Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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eine höhere Strafe eintritt, mit einer Ordnungs- 
strafe bis zum Betrage des nicht verwendeten 
Stempels, jedoch nicht über 150 .K zu belegen. 
Die Straffestsetzung erfolgt durch die vorgesetzte 
Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des § 60 des 
Verwaltungsstrafgesetzes vom 26. Juli 1897 — 
G#. 237 — (§ 19 Abs. 1 u. 3). Über die etwaige 
Stellung eines Strafantrages gegen Beamte 
und Notare haben die Vorstände der Stempel- 
steuerämter zu befinden (Ausf Best. vom 16. Aug. 
1910 Ziff. 24 Abs. 1). Privatpersonen, mit 
denen die Verträge abgeschlossen sind, des- 
gleichen die Inhaber oder Votzeiger bleiben 
von Strafe frei (8 19 Abs. 2). Die Umwand- 
lung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe findet nicht 
statt. Auch darf zu ihrer Beitreibung ohne 
Zustimmung des Verurteilten, wenn er ein 
Deutscher ist, kein Grundstück im Wege der 
Zwangsvollstreckung versteigert werden (L St G. 
§ 22 und Verwaltungsstrafgesetz § 54 Abs. 2). 
Die Strafverfolgung und Strafvollstreckung ver- 
jähren in fünf Jahren (LStG. § 23). Eine 
Sonderstrafbestimmung enthält noch § 33 LSt G., 
wonach der unbefugte Handel mit Stempelzei- 
chen unter Einziehung der Vorräte mit Geld- 
strafe bis zu 150 4A bestraft wird. Die Fest- 
setzung dieser Strafe erfolgt im Wege des ordent- 
lichen Strafverfahrens. Die 88 22, 23 LSt. 
finden in diesem Falle keine Anwendung. 
III. Statistisches. Die Einnahmen aus 
der S. einschließlich des Gerichtskostenstempels 
haben betragen im Jahre. 1907 rund 47½ Mill. 
Mark und 1908 rund 46 Mill. Mark. 
Stempel= und Erbschaftssteuerämter s. Ver- 
waltung der Zölle und indirekten 
Steuern II. 
Stempelung 50 Fleisches) s. Fleisch- 
beschau IV 
lc r. Stempelsteuer lIg. 
Sterbefallanzeigen. Jeder Sterbefall ist 
spätestens am nächstfolgenden Wochentage, auch 
wenn dieser auf einen Feiertag fällt, dem Stan- 
desbeamten des Bezirkes, in welchem der Tod 
erfolgt ist, anzuzeigen (P St G. vom 6. Febr. 1875 
GBl. 23 — § 56). Zu der Anzeige ver- 
pflichtet ist das Familienhaupt — ein solches 
kann auch die uneheliche Mutter sein (RSt. 
32, 367) — und, wenn ein Familienhaupt nicht 
vorhanden oder es an der Anzeige behindert ist, 
der Inhaber, nicht auch der Mitinsasse (Erl. vom 
29. Okt. 1885 — MBl. 220) der Wohnung oder 
Behausung, in der sich der Sterbefall ereignet 
bat (§ 57). Hat eine amtliche Ermittlung über 
den Todesfall stattgefunden, so hat die Polizei- 
behörde, bei Militärpersonen, deren Tod nicht 
auf natürlichem Wege erfolgte, die Militär- 
behörde (Militärgericht) hierüber dem Standes- 
beamten christliche Mitteilung zu machen (§ 58 
Abs. 2 des G.; ZirkE. vom 4. Juli 1875 — 
MBl. 144; Uf. vom 12. Okt. 1907 — MBl. 351). 
  
  
— 
— 
  
Stempel= und Erbschaftssteuerämter — Sterbekassen (Sterbeunterstützungskassen) 
zeigen), kommt auch in Beziehung auf die 
Anzeige der Sterbefälle zur Anwendung (§ 58 
Abs. 1). Wegen der Sterbefälle auf deutschen 
Seeschiffen während der Reise s. 8§ 61—641, 
wegen der auf Linienschiffen s. Erl. vom 16. Jan. 
1902 (MBl. 27), wegen der Totgeburten f. d. 
S. auch Sterbe fälle. 
Sterbefälle (Beurkundung solcher). Zeder 
dem Standesbeamten angezeigte oder mitge- 
teilte S. (s. Sterbefallanzeigen) ist in 
das Sterberegister einzutragen, einschließlich der 
Totgeburten (s. d.). Über dasjenige, was die Ein- 
tragung enthalten soll, bestimmen § 59 des PStG. 
vom 6. Febr. 1875 (ReBl. 23) und BR Vor- 
schriften vom 25. März 1899 (RGBl. 225) 8§ 12, 
13. Zum Zwecke der Beerdigung ist eine ge- 
bührenfreie Bescheinigung über die Eintragung 
des S. zu erteilen (Erl. vom 12. Dez. 1876 — 
MBl. 270; Bescheid vom 7. Jan. 1879 — MBl. 
19). Ohne Genehmigung der Ortspolizeibehörde 
darf keine Beerdigung vor der Eintragung des 
S. in das Sterberegister stattfinden. Ist ent- 
gegen dieser Vorschrift die Beerdigung geschehen, 
so darf die Eintragung des S. nur mit Ge- 
nehmigung der Aufsichtsbehörde (ZG. § 154 
Abs. 1) nach Ermittlung des Sachverhalts er- 
folgen (PSt. § 60)0. Von dem ihm angezeigten 
Tode einer Person, die ein minderjähriges Kind 
hinterlassen hat, sowie von dem Tode eines 
minderjährigen unehelichen Kindes hat der Stan- 
desbeamte dem Vormundschaftsgericht Anzeige 
zu achen (FGG. 8§ 48; Vf. vom 27. Jan. 1904 
— Ml. 30). Wegen der S. von Deutschen 
im Auslande s. § 12 des G., betr. die Ehe- 
schließung und die Beurkundung des Personen= 
standes von Bundesangehörigen im Auslande, 
vom 4. Mai 1870 (BGBl. 599). — Die Zahl 
der Gestorbenen (ohne Totgeborene) in Preu- 
ßen betrug im Jahre 1909 männliche 348 141, 
weibliche 319 641; unter 1000 Gestorbenen waren 
447 Kinder bis zu 15 Jahren. 
Sterbekassen Eterbennterstätzungskassen sind 
Kassen, aus denen für den Fall des Eintritts des 
Todes den berechtigten Personen eine bestimmte 
Summe gezahlt wird. Während derartige 
Kassen, welche namentlich mit Kriegervereinen in 
großer Zahl verbunden sind, früher nach AOrder 
vom 29. Sept. 1833 (GS. 121) der Genehmigung 
des Oberpräsidenten bzw. des Md F. bedurften, 
ist eine solche infolge des G. über die pri- 
vaten Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 
1901 (Rl. 139) in Fortfall gekommen, und 
es ist jetzt für S. die Erlaubnis der Aufsichts- 
behörde erforderlich (s. wegen derselben Aus- 
steuerkassen). Nach Erl. vom 19. Jan. 1903(M Bl. 
17) und 31. März 1907(M Bl. 122) sind von allen 
diesen Kassen, sofern sie nicht unter Ausschluß 
des Rechtsanspruches in bloße Unterstützungs- 
einrichtungen umgewandelt werden (OV G. vom 
7. Jan. 1909 — M l. 89), neue, den Vor- 
  
Was bei Geburten über diejenigen, welche sich shriften des Abs. III des G. vom 12. Mai 1901 
in Anstalten ereignen, über die Form der An= entsprechende Satzungen aufzustellen, für welche 
zeige (mündlich oder schriftlich), über die Befug= mit Rücksicht auf das G. über den Versiche- 
nis eines jeden, der aus eigener Wissenschaft rungsvertrag vom 30. Mai 1908 (RBl. 263) 
unterrichtet ist, zur Anzeige und über die Ver- 
pflichtung des Standesbeamten, sich von der 
Nichligten der Anzeige, wenn er sie zu bezweifeln 
durch Erl. vom 16. Nov. 1909 (MBl. 244) neuc 
Mustersatzungen ausgestellt sind. In bezug auf die 
Sterbegeldversicherung von Kindern (Kinder- 
Anlaß hat, in geeigneter Weise Uberzeugung versicherung) ist festzuhalten, daß die Zah- 
zu verschaffen, Rechtens ist (#(. Geburtsan = lung des Sterbegeldes von einer mindestens
	        
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