Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Steuerabgänge — Steuerbefreiungen 
Steuerabgänge s. Zu= und Abgänge land entsandten Beamten und Offiziere (vyl. 
bei direkten Steuern. 
AusfAnw. z. Eink StG. vom 25. Juli 1906 
Steuerämter, frühere Bezeichnung für die ört= Art. 38 nebst Anm. 41). Die durch den früheren 
lichen Erhebungs= und Abfertigungsbehörden der § 4 des Eink St G. vom 24. Juni 1891 einstweilen 
Verwaltung der Zölle und indirekten Steuern 
(neben den an der Grenze oder in deren Nähe 
belegenen Nebenzollämtern). 
(s. Verwaltung der Zölle und in- 
direkten Steuern I). 
Steuerassistenten s. Zollassistenten. 
Steueraufseher, frühere Bezeichnung für die 
Organe der örtlichen Steueraussicht im Gebiete 
der Verwaltung der Zölle und indirekten Steuern; 
jetzt Zollaufseher (s. d.). 
Steueraufsicht (Steuerkontrolle). Unter S. 
wird einmal die Überwachung verstanden, die 
durch die Beamten der Verwaltung der Zölle 
und indirekten Steuern über die steuerpflich- 
tigen oder kontrollepflichtigen Betriebe (z. B. 
Brauereien, Zuckerfabriken) ausgeübt wird. Vgl. 
in dieser Hinsicht die Artikel über die einzelnen 
indirekten Steuern. Auch von Waren, die sich 
nicht im freien Verkehr befinden, sondern der 
Zollbehörde vorzuführen sind, weil auf ihnen 
ein Steueranspruch haftet oder dgl., sagt man, 
daß sie sich unter S. befinden. Hierhin ge- 
hören die Fälle der Versendung von Waren 
mit (Steuer-) Begleitschein. S. den Artkiel 
Freier Verkehr. 
Stenerausschüsse bei der Gewerbesteuer s. 
Gewerbesteuer III E; der Gemeinden 
s. Kommunalabgabengesetz II. 
Steuerbeamte der direkten Steuerverwaltung 
s. Steuerverwaltung, direkte. 
Stenerbedarf der Gemeinden, dessen Ver- 
teilung auf die Steuerarten s. Kommunal- 
abgabengesetz. 
Steuerbefreiungen. I. Direkte Staats- 
steuern. A. Von der preuß. Staats- 
einkommen- und Ergänzungssteuer 
(s. diese Artikel) sind befreit 1. die Mitglieder des 
Preuß. Königs-, Hohenzoll. Fürsten-, vor- 
maligen Hann. Königs-, Hess. Kurfürsten= und 
Nass. Herzogshauses; 2. die bei dem Kaiser und 
Könige beglaubigten Vertreter fremder Mächte 
und die Bevollmächtigten anderer Bundesstaaten 
zum BfR., die ihnen zugewiesenen Beamten so- 
wie die in ihren und ihrer Beamten Diensten · 
den gesetzlichen Bestimmungen geschuldet sind, 
stehenden Personen, soweit sie (Reichs-) Auslän- 
der sind; 3. die sonst nach völkerrechtlichen Grund- 
sätzen oder besonderen mit anderen Staaten ge- 
troffenen Vereinbarungen Anspruch auf Be- 
freiung von den gedachten Steuern besitzenden 
Personen, die zu Ziff. 2 u. 3 genannten Personen 
aber nicht hinsichtlich des preuß. Grundbesitzes, 
des Betriebes der Land= und Forstwirtschaft, 
des Bergbaues oder eines stehenden Gewerbes 
in Preußen sowie hinsichtlich des aus diesen 
Quellen fließenden oder in von der preuß. 
Staatskasse gezahlten Besoldungen, Pensionen 
und Wartegeldern bestehenden Einkommens 
(Eink St G. § 3; Erg StG. 8 3). Zu den nach 
Ziff. 3 befreiten Personen gehören insbesondere 
a) Berufskonsuln derjenigen fremden Mächte, 
mit denen durch Konsularkonvention die Be- 
freiung der beiderseitigen Konsuln von persön- 
lichen Abgaben verabredet ist, nicht aber ihr 
Dienstpersonal, b) die von einzelnen Mächten 
zu gewissen bestimmten Zwecken nach Deutsch- 
f 
Jetzt Zollämter 
  
  
bewilligen. 
  
aufrechterhaltenen Befreiungen der Häupter und 
Mitglieder ehemals reichsunmittelbarer Familien 
sind seit dem 1. April 1893 gegen Gewährung 
einer einmaligen Entschädigung durch G. vom 
18. Juli 1892 (GS. 210) aufgehoben (s. Ent- 
schädigung bei Aufhebung von 
Steuerbefreiungen II). Vgl. auch den 
Artikel Doppelbesteuerung II 1. 
B. Wegen der Befreiungen von der Steuer 
vom Gewerbebetriebe im Umher- 
ziehen s. Gewerbebetrieb im Um- 
herziehen (Besteuerung) IIA und B; 
von der Wanderlagersteuer und der 
Warenhaussteuer (. d. 
II. Wegen der S. bei den Zöllen 
und indirekten Steuern (. die Ar- 
tikel über die einzelnen Steuerzweige, bei 
denen die Befreiungsgründe angegeben sind, 
weil ihre Voraussetzungen verschieden sind. 
Nur eine Befreiungsart ist an dieser Stelle 
hervorzuheben, weil sie mehreren indirekten 
Steuern einschließlich der Zölle gemeinsam ist 
und überall im wesentlichen den gleichen Tat- 
bestand voraussetzt. Es ist dies der sog. Bil- 
ligkeitserlaß. Auf Grund des § 118 
Aus- 2 V36. hat der Bundesrat in der An- 
weisung zur Ausführung des Gesetzes (Nr. 32) 
bestimmt, daß die obersten Landesfinanzbehörden 
ermächtigt sind, für die aus dem freien Ver- 
kehr des Zollgebiets nach dem Auslande ge- 
sandten Gegenstände beim Wiedereingange oder 
für die vom Auslande eingegangenen Gegenstände 
beim Wiederausgange bei nachgewiesener Iden- 
tität aus überwiegenden Gründen der Billigkeit 
Zollerlaß auf gemeinschaftliche Rechnung zu 
Hierbei greift ein bestimmt vorge- 
schriebenes Verfahren (Anhörung des bei der 
Zolldirektivbehörde befindlichen Reichsbevoll- 
mächtigten, Aufnahme der Erlasse in ein von 
diesem mit zu beurkundendes, dem Bundes- 
rat vorzulegendes Verzeichnis) Platz. Auch für 
andere Steuerzweige hat der Bundesrat den 
obersten Landesfinanzbehörden die Befugnis bei- 
gelegt, den Erlaß von Steuerbeträgen, die nach 
in solchen Fällen zu bewilligen, in denen über- 
wiegende Gründe der Billigkeit hierfür sprechen. 
Das bezeichnete Verfahren ist hierbei gleichfalls 
zur Anwendung zu bringen. Sofern eine solche 
Ücerweisung nicht vorliegt, steht das Recht zum 
Billigkeitserlaß bei den Reichssteuern nur dem 
Bundesrat zu. Wegen des Erlasses von Stem- 
pelsteuer aus Billigkeitsgründen s. Stem- 
pelsteuer IIf. S. auch Ausfuhr III; 
Erstattung:; Steuervergütung; 
Zollvergütungen. 
III. Den Gemeinden gegenüber sind 
kraft Gesetzes befreit: A. Von der Einkommen- 
steuer 1. die oben unter I A 1—3 als von der 
Staatseinkommensteuer befreit aufgeführten Per- 
sonen mit Ausnahme der Mitglieder der vormals 
in Hannover, Hessen und Nassau regierenden 
Häuser; 2. die Standesherren und ihre Familien, 
soweit ihnen vor Erlaß des KAG. Steuerfreiheit 
zustand, in ihren Wohnsitz= und Aufenthalts-,
	        
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