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Steuerabgänge — Steuerbefreiungen
Steuerabgänge s. Zu= und Abgänge land entsandten Beamten und Offiziere (vyl.
bei direkten Steuern.
AusfAnw. z. Eink StG. vom 25. Juli 1906
Steuerämter, frühere Bezeichnung für die ört= Art. 38 nebst Anm. 41). Die durch den früheren
lichen Erhebungs= und Abfertigungsbehörden der § 4 des Eink St G. vom 24. Juni 1891 einstweilen
Verwaltung der Zölle und indirekten Steuern
(neben den an der Grenze oder in deren Nähe
belegenen Nebenzollämtern).
(s. Verwaltung der Zölle und in-
direkten Steuern I).
Steuerassistenten s. Zollassistenten.
Steueraufseher, frühere Bezeichnung für die
Organe der örtlichen Steueraussicht im Gebiete
der Verwaltung der Zölle und indirekten Steuern;
jetzt Zollaufseher (s. d.).
Steueraufsicht (Steuerkontrolle). Unter S.
wird einmal die Überwachung verstanden, die
durch die Beamten der Verwaltung der Zölle
und indirekten Steuern über die steuerpflich-
tigen oder kontrollepflichtigen Betriebe (z. B.
Brauereien, Zuckerfabriken) ausgeübt wird. Vgl.
in dieser Hinsicht die Artikel über die einzelnen
indirekten Steuern. Auch von Waren, die sich
nicht im freien Verkehr befinden, sondern der
Zollbehörde vorzuführen sind, weil auf ihnen
ein Steueranspruch haftet oder dgl., sagt man,
daß sie sich unter S. befinden. Hierhin ge-
hören die Fälle der Versendung von Waren
mit (Steuer-) Begleitschein. S. den Artkiel
Freier Verkehr.
Stenerausschüsse bei der Gewerbesteuer s.
Gewerbesteuer III E; der Gemeinden
s. Kommunalabgabengesetz II.
Steuerbeamte der direkten Steuerverwaltung
s. Steuerverwaltung, direkte.
Stenerbedarf der Gemeinden, dessen Ver-
teilung auf die Steuerarten s. Kommunal-
abgabengesetz.
Steuerbefreiungen. I. Direkte Staats-
steuern. A. Von der preuß. Staats-
einkommen- und Ergänzungssteuer
(s. diese Artikel) sind befreit 1. die Mitglieder des
Preuß. Königs-, Hohenzoll. Fürsten-, vor-
maligen Hann. Königs-, Hess. Kurfürsten= und
Nass. Herzogshauses; 2. die bei dem Kaiser und
Könige beglaubigten Vertreter fremder Mächte
und die Bevollmächtigten anderer Bundesstaaten
zum BfR., die ihnen zugewiesenen Beamten so-
wie die in ihren und ihrer Beamten Diensten ·
den gesetzlichen Bestimmungen geschuldet sind,
stehenden Personen, soweit sie (Reichs-) Auslän-
der sind; 3. die sonst nach völkerrechtlichen Grund-
sätzen oder besonderen mit anderen Staaten ge-
troffenen Vereinbarungen Anspruch auf Be-
freiung von den gedachten Steuern besitzenden
Personen, die zu Ziff. 2 u. 3 genannten Personen
aber nicht hinsichtlich des preuß. Grundbesitzes,
des Betriebes der Land= und Forstwirtschaft,
des Bergbaues oder eines stehenden Gewerbes
in Preußen sowie hinsichtlich des aus diesen
Quellen fließenden oder in von der preuß.
Staatskasse gezahlten Besoldungen, Pensionen
und Wartegeldern bestehenden Einkommens
(Eink St G. § 3; Erg StG. 8 3). Zu den nach
Ziff. 3 befreiten Personen gehören insbesondere
a) Berufskonsuln derjenigen fremden Mächte,
mit denen durch Konsularkonvention die Be-
freiung der beiderseitigen Konsuln von persön-
lichen Abgaben verabredet ist, nicht aber ihr
Dienstpersonal, b) die von einzelnen Mächten
zu gewissen bestimmten Zwecken nach Deutsch-
f
Jetzt Zollämter
bewilligen.
aufrechterhaltenen Befreiungen der Häupter und
Mitglieder ehemals reichsunmittelbarer Familien
sind seit dem 1. April 1893 gegen Gewährung
einer einmaligen Entschädigung durch G. vom
18. Juli 1892 (GS. 210) aufgehoben (s. Ent-
schädigung bei Aufhebung von
Steuerbefreiungen II). Vgl. auch den
Artikel Doppelbesteuerung II 1.
B. Wegen der Befreiungen von der Steuer
vom Gewerbebetriebe im Umher-
ziehen s. Gewerbebetrieb im Um-
herziehen (Besteuerung) IIA und B;
von der Wanderlagersteuer und der
Warenhaussteuer (. d.
II. Wegen der S. bei den Zöllen
und indirekten Steuern (. die Ar-
tikel über die einzelnen Steuerzweige, bei
denen die Befreiungsgründe angegeben sind,
weil ihre Voraussetzungen verschieden sind.
Nur eine Befreiungsart ist an dieser Stelle
hervorzuheben, weil sie mehreren indirekten
Steuern einschließlich der Zölle gemeinsam ist
und überall im wesentlichen den gleichen Tat-
bestand voraussetzt. Es ist dies der sog. Bil-
ligkeitserlaß. Auf Grund des § 118
Aus- 2 V36. hat der Bundesrat in der An-
weisung zur Ausführung des Gesetzes (Nr. 32)
bestimmt, daß die obersten Landesfinanzbehörden
ermächtigt sind, für die aus dem freien Ver-
kehr des Zollgebiets nach dem Auslande ge-
sandten Gegenstände beim Wiedereingange oder
für die vom Auslande eingegangenen Gegenstände
beim Wiederausgange bei nachgewiesener Iden-
tität aus überwiegenden Gründen der Billigkeit
Zollerlaß auf gemeinschaftliche Rechnung zu
Hierbei greift ein bestimmt vorge-
schriebenes Verfahren (Anhörung des bei der
Zolldirektivbehörde befindlichen Reichsbevoll-
mächtigten, Aufnahme der Erlasse in ein von
diesem mit zu beurkundendes, dem Bundes-
rat vorzulegendes Verzeichnis) Platz. Auch für
andere Steuerzweige hat der Bundesrat den
obersten Landesfinanzbehörden die Befugnis bei-
gelegt, den Erlaß von Steuerbeträgen, die nach
in solchen Fällen zu bewilligen, in denen über-
wiegende Gründe der Billigkeit hierfür sprechen.
Das bezeichnete Verfahren ist hierbei gleichfalls
zur Anwendung zu bringen. Sofern eine solche
Ücerweisung nicht vorliegt, steht das Recht zum
Billigkeitserlaß bei den Reichssteuern nur dem
Bundesrat zu. Wegen des Erlasses von Stem-
pelsteuer aus Billigkeitsgründen s. Stem-
pelsteuer IIf. S. auch Ausfuhr III;
Erstattung:; Steuervergütung;
Zollvergütungen.
III. Den Gemeinden gegenüber sind
kraft Gesetzes befreit: A. Von der Einkommen-
steuer 1. die oben unter I A 1—3 als von der
Staatseinkommensteuer befreit aufgeführten Per-
sonen mit Ausnahme der Mitglieder der vormals
in Hannover, Hessen und Nassau regierenden
Häuser; 2. die Standesherren und ihre Familien,
soweit ihnen vor Erlaß des KAG. Steuerfreiheit
zustand, in ihren Wohnsitz= und Aufenthalts-,