Steuerfreie Niederlagen — Steuerfreiheit des Branntweins
6 X 75 = 150 A weniger als ein Fünftel des!
veranlagten Einkommens beträgt.
kommen besonders zu berechnen; ist z. B. die
Veranlagung erfolgt nach 3000 4, bezogen
aber sind 1. April bis 30. Sept. monatlich 250,
1. Okt. bis 31. Dez. monatlich 100, 1. Jan.
bis 31. Jan. 0, 1. Febr. bis 31. März 120 K,
so ist die Steuer vom 1. Okt. ab zu berechnen
wie folgt: Oktober bis Dezember nach einem
Jahreseinkommen von 1200 .K, Januar steuer-
frei, Febrnar und März nach Jahreseinkommen
von 1440 K; ist das ganze Einkommen weg-
gefallen, so hat die Freistellung im Ermäßigungs-
verfahren zu erfolgen, die aber nach dem ein-
gangs Bemerkten nicht identisch mit dem Steuer-
erlaß (s. d.) ist (AusfAnw. Art. 80 und Ande-
rung vom 1. Juli 1909; Mittd St. 26, 24 ff.;
29, 18; 30, 40 f.; 38, 31; 40, 40 f.; 44, 25;
46, 14 f.; 47, 9f.; 48 S. 1, 27; 52, 45; 53
S. 31—33).
B. Analog sind die Voraussetzungen der S.
bei der Ergänzungssteuer nach § 40
Erg StG.: Verminderung des Gesamtwertes des
steuerbaren Vermögens um mehr als ein Viertel
— nicht ein Fünftel — im Laufe des Steuerjahres
durch Wegfall eines Vermögensteils oder —
ohne Rücksicht darauf, ob Wegfall eines Ver-
mögensteils vorliegt, und ob die Vermögens-
änderung ein Viertel erreicht — anderweite
Heranziehung eines weggefallenen Vermögens-
teils zur Ergänzungssteuer (AusfAnw. z. Eink-
St G. und Erg St G. Art. 81 nebst Anderung
vom 1. Juli 1909; Mittd St. 49, 18; 53, 32 f.).
Die S. tritt bei der Einkommen-
und der Ergänzungssteuer nur auf
Antrag ein, dem aber, wenn er sachlich be-
gründet ist, Folge gegeben werden muß.
Der Antrag ist nur bis zum Ablauf des dritten
Monats nach dem Schlusse des Rechnungsjahres
zulässig, in welchem die Einkommens- bzw. Ver-
mögensminderung eingetreten ist. Es entscheidet
die Regierung, gegen deren Entscheidung die
binnen vier Wochen bei ihr einzulegende Be-
schwerde an den F M., nicht Berufung oder Be-
schwerde an das O., zulässig ist. Ergibt sich,
daß Freistellung von der Einkommensteuer
wegen Verminderung des Einkommens auf nicht
mehr als 900 K einzutreten hat, so darf indes
im Ermäßigungsverfahren die Feststellung eines
fingierten Normalsteuersatzes nach § 79 Eink-
St G. nicht erfolgen (EinkSt G. § 65; ErgStW G.
§ 42; AusfAnw. Art. 82; Mittd St. 35, 28).
II. Da die S. nach § 63 EinkSt G. eine Ande-
rung der Veranlagung darstellt, so
zieht sie eine entsprechende Abänderung der von
Gemeinden oder anderen Verbänden er-
hobenen Zuschläge zur Einkommensteuer nach
sich (KA#G. § 36 Abs. 2); jedoch tragen den hier-
durch bei den Kreissteuern entstehenden Ausfall
die Gemeinden und Gutsbezirke; soweit indes
der durch Abgänge nach Abzug der Zugänge
eingetretene Ausfall an dem der Kreisbesteue-
Bei mehr= s. Kreisabgaben).
fachen Einkommensänderungen ist die Steuer
im Ermäßigungsverfahren für die einzelnen
Zeiträume nach dem jeweils bezogenen Ein-
rung zugrunde gelegten Gesamtsteuersoll 1000.
des letztern übersteigt, ist er auf Antrag vom
Kreise zu übernehmen, wozu der Kr A. auf An-
trag auch bei geringerem Ausfall nicht ver-
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pflichtet, aber berechtigt ist (Kr Prov Abg G. § 15;
Über die S. bei ande-
ren Kommunalsteuern als den Zuschlägen zur
Einkommensteuer bestehen gesetzliche Bestim-
mungen, welche dem Steruerpflichtigen einen
Anspruch hierauf gewährten, nicht; die Befugnis
zur S. ist auch hinsichtlich der Grund-, Gebäude-
und Gewerbesteuer für die Gemeindebesteue-
rung auf die Gemeinden übergegangen; die dem
Staate verbliebene Versetzung durch Über-
schwemmung beschädigter Grundstücke in andere
Klassen des Klassifikationstarifs der Grund-
steuer (G. vom 15. April 1889 — GS. 99 —.
§ 1 Nr. 1) ist keine S. in dem hier behandelten
Sinne, sondern eine neue Veranlagung für die
Zukunft.
Marcinowski, im VBerwrch. II, Berlin; Fui-
sting, Finanzpolitische Zeit= und Streitfragen, 1. Heft:
Der Entwurf der Novelle zum preuß. Einkommensteuergesetz,
Berlin 1906.
Steuerfreie Niederlagen s. Niederlagen
(zoll= und steuerfreie) B.
Steuerfreiheit des Branntweins. I. Ge-
schichtliches. Schon § 5 des Branntwein-
steuergesetzes vom 8. Juli 1868 (wegen der in
diesem Artikel enthaltenen Gesetze, Ausfüh-
rungsbestimmungen usw. mit den hier benutzten
Abkürzungen vgl. Branntweinbesteue-
rung II und III) sah die Vergütung der
Maischbottich= und Materialsteuer bei der Aus-=
fuhr von Branntwein vor. Das Gesetz,
betr. die S. d. B. vom 19. Juli 1879 dehnte die
Vergütung auf solchen Branntwein aus, der zu
gewerblichen Zwecken einschließ-
lich der Essigbereitung verwendet
wird. Das G. vom 24. Juni 1887 führte die S.,
die sich nunmehr auch auf die neu eingeführte
Verbrauchsabgabe und den Zuschlag zu dieser
bezog, auch für Branntwein ein, der zu Heil-,
wissenschaftlichen, Putz-, Hei-
zungs-, Koch= und Beleuchtungs-
zwecken verwendet wird. Die durch die Nov.
vom 16. Juni 1895 eingeführte Brennsteuer
hatte ferner lediglich den Zweck, Mittel für Ge-
währung von weiteren Vergütungen zunächst
für solchen Branntwein zu schaffen, der ausge-
führt oder zur Essigbereitung verwendet wird.
Diese Brennsteuervergütung ist dann auf die
übrigen Vergütungsfälle, mit Ausnahme der
Verwendung zu wissenschaftlichen Zwecken, aus-
gedehnt worden (s. Brianntweinbesteue-
rung ll a und b). Die Befreiungsgrundsätze
dieser Gesetze sind im allgemeinen in das Brannt-
weinsteuergesetz vom 15. Juli 1909 (RBl. 661)
und die als Ausführungsvorschrift dazu vom
BR. erlassene Branntweinsteuer-Befreiungsord-
nung (BefrO.) übergegangen. Die Bestimmun-
gen darüber sind im wesentlichen folgende:
II. Steuerfreie Verwendung von
Branntwein. a) Voraussetzungen
der Steuerfreiheit. Sie wird gewährt:
1. (BefrO. 8§8§ 1—3, 14) für vollständig
vergällten cdenaturierten) Branntwein, d. h.
solchen Branntwein, der mit dem allgemei-
nen Vergällungsmittel zum Trink-
gebrauche amtlich unverwendbar gemacht wor-
den ist (s. unter c); 2. (BefrO. §§ 1, 2, 4, 16
bis 21) für unvollständig vergällten
Branntwein, d. h. Branntwein, der mit be-
sonderen Mitteln für bestimmte Zwecke zwar