628
eine höhere Strafe eintritt, mit einer Ordnungs-
strafe bis zum Betrage des nicht verwendeten
Stempels, jedoch nicht über 150 .K zu belegen.
Die Straffestsetzung erfolgt durch die vorgesetzte
Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des § 60 des
Verwaltungsstrafgesetzes vom 26. Juli 1897 —
G#. 237 — (§ 19 Abs. 1 u. 3). Über die etwaige
Stellung eines Strafantrages gegen Beamte
und Notare haben die Vorstände der Stempel-
steuerämter zu befinden (Ausf Best. vom 16. Aug.
1910 Ziff. 24 Abs. 1). Privatpersonen, mit
denen die Verträge abgeschlossen sind, des-
gleichen die Inhaber oder Votzeiger bleiben
von Strafe frei (8 19 Abs. 2). Die Umwand-
lung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe findet nicht
statt. Auch darf zu ihrer Beitreibung ohne
Zustimmung des Verurteilten, wenn er ein
Deutscher ist, kein Grundstück im Wege der
Zwangsvollstreckung versteigert werden (L St G.
§ 22 und Verwaltungsstrafgesetz § 54 Abs. 2).
Die Strafverfolgung und Strafvollstreckung ver-
jähren in fünf Jahren (LStG. § 23). Eine
Sonderstrafbestimmung enthält noch § 33 LSt G.,
wonach der unbefugte Handel mit Stempelzei-
chen unter Einziehung der Vorräte mit Geld-
strafe bis zu 150 4A bestraft wird. Die Fest-
setzung dieser Strafe erfolgt im Wege des ordent-
lichen Strafverfahrens. Die 88 22, 23 LSt.
finden in diesem Falle keine Anwendung.
III. Statistisches. Die Einnahmen aus
der S. einschließlich des Gerichtskostenstempels
haben betragen im Jahre. 1907 rund 47½ Mill.
Mark und 1908 rund 46 Mill. Mark.
Stempel= und Erbschaftssteuerämter s. Ver-
waltung der Zölle und indirekten
Steuern II.
Stempelung 50 Fleisches) s. Fleisch-
beschau IV
lc r. Stempelsteuer lIg.
Sterbefallanzeigen. Jeder Sterbefall ist
spätestens am nächstfolgenden Wochentage, auch
wenn dieser auf einen Feiertag fällt, dem Stan-
desbeamten des Bezirkes, in welchem der Tod
erfolgt ist, anzuzeigen (P St G. vom 6. Febr. 1875
GBl. 23 — § 56). Zu der Anzeige ver-
pflichtet ist das Familienhaupt — ein solches
kann auch die uneheliche Mutter sein (RSt.
32, 367) — und, wenn ein Familienhaupt nicht
vorhanden oder es an der Anzeige behindert ist,
der Inhaber, nicht auch der Mitinsasse (Erl. vom
29. Okt. 1885 — MBl. 220) der Wohnung oder
Behausung, in der sich der Sterbefall ereignet
bat (§ 57). Hat eine amtliche Ermittlung über
den Todesfall stattgefunden, so hat die Polizei-
behörde, bei Militärpersonen, deren Tod nicht
auf natürlichem Wege erfolgte, die Militär-
behörde (Militärgericht) hierüber dem Standes-
beamten christliche Mitteilung zu machen (§ 58
Abs. 2 des G.; ZirkE. vom 4. Juli 1875 —
MBl. 144; Uf. vom 12. Okt. 1907 — MBl. 351).
—
—
Stempel= und Erbschaftssteuerämter — Sterbekassen (Sterbeunterstützungskassen)
zeigen), kommt auch in Beziehung auf die
Anzeige der Sterbefälle zur Anwendung (§ 58
Abs. 1). Wegen der Sterbefälle auf deutschen
Seeschiffen während der Reise s. 8§ 61—641,
wegen der auf Linienschiffen s. Erl. vom 16. Jan.
1902 (MBl. 27), wegen der Totgeburten f. d.
S. auch Sterbe fälle.
Sterbefälle (Beurkundung solcher). Zeder
dem Standesbeamten angezeigte oder mitge-
teilte S. (s. Sterbefallanzeigen) ist in
das Sterberegister einzutragen, einschließlich der
Totgeburten (s. d.). Über dasjenige, was die Ein-
tragung enthalten soll, bestimmen § 59 des PStG.
vom 6. Febr. 1875 (ReBl. 23) und BR Vor-
schriften vom 25. März 1899 (RGBl. 225) 8§ 12,
13. Zum Zwecke der Beerdigung ist eine ge-
bührenfreie Bescheinigung über die Eintragung
des S. zu erteilen (Erl. vom 12. Dez. 1876 —
MBl. 270; Bescheid vom 7. Jan. 1879 — MBl.
19). Ohne Genehmigung der Ortspolizeibehörde
darf keine Beerdigung vor der Eintragung des
S. in das Sterberegister stattfinden. Ist ent-
gegen dieser Vorschrift die Beerdigung geschehen,
so darf die Eintragung des S. nur mit Ge-
nehmigung der Aufsichtsbehörde (ZG. § 154
Abs. 1) nach Ermittlung des Sachverhalts er-
folgen (PSt. § 60)0. Von dem ihm angezeigten
Tode einer Person, die ein minderjähriges Kind
hinterlassen hat, sowie von dem Tode eines
minderjährigen unehelichen Kindes hat der Stan-
desbeamte dem Vormundschaftsgericht Anzeige
zu achen (FGG. 8§ 48; Vf. vom 27. Jan. 1904
— Ml. 30). Wegen der S. von Deutschen
im Auslande s. § 12 des G., betr. die Ehe-
schließung und die Beurkundung des Personen=
standes von Bundesangehörigen im Auslande,
vom 4. Mai 1870 (BGBl. 599). — Die Zahl
der Gestorbenen (ohne Totgeborene) in Preu-
ßen betrug im Jahre 1909 männliche 348 141,
weibliche 319 641; unter 1000 Gestorbenen waren
447 Kinder bis zu 15 Jahren.
Sterbekassen Eterbennterstätzungskassen sind
Kassen, aus denen für den Fall des Eintritts des
Todes den berechtigten Personen eine bestimmte
Summe gezahlt wird. Während derartige
Kassen, welche namentlich mit Kriegervereinen in
großer Zahl verbunden sind, früher nach AOrder
vom 29. Sept. 1833 (GS. 121) der Genehmigung
des Oberpräsidenten bzw. des Md F. bedurften,
ist eine solche infolge des G. über die pri-
vaten Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai
1901 (Rl. 139) in Fortfall gekommen, und
es ist jetzt für S. die Erlaubnis der Aufsichts-
behörde erforderlich (s. wegen derselben Aus-
steuerkassen). Nach Erl. vom 19. Jan. 1903(M Bl.
17) und 31. März 1907(M Bl. 122) sind von allen
diesen Kassen, sofern sie nicht unter Ausschluß
des Rechtsanspruches in bloße Unterstützungs-
einrichtungen umgewandelt werden (OV G. vom
7. Jan. 1909 — M l. 89), neue, den Vor-
Was bei Geburten über diejenigen, welche sich shriften des Abs. III des G. vom 12. Mai 1901
in Anstalten ereignen, über die Form der An= entsprechende Satzungen aufzustellen, für welche
zeige (mündlich oder schriftlich), über die Befug= mit Rücksicht auf das G. über den Versiche-
nis eines jeden, der aus eigener Wissenschaft rungsvertrag vom 30. Mai 1908 (RBl. 263)
unterrichtet ist, zur Anzeige und über die Ver-
pflichtung des Standesbeamten, sich von der
Nichligten der Anzeige, wenn er sie zu bezweifeln
durch Erl. vom 16. Nov. 1909 (MBl. 244) neuc
Mustersatzungen ausgestellt sind. In bezug auf die
Sterbegeldversicherung von Kindern (Kinder-
Anlaß hat, in geeigneter Weise Uberzeugung versicherung) ist festzuhalten, daß die Zah-
zu verschaffen, Rechtens ist (#(. Geburtsan = lung des Sterbegeldes von einer mindestens