636 Steuerermäßigung
Betrag aus geliehenem Gelde gezahlt ist. In men nicht anderweit zur Einkommensteuer heran-
Fällen, welche nicht unter §§ 69, 70 EinkSt G.gezogen wird; in Rechnung zu ziehen sind,
gehören, bedarf es zu einem S. einer kgl. Order wenn die Ermäßigung von Wegfall der Quelle
(G., betr. den Staatshaushalt, § 18; pvgl. oder Unglücksfall abhängig ist, stets nur solche
Etats= und Rechnungswesen des Einkommensverminderungen, welche durch den
Staates II B 1). Da der S. die Veranlagung Wegfall der Einnahmequelle oder den Unglücks-
nicht abändert, so berührt der Erlaß von Ein= fall verursacht sind. Ferner bleiben unberück-
kommensteuer auch die Kommunalzuschläge nicht. sichtigt und können nur im Rechtsmittelverfahren
Zum Erlaß dieser sind nur die hebeberechtigten geltend gemacht werden die Einkommensver-
Kommunalverbände befugt. Ebenso steht nur minderungen, welche nicht im Laufe, sondern
diesen der Erlaß von Realsteuern zu, mögen vor Beginn des Steuerjahres eingetreten sind;
sie in Prozenten der staatlich veranlagten Steuern doch sind als im Laufe des Steuerjahres ein-
oder als besondere Gemeindesteuer erhoben wer= getreten auch solche Einkommensminderungen
den (St AG. vom 14. Juli 1893 § 11 Abs. 2). zu betrachten, die unmittelbar mit dessen Beginn
Streitig ist, ob ein Erlaß von Gemeindesteuern eintreten (Mittd St. 25, 74). Als Wegfall der
einen Gemeindebeschluß voraussetzt oder ohne Einnahmequelle gilt a) beim Ein-
einen solchen durch den Gemeindevorstand er-kommen aus Kapitalvermögen der Wegfall
folgen kann; in größeren Gemeinden dürften jeder einzelnen Kapitalforderung; b) bei Ein-
die praktischen Verhältnisse das letztere er-kommen aus Grundvermögen für den Eigen-
fordern. tümer der Wegfall des Eigentums am Grund
Steuerermäßigung ist — im Gegensatz zum und Boden bzw. am Gebäude und die Beseiti-
Steuererlaß (s. d.) — die Anderung einer Steuer= gung des letzteren, nicht der Übergang von
veranlagung durch Festsetzung eines niedrigeren # Selbstbewirtschaftung zur Verpachtung oder um-
als des veranlagten Steuersatzes; die „Ermäßi= gekehrt, für den Pächter oder Nießbraucher der
gung der Steuersätze“ wegen der Kinderzahl oder Wegfall des Pacht= bzw. Nießbrauchsrechtes;
wirtschaftlicher Verhältnisse bei der Einkommen= c) beim Einkommen aus Handel und Gewerbe
und der Ergänzungssteuer (s. die Artikel über die Einstellung — nicht schon die Einschränkung
diese Steuern) ist keine S., sondern lediglich — eines als besonderer Betrieb anzusehenden
ein Veranlagungsakt, wie die Festsetzung eines Unternehmens oder Unternehmensteiles, ein-
dem wirklichen Einkommen oder Vermögen schließlich der Verpachtung; d) beim Einkommen
entsprechenden Steuersatzes. Zur S. im engeren aus gewinnbringender Beschäftigung nicht nur
Sinne gehören auch nicht die Herabsetzungen der das völlige Aufhören der betreffenden Tätigkeit,
veranlagten Steuersätze im Rechtsmittelverfahren, sondern schon ein Wechsel eines Amts-, Dienst-
sondern lediglich die außerhalb des Rechtsmittel= oder ähnlichen Verhältnisses, z. B. beim Arzt
verfahrens stattfindenden, welche von einer den oder Anwalt durch Wohnsitzwechsel, nicht da-
Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit und Bestimmt-= gegen eine vorübergehende Arbeitslosigkeit oder
heit der Besteuerung genügenden Steuergesetz= in der Regel der Wechsel eines bloßen Arbeits-
gebung nur zuzulassen sind, wenn eine Anfech= verhältnisses. Ob die Einnahmeguelle mit oder
tung der Veranlagung im Rechtsmittelwege nicht — wie nach dem früheren Klassen= und Ein-
mehr zulässig ist, und nur in Ausnahmefällen kommensteuergesetz erforderlich war — gegen
unter vom Gesetze bezeichneten Voraussetzungen. Willen des Steuerpflichtigen weggefallen ist, ist
A. Nach dem Einkommensteuergesetz gleichgültig. Als außergewöhnliche
vom 24. Juni 1891/19. Juni 1906 § 63 kann, Unglücksfälle kommen namentlich in Be-
wenn nachgewiesen wird, daß im Laufe des tracht Krankheiten — die übrigens als täglich
Steuerjahres das Einkommen eines Steuer= sich erneuernde Unglücksfälle angesehen, also
pflichtigen infolge Wegfalls einer Einnahme= berücksichtigt werden, auch wenn sie vor Be-
quelle oder infolge außergewöhnlicher Unglücks= ginn des Steuerjahres begonnen haben —
fälle um mehr als den fünften Teil vermindert oder Todesfälle unter den erwerbenden Mit-
worden ist oder das wegfallende Einkommen gliedern der Familie — Krankheiten usw. an-
anderweit zur Steuer herangezogen wird — derer Mitglieder können wohl die Ausgaben
z. B. wenn sich das Einkommen eines Steuer= vermehren, aber nicht das Einkommen ver-
pflichtigen dadurch, daß seine Ehefrau stirbt mindern —, Viehseuchen, Schaden durch Feuer,
und er deren Vermögen zum Teil an die Kinder Hagel, Überschwemmung und ähnliche Natur-
oder Aszendenten der EChefrau auszahlen muß, ereignisse, nicht z. B. Stockungen im gewerb-
oder dadurch vermindert, daß sein Nießbrauch lichen Verkehr, schlechte Ernten. Ob die Ein-
am Vermögen eines Sohnes infolge von dessen kommensminderung mehr als ein Fünftel be-
Großjährigwerden erlischt —, vom Beginn des trägt, wird durch Vergleichung des veranlagten
auf den Eintritt der Einkommensverminderung Jahreseinkommens mit dem verbliebenen, auf
folgenden Monats ab eine dem verbleibenden das Jahr berechneten Einkommen ermittelt;
Einkommen entsprechende S. beansprucht wer= bezog z. B. ein nach einem Einkommen von
den. Die S. kann nicht beansprucht werden,3000 AK veranlagter Steuerpflichtiger vom
wenn die Einkommensquelle bestehen bleibt und 1. Okt. ab wegen Wegfalls einer Einnahme-
nur weniger als das veranlagte Einkommen anelle nur noch monatlich 175 .4, so sind in
liefert, ohne daß ein außergewöhnlicher Un= Vergleich zu stellen 3000 und 12 K 175 — 2100.K.
glücksfall vorliegt, ferner nicht, wenn zwar die Die Differenz zwischen dem veranlagten und dem
Quelle weggefallen ist oder ein außergewöhn= wirtlich bezogenen Einkommen muß aber mehr
licher Unglücksfall vorliegt, hierdurch aber das als ein Fünftel des ersteren betragen; in dem
Einkommen nur um ein Viertel oder weniger vorgenannten Beispiel würde demnach die S.
vermindert ist, sofern das wegfallende Einkom= nicht eintreten, da die Einkommensminderung
.