Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Stempelsteuer (preußische) 
Ablauf des Tages, an dem sie von der Ge= tungsantrag ist an diejenige Oberzolldirektion 
nehmigung oder dem Beitritt Kenntnis erlangt zu richten, in deren Bezirk der Stempel ver- 
haben (§ 16 Abs. 3). In drei Fällen ist die wendet ist (Ziff. 28 Abs. 9, 10 und 12 der Ausf. 
Aussetzung der Versteuerung vor- 
gesehen, nämlich: 1. bei Unbestimmtheit des 
Wertes des Gegenstandes eines Geschäfts (8 8); 
2. bei Fideikommißstiftungen rücksichtlich des 
von dem Stifter vorgesehenen weiteren An- 
wachsens des Stiftungsvermögens (TSt. 24 
Abs. 4) ls. Fideikommißstempell; 3. bei 
Gesellschaftsverträgen hinsichtlich des nicht sofort 
voll eingezahlten Kapitals (TSt. 25 a Abs. 3) 
ls. Gesellschaftsverträgel. In diesen 
Fällen sind die Urkunden innerhalb der Stempel- 
verwendungsfrist, zu 1 dem Hauptzollamt, zu 
2 der Oberzolldirektion und zu 3 dem Stem- 
pelsteueramt einzureichen, welche wegen Über- 
Best. vom 16. Aug. 1910). In Beziehung 
auf die Entrichtung der S. ist der Rechtsweg 
zulässig. Die Klage ist binnen sechs Monaten 
nach erfolgter Zahlung oder Beitreibung gegen 
diejenige Oberzolldirektion zu richten, in 
deren Bezirk die S. erfordert ist, und 
wenn es sich um einen Gerichtskostenstempel 
handelt, gegen den Oberstaatsanwalt bei dem- 
I jenigen Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der An- 
satz des Stempels erfolgt ist (LSt G. § 26, Ausf- 
Best. vom 16. Aug. 1910 Ziff. 29 und Allg. Bf. 
vom 28. Juli 1910, betr. das gerichtliche 
Stempelwesen — JIlM#l. 299 — § 7 Abs. 1). 
DAusschließlich zuständig sind ohne Rücksicht auf 
  
  
wachung und Anordnung der Nachversteuerung, den Wert des Streitgegenstandes die Landge- 
gegebenenfalls auch wegen Sicherheitsleistung richte (GVG. § 70 Abs. 3 und AGGVG. g 39 
für den künftig fällig werdenden Stempel das Abs. 1 Ziff. 4 in der durch Art. 130 Ziff. V. 
Erforderliche veranlassen (vgl. Ziff. 5, 61 Abs. 3 
und 62 der AusfBest. vom 16. Aug. 1910). 
lber die Art der Entwertung der 
Stempelzeichen sind in Ziff. 13—20 
der Ausf Best. vom 16. Aug. 1910 eingehende 
Bestimmungen getroffen. 
) Stempelerstattung; Rechts- 
weg. Bezüglich der Stempelerstattung 
wird zwischen dem Ersatz von Stempelzeichen, 
die vor dem Verbrauch verdorben sind (§ 24), 
und der Erstattung bereits verwendeter Stempel 
(§ 25) unterschieden. Der Ersatzanspruch aus 
§ 24, dessen Geltendmachung, abgesehen von 
Policenstempeln, an eine Frist nicht gebunden 
ist, ist bei dem Hauptzollamt des Bezirks anzu- 
melden (Ziff. 27 der AusfBest. vom 16. Aug. 
1910). Der bereits verwendete Stempel 
wird erstattet, wenn er gesetzlich nicht erforder- 
lich ist und der Erstattungsantrag innerhalb 
zweier Jahre nach der Entrichtung des Stempels 
gestellt wird, wenn er von Behörden und Be- 
amten (einschließlich der Notare) in der. Er- 
wartung der Zahlung verwendet ist und von den 
zur Entrichtung desselben Verpflichteten nicht 
beigetrieben werden kann, und wenn ein be- 
urkundetes Geschäft nichtig oder infolge einer An- 
fechtung als von Anfang an nichtig anzusehen 
ist und die Erstattung innerhalb zweier Jahre 
nach der Beurkundung oder, falls die Nichtigkeit 
durch rechtskräftiges Urteil festgestellt ist, binnen 
Jahresfrist nach Eintritt der Rechtskraft nach- 
gesucht wird (§ 25 Abs. 1). In diesen drei Fällen 
besteht für den, der den Stempel gezahlt hat, 
ein Anspruch auf Stempelerstattung. Der 
Erstattungsantrag ist an den Vorstand desienigen 
Stempelsteueramts zu richten, in dessen Bezirk 
PrG. angeordneten Fassung). 
g) Verwaltung der Steuer. Das 
gesamte Stempelwesen wird unter Leitung des 
FM. von den Ocberzolldirektionen durch die 
Stempelsteuerämter und Zollbehörden verwaltet 
(§ 30 Abs. 1). Die besondere Aufsicht über die 
gehörige Beobachtung des LStG. führen die 
Vorstände der Stempelsteuerämter (früher Stem- 
pelfiskale genannt), denen die erforderliche An- 
zahl von Bureaubeamten beigegeben ist (§ 31 
Abs. 1), und die insbesondere nach Maßgabe ihrer 
Geschäftsanweisung (s. Beilage 3 zu Nr. 34 Abs. 1 
der AusfBest. vom 16. Aug. 1910) Stempel- 
revisionen vorzunehmen haben. Der ordentlichen 
Stempelrevision unterliegen alle Behörden und 
Beamten, einschließlich der Notare, ferner Aktien- 
gesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Ak- 
tien, eingetragene Genossenschaften, Gewerk- 
schaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, 
Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit 
und dieienigen Personen, welche gewerbsmäßig 
Auktionen abhalten (§ 31 Abs. 2). Außerordent- 
liche Stempelrevisionen bei Privatpersonen dürfen 
nur vorgenommen werden, falls der dringende 
Verdacht der Stempelhinterziehung begründet 
ist. In diesen Fällen haben die Vorstände der 
Stempelsteuerämter zunächst einen richterlichen 
Durchsuchungs= und Beschlagnahmebefehl gemäß 
88 94ff. St PO. herbeizuführen (LStG. 8 31 
Abs. 4 und AusfBest. rom 16. Aug. 1910 
Ziff. 35). Ferner sind alle Verpächter und 
Vermieter verpflichtet, die von ihnen gemäß 
TEt. 481 zu führenden Verzeichnisse (s. unter 
Pachtverträge) auf Verlangen den Vor- 
ständen der Stempelsteuerämter zur Prüfung 
einzureichen (§ 31 Abs. 3). Einwendungen 
  
der Stempel verwendet ist (Ziff. 28 Abs. 3 der gegen Stempelprüfungserinnerungen sind zu- 
Auss Best. vom 16. Aug. 1910). Unterbleibt die nächst bei den Vorständen der Stempelsteuer- 
Ausführung eines beurkundeten Rechtsgeschäfts ämter anzubringen; erst gegen deren ab- 
oder wird ein Geschäft auf Grund der Wandlung #lehnenden Bescheid ist Beschwerde an die vor- 
rückgängig gemacht, so wird hierdurch die Stem= gesetzte Oberzolldirektion und gegen deren Ent- 
pelpflicht an sich nicht berührt (§ 3 Abs. 2 — scheidung an den FM. zulässig (AusfBest. vom 
s. v. unter a); doch kann in diesen Fällen 16. Aug. 1910 Ziff. 31 Abs. 3). Über ihre Geschäfts- 
die Oberzolldirektion die Erstattung anordnen, fsührung, insbesondere über die Ergebnisse der 
wenn besondere Billigkeitsgründe obwalten und 
der Erstattungsantrag innerhalb zweier Jahre 
oder in Fällen der Mandlung durch rechtskräftiges 
Urteil binnen Jahresfrist nach Eintritt der Rechts- 
kraft gestellt wird (§ 25 Abs. 2). Der Erstat- 
vorgenommenen Stempelrevisionen, haben die 
Vorstände der Stempelsteuerämter nach dem 
Schluß eines jeden Geschäftsiahres einen für das 
FM. bestimmten Jahresbericht der Oberzoll- 
direttion einzureichen (Ziff. 34 Abs. 8 a. a. O.).
	        
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