Steuerbehörden der direlten Steuerverwaltung — Steuereinnehmer
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nicht auch in Forensalgemeinden (KAG. 8 40; bringung der Kommunalbedürfnisse geltenden
Ausf Anw. Art. 25; OVG. 24, 111; 35, 139; Grundsätze regeln (OW. 30, 120).
44, 41; s. auch Reichsunmittelb'are Ille) IV. Die Befreiungen von den direkten
3. die aitiven Militärpersonen des Unteroffizier-Kreissteuern folgen vermöge des Systems
und Gemeinenstandes, außer hinsichtlich eines der Kontingentierung nach dem Kreis= und
etwaigen Einkommens aus Grundbesitz oder Ge= Provinzialabgabengesetz vom 23. April 1906
werbebetrieb; 4. hinsichtlich ihres Diensteinkom- [GE. 159] (s. Kreisabgaben) denen von
mens a) aktive und inaktive Offiziere, Geist= den Gemeindesteuern. Doch bleiben nach § 7
liche, Elementarlehrer und, wo und soweit ihnen letzter Absatz a. a. O. im Kreise wohnhafte
bisher S. zustand, untere Kirchendiener, diese oder darin Einkommen beziehende physische
beiden Kategorien jedoch nur, sofern sie vor dem Personen, welchen in Abweichung von dem
1. April 1909 in das Amtsverhältnis eingetreten bisherigen Kreissteuerrechte nach dem KoG.
sind; b) sofern die Dienstbezüge 750 .K nicht eine gänzliche oder teilweise Einkommensteuer-
erreichen, verabschiedete und auf Wartegeld ge= freiheit zusteht, zu den auf die Einkommen-
setzte unmittelbare und mittelbare Reichs= und
preuß. Staatsbeamte; 5. Witwen und Waisen
der unter 3 und 4 genannten Personen hin-
sichtlich ihrer Witwen= und Waisengelder und
laufenden Unterstützungen aus öffentlichen Mit-
teln; 6. die Erben der unter 3 und 4 bezeich= die
neten Personen hinsichtlich der Sterbe= und
Gunadenmonate bzw. des Gnadenjsahres der
Geistlichen (KA#G. §§ 41, 42; Ausf Anw. Art. 26,
27; G. vom 16. Juni 11 909 — GS. 489 — und
V. vom 23. Sept. 1867 — GE. 1648; G. vom
29. Juni 1886 — GS. 181 — und vom 22. April
1892 — GS. 101; O##. 7, 104). Vgl. im
übrigen Gemeindebesteuerung der
Beamten usw; desgl. der Militär-
personen.
8. Von den Gemeindesteuern vom
Grundbesitz, mögen diese auf Grund be-
sonderer Steuerordnung oder in Prozenten der!
staatlich veranlagten Grund= und Gebäudesteuer
erhoben werden, sind kraft Gesetzes befreit die
in den Artikeln Grundsteuer III A und
Gebäudesteuer II als befreit aufgeführten
Liegenschaften und Gebäude, von der Ge-
meindegewerbesteuer die Gewerbe-
steuer III A 1—9 aufgeführten Betriebe.
einzelnen Grundstücken (nicht Personen)“
auf Grund besonderer Rechtstitel — d. h.
solcher Rechtsakte, welche eine ausnahmsweise,
von der gesetzlichen Regel abweichende Befreiung
für individuell bestimmte Grundstücke begründen
(O#. 31, 103; 38, 178) — zustehenden Befreiun=
gen von Gemeindesteuern sind im bisherigen
Umfange durch § 21 KA#. vom 14. Juli 1893
(GS. 152) aufrechterhalten worden, vor-
behaltlich des Rechtes der Gemeinde auf Ab-
lösung (is. d.). Als besonderer Titel des
öffentlichen Rechts kommen namentlich Rezesse
über Gemeinheitsteilungen (s. d.), Abgabenver-=
teilungspläne (s. d.), Auseinandersetzungen (s. d.)
bei Bezirkveränderungen, Urbarien (s. d.) und
die Verjährung in Betracht. Eine Bestimmung
über Befreiungen von Gemeindesteuern, die
in einen Gemeinheitsteilungsrezeß ausgenommen
worden sind, bildet aber nur dann einen beson-
deren Rechtstitel, wenn sie sich als eine von den;
Regeln abweichende Ausnahme darstellt (O# G.
31, 103). Ein Eingemeindungsvertrag (s. Ein-
gemeindung) ist ein besonderer Rechtstitel
(O##G. 30, 35). Dagegen sind Normen, die
auf autonomer Bestimmung der Gemeinde (Be-
schluß oder Observanz) beruhen, keine besonderen
Titel des öffentlichen Rechtes, selbst wenn sie
die Verteilung einer bestimmten Gemeindelast
abweichend von den sonstigen für die Auf= 95 u.
Die
bei dieser Beseitigung ist es nach § 41
steuer gelegten Kreissteuern auch insoweit bei-
tragspflichtig, als ihr Einkommen nicht schon
gemeindesteuerpflichtig ist; diese Bestimmung
trifft die Mitglieder des kgl. und des hohenzoll.
Fürstenhauses und in ihren Wohnsitzgemeinden
Standesherren und ihre Familien (vgl.
oben unter III A). Ebenso ist durch § 7 letzter
Absatz a. a. O. die der Gemeinde gegenüber
bestehende Einkommensteuerfreiheit des Fiskus
hinsichtlich seiner Ansiedelungsgüter dem Kreise
gegenüber ausgeschlossen.
V. Wegen der Befreiungen von indirekten
Steuern, s. die einzelnen Artikel.
Stenerbehörden der direkten Steuerverwal-
tung s. Steuerverwaltung, direkte:
der indirekten Steuerverwaltung s. Ver-
waltung der Zölle und indirek-
ten Steuern.
Stenerbeschwerden. Beschwerden in Sachen
der direkten Steuern s. Beschwerde bei
direkten Steuern.
Steuerdef randation s. Steuervergehen.
Stenerdomizil im weiteren Sinne ist der
steuerliche Wohnsitz überhaupt, im engeren der-
jenige der Beamten, sog. notwendiges
Steuerdom izil. Des letztere war ange-
ordnet durch § 8 des G., die Heranziehung
der Staatsdiener zu den Gemeindelasten betr.,
vom 11. Juli 1822 (GES. 184) und § 8 der
denselben Gegenstand für die neuen Landesteile
regelnden V. vom 23. Sept. 1867 (GS. 1648).
Hiernach war jeder Beamte bezüglich der Kom-
munalbesteuerung seines Diensteinkommens (s.
Gemeindebesteuerung der Beamten
usw.) als Einwohner desjenigen Gemeindebezirks
zu betrachten, in welchem die Behörde, der er
angehört, ihren Sitz hat. Dieses sog. „not-
wendige Domizil“ oder „S.“ der Beamten ist
durch § 12 des sog. Kommunalsteuernotgesetzes
vom 27. Juli 1885 (GS. 327) beseitigt, und
1G.
und dem G., betr. die Heranziehung der Be-
amten usw. zur Gemeindeeinkommensteuer,
vom 16. Juni 1909 (G. 489) verblieben, so
daß also auch die Beamten hinsichtlich der
Frage, wo sie einen Wohnsitz in kommunal-
steuerlicher Hinsicht haben, denselben Grund-
sätzen wie andere Personen unterliegen.
Über den Wohnsitz im steuerlichen Sinne vgl.
Wohnsitz III.
Steuereinnehmer, frühere Bezeichnung der
Verwalter oder Leiter der zu der Verwaltung
der Zölle und indirekten Steuern gehörigen
Steuerämter II. Klasse (Abg.ZBl. 1904 S. 89,
263). Jetzt Zolleinnehmer (s. d.).