der
Gegenseitigkeit gewähren. Zu 7 können alle
Stempelbeträge, die mangels der Befreiung
fällig geworden sein würden, binnen Jahresfrist
eingefordert werden, wenn die Gesellschaften
zahlt werden, der auch im Falle der Einzel-
ihren Zweck ändern.) Bei Verträgen zwischen
steuerfreien und steuerpflichtigen Personen muß
die Hälfte des tarifmäßigen Stempels und ge-
gebenenfalls der Duplikatstempel in voller Höhe
verwendet werden. Bei Lieferungen an den
Reichs= und preuß. Staatsfiskus und die zu 2
erwähnten Kassen und Anstalten hat der Liefe-
rungsübernehmer den vollen Lieferungsstempel
zu entrichten.
d) Berechnung der Steuer. Die S.
ist entweder in sich fest bestimmt (Fixstempel)
oder sie ist nach Wertklassen fest bestimmt (abge-
stufter Fixstempel) oder sie wird in Bruchteilen
von dem Werte des Gegenstandes erhoben
(Wertstempel); s. auch unter Fixstempel.
Insoweit es sich nicht um feste Stempel handelt,
beträgt die Stempelabgabe, abgesehen von ein-
zelnen Abweichungen, mindestens 0,50 M und
steigt in Abstufungen von je 0,50 M, wobei
überschießende Stempelbeträge auf 0,50 .4 ab-
gerundet werden (§ 11). Abweichungen s. z. B.
unter Schuldverschreibungen und
Versicherungsverträge. Maßgebend
für die Berechnung des abgestuften Fixstempels
und des Wertstempels ist der gemeine Wert des
Gegenstandes zur Zeit der Beurkundung des
Geschäfts (§ 6 Abs. 1). Über die Ermittlung
dieses Wertes gibt § 6 LSt. eingehende Vor-
schriften; insbesondere wird die Berechnung des
Kapitalwerts von Nutzungen und Leistungen
auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geregelt.
Die Steuerpflichtigen sind zur Auskunfterteilung
über den Wert des Gegenstandes verbunden; sie
können zu derselben erforderlichenfalls durch
Ordnungsstrafen bis zum Gesamtbetrage von
60 4 angehalten werden (5 7 Abs. 1 u. 2).
Ferner sind alle unmittelbaren und mittelbaren
Behörden und Beamten verpflichtet, den Steuer-
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 2. Aufl. II.
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behörden und den zur Einziehung oder Ver-
wendung des Stempels noch sonst verbundenen
Behörden oder Beamten Auskunft über die für
die Festsetzung der S. in Betracht kommenden
tatsächlichen Verhältnisse zu erteilen (§ 7 letzter
Absatz). Ist bei Rechtsgeschäften über mehrere,
verschiedenen Steuersätzen unterliegende Gegen-
stände (s. z. B. unter Werkverdingungs-
verträge) das Entgelt ohne Angabe der
redet und in der Urkunde angegeben, so kommt
für die Berechnung des Stempels der höchste
Steuersatz in Anwendung, sofern nicht von den
Urkundenausstellern innerhalb der Stempelver=
wendungsfrist die Einzelwerte auf der Urkunde
noch nachträglich angegeben werden (8 10 Abs. 1).
e) Art der Erfüllung der Stempel-
pflicht und Zeit der Stempelver-
wendung. Die Stempelpflicht wird durch
Verwendung von Stempelzeichen (Stempel-
papier und Stempelmarken), bei den Gerichten
durch Vereinnahmung in bar bei den Gerichts-
kosten (s. unter h) erfüllt (§ 14 Abs. 1). Der
JM. ist ermächtigt, für den Verkehr bestimmter
Personen (Versicherungsgesellschaften, Sparkas-
sen usw.) statt der Erhebung des Stempels im
einzelnen die Zahlung einer jährlichen Ab-
findungssumme zu gestatten (§ 14 Abs.
2). Die näheren Bestimmungen hierüber finden
sich in Ziff. 21 der AusfBest. vom 16. Aug. 1910.
Als Abfindung soll tunlichst der Betrag ge-
versteuerung der Urkunden zu zahlen gewesen
wäre. Die im Wege der Abfindung versteuerten
Urkunden sind mit einem kurzen Vermerk hier-
über zu versehen. Behörden und Beamte haben
die von ihnen ausgestellten stempelpflichtigen
Schriftstücke vor deren Aushändigung, spätestens
aber binnen zwei Wochen nach dem Tage der
Ausstellung, zu versteuern (§ 15). Privatper-
sonen haben die Versteuerung der nicht auf
Stempelpapier niedergeschriebenen Urkunden im
allgemeinen binnen zwei Wochen nach
dem Tage der Ausstellung, die in § 13c be-
zeichneten Inhaber oder Vorzeiger einer stempel-
pflichtigen Urkunde (s. o. unter as) binnen zwei
Wochen nach dem Tage des Empfangs der Ur-
kunde zu bewirken (§ 16 Abs. 1 u. 2). Die von
den Verpächtern und Vermietern aufzustellen-
den Pacht= und Mietverzeichnisse (s. Pacht-
verträgezg sind für das abgelaufene Kalender-
jahr im Januar des folgenden Jahres (TSt. 48 I
Abs. 9) und die für den Mobilmachungsfall von
der Heeresverwaltung abgeschlossenen Verträge
binnen zwei Wochen nach dem Eintritt der
Mobilmachung zu versteuern (§ 16 Abs. 1e).
Steuerkarten für Automaten und Musikwerke
sind innerhalb eines Monats nach der Inbetrieb-
setzung und für die Folge im Januar jedes
Jahres zu lösen (TSt. 11 a). Die im Auslande
errichteten Urkunden sind, falls Inländer bei
ihnen beteiligt sind, binnen zwei Wochen nach
dem Tage der Rückkehr der Inländer in das
Inland, sonst vor dem Gebrauch im Inlande
zu versteuern (§ 16 Abs. 14). Insoweit Ur-
kunden über Rechtsgeschäfte der Genehmigung
oder des Beitritts einer Behörde oder eines
Dritten bedürfen, beginnt die Stempelverwen-
dungsfrist den Ausstellern gegenüber erst mit
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