Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Steuerbehörden der direlten Steuerverwaltung — Steuereinnehmer 
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nicht auch in Forensalgemeinden (KAG. 8 40; bringung der Kommunalbedürfnisse geltenden 
Ausf Anw. Art. 25; OVG. 24, 111; 35, 139; Grundsätze regeln (OW. 30, 120). 
44, 41; s. auch Reichsunmittelb'are Ille) IV. Die Befreiungen von den direkten 
3. die aitiven Militärpersonen des Unteroffizier-Kreissteuern folgen vermöge des Systems 
und Gemeinenstandes, außer hinsichtlich eines der Kontingentierung nach dem Kreis= und 
etwaigen Einkommens aus Grundbesitz oder Ge= Provinzialabgabengesetz vom 23. April 1906 
werbebetrieb; 4. hinsichtlich ihres Diensteinkom- [GE. 159] (s. Kreisabgaben) denen von 
mens a) aktive und inaktive Offiziere, Geist= den Gemeindesteuern. Doch bleiben nach § 7 
liche, Elementarlehrer und, wo und soweit ihnen letzter Absatz a. a. O. im Kreise wohnhafte 
bisher S. zustand, untere Kirchendiener, diese oder darin Einkommen beziehende physische 
beiden Kategorien jedoch nur, sofern sie vor dem Personen, welchen in Abweichung von dem 
1. April 1909 in das Amtsverhältnis eingetreten bisherigen Kreissteuerrechte nach dem KoG. 
sind; b) sofern die Dienstbezüge 750 .K nicht eine gänzliche oder teilweise Einkommensteuer- 
erreichen, verabschiedete und auf Wartegeld ge= freiheit zusteht, zu den auf die Einkommen- 
setzte unmittelbare und mittelbare Reichs= und 
preuß. Staatsbeamte; 5. Witwen und Waisen 
der unter 3 und 4 genannten Personen hin- 
sichtlich ihrer Witwen= und Waisengelder und 
laufenden Unterstützungen aus öffentlichen Mit- 
teln; 6. die Erben der unter 3 und 4 bezeich= die 
neten Personen hinsichtlich der Sterbe= und 
Gunadenmonate bzw. des Gnadenjsahres der 
Geistlichen (KA#G. §§ 41, 42; Ausf Anw. Art. 26, 
27; G. vom 16. Juni 11 909 — GS. 489 — und 
V. vom 23. Sept. 1867 — GE. 1648; G. vom 
29. Juni 1886 — GS. 181 — und vom 22. April 
1892 — GS. 101; O##. 7, 104). Vgl. im 
übrigen Gemeindebesteuerung der 
Beamten usw; desgl. der Militär- 
personen. 
8. Von den Gemeindesteuern vom 
Grundbesitz, mögen diese auf Grund be- 
sonderer Steuerordnung oder in Prozenten der! 
staatlich veranlagten Grund= und Gebäudesteuer 
erhoben werden, sind kraft Gesetzes befreit die 
in den Artikeln Grundsteuer III A und 
Gebäudesteuer II als befreit aufgeführten 
Liegenschaften und Gebäude, von der Ge- 
meindegewerbesteuer die Gewerbe- 
steuer III A 1—9 aufgeführten Betriebe. 
einzelnen Grundstücken (nicht Personen)“ 
auf Grund besonderer Rechtstitel — d. h. 
solcher Rechtsakte, welche eine ausnahmsweise, 
von der gesetzlichen Regel abweichende Befreiung 
für individuell bestimmte Grundstücke begründen 
(O#. 31, 103; 38, 178) — zustehenden Befreiun= 
gen von Gemeindesteuern sind im bisherigen 
Umfange durch § 21 KA#. vom 14. Juli 1893 
(GS. 152) aufrechterhalten worden, vor- 
behaltlich des Rechtes der Gemeinde auf Ab- 
lösung (is. d.). Als besonderer Titel des 
öffentlichen Rechts kommen namentlich Rezesse 
über Gemeinheitsteilungen (s. d.), Abgabenver-= 
teilungspläne (s. d.), Auseinandersetzungen (s. d.) 
bei Bezirkveränderungen, Urbarien (s. d.) und 
die Verjährung in Betracht. Eine Bestimmung 
über Befreiungen von Gemeindesteuern, die 
in einen Gemeinheitsteilungsrezeß ausgenommen 
worden sind, bildet aber nur dann einen beson- 
deren Rechtstitel, wenn sie sich als eine von den; 
Regeln abweichende Ausnahme darstellt (O# G. 
31, 103). Ein Eingemeindungsvertrag (s. Ein- 
gemeindung) ist ein besonderer Rechtstitel 
(O##G. 30, 35). Dagegen sind Normen, die 
auf autonomer Bestimmung der Gemeinde (Be- 
schluß oder Observanz) beruhen, keine besonderen 
Titel des öffentlichen Rechtes, selbst wenn sie 
die Verteilung einer bestimmten Gemeindelast 
abweichend von den sonstigen für die Auf= 95 u. 
  
  
Die 
bei dieser Beseitigung ist es nach § 41 
  
steuer gelegten Kreissteuern auch insoweit bei- 
tragspflichtig, als ihr Einkommen nicht schon 
gemeindesteuerpflichtig ist; diese Bestimmung 
trifft die Mitglieder des kgl. und des hohenzoll. 
Fürstenhauses und in ihren Wohnsitzgemeinden 
Standesherren und ihre Familien (vgl. 
oben unter III A). Ebenso ist durch § 7 letzter 
Absatz a. a. O. die der Gemeinde gegenüber 
bestehende Einkommensteuerfreiheit des Fiskus 
hinsichtlich seiner Ansiedelungsgüter dem Kreise 
gegenüber ausgeschlossen. 
V. Wegen der Befreiungen von indirekten 
Steuern, s. die einzelnen Artikel. 
Stenerbehörden der direkten Steuerverwal- 
tung s. Steuerverwaltung, direkte: 
der indirekten Steuerverwaltung s. Ver- 
waltung der Zölle und indirek- 
ten Steuern. 
Stenerbeschwerden. Beschwerden in Sachen 
der direkten Steuern s. Beschwerde bei 
direkten Steuern. 
Steuerdef randation s. Steuervergehen. 
Stenerdomizil im weiteren Sinne ist der 
steuerliche Wohnsitz überhaupt, im engeren der- 
jenige der Beamten, sog. notwendiges 
Steuerdom izil. Des letztere war ange- 
ordnet durch § 8 des G., die Heranziehung 
der Staatsdiener zu den Gemeindelasten betr., 
vom 11. Juli 1822 (GES. 184) und § 8 der 
denselben Gegenstand für die neuen Landesteile 
regelnden V. vom 23. Sept. 1867 (GS. 1648). 
Hiernach war jeder Beamte bezüglich der Kom- 
munalbesteuerung seines Diensteinkommens (s. 
Gemeindebesteuerung der Beamten 
usw.) als Einwohner desjenigen Gemeindebezirks 
zu betrachten, in welchem die Behörde, der er 
angehört, ihren Sitz hat. Dieses sog. „not- 
wendige Domizil“ oder „S.“ der Beamten ist 
durch § 12 des sog. Kommunalsteuernotgesetzes 
vom 27. Juli 1885 (GS. 327) beseitigt, und 
1G. 
und dem G., betr. die Heranziehung der Be- 
amten usw. zur Gemeindeeinkommensteuer, 
vom 16. Juni 1909 (G. 489) verblieben, so 
daß also auch die Beamten hinsichtlich der 
Frage, wo sie einen Wohnsitz in kommunal- 
steuerlicher Hinsicht haben, denselben Grund- 
sätzen wie andere Personen unterliegen. 
Über den Wohnsitz im steuerlichen Sinne vgl. 
Wohnsitz III. 
Steuereinnehmer, frühere Bezeichnung der 
Verwalter oder Leiter der zu der Verwaltung 
der Zölle und indirekten Steuern gehörigen 
Steuerämter II. Klasse (Abg.ZBl. 1904 S. 89, 
263). Jetzt Zolleinnehmer (s. d.).
	        
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