Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

62 Legalisierung — Legitimationskarte 
schaftsformen beschränkt. Der Gegensatz zwischen nach § 57 einzeln in ein Register einzutragen, 
Aktien= und Gegenseitigkeitsprinzip ist im vor= und im Falle des Konkurses haben in Ansehung 
liegenden Falle dadurch gemildert, daß die dieser Vermögensstücke die Versicherten ein Recht 
Aktiengesellschaften nach verschiedenen Systemen auf bevorzugte Befriedigung, zu dessen Wah- 
eine weitgehende Gewinnbeteiligung der Ver- rung ihnen ein Pfleger bestellt wird (88 61, 62). 
sicherten eingeführt haben: von den Kapital- Für die Beobachtung dieser Bestimmungen ist 
versicherungen auf den Todesfall ist weitaus nach §§ 64 ff. die behördliche Aufsicht gegeben; 
der größte Teil (über 90 00) mit Gewinnbetei= ferner dienen ihr die Strafvorschriften in §§ 106, 
ligung abgeschlossen. 107, 110, 111 des G. Wegen der auslän- 
Neben den allgemeinen Vorschriften über die dischen L. vgl. im allgemeinen Ver- 
Versicherungsunternehmungen (s. d.) unterliegen sicherungsunternehmungen (pri- 
die L. gewissen Sonderbestimmungen, die in der vate) zu VI. Die Vorschriften über den Prämien- 
Eigenart der Lebensversicherung, speziell der reservefonds finden auf sie nach § 90 nur hin- 
Langfristigkeit der Versicherungen, ihren Grund sichtlich der im Inlande abgeschlossenen Ver- 
haben. Der mit dem Antrage auf Zulassung sicherungen Anwendung, der Prämienreserve- 
einzureichende Geschäftsplan ist gemäß §§ 11, fonds hierfür ist nach näherer Bestimmung 
12 des G. technisch zu detaillieren, um der Ge= des Aufsichtsamts für Privatversicherung in der 
nehmigungsbehörde eine genaue Prüfung der Weise sicherzustellen, daß nur mit Genehmigung 
Erfüllbarkeit der Verpflichtungen der L. zu er-= des Aufssichtsamts darüber verfügt werden kann. 
möglichen. Zur Abwendung des Konkurses Die Statistik der deutschen L. findet sich 
kann nach § 69 Abs. 2 die Aufsichtsbehörde in der „Versicherungsstatistik“ des Aufsichtsamts 
nötigenfalls die Verpflichtungen einer L. aus für Privatversicherung (s. d.), die Gesamtversiche- 
ihren laufenden Versicherungen dem Stande rungssumme belief sich danach für 1908 auf 
ihres Vermögens entsprechend bis um ein 12 063 Mill. Mark (ohne die Rentenversicherung), 
Drittel herabsetzen. Von besonderer Bedeutung sie hat sich in 6 Jahren um fast 50 v. H. erhöht. 
sind jedoch die Vorschriften über die Prämien -Die Zahl der Policen betrug über 10 Mill. 
reserve bei der Lebensversicherung (§§ 56 Die Aktiengesellschaften behaupteten einen, nicht 
bis 63 des G.). Während nämlich sonst das G. bedeutenden, Vorsprung vor den Gegenseitig- 
über die Anlegung und Verwahrung des Ver= keitsvereinen. Vgl. Lebensversicherung,, 
mögensbestandes der Versicherungsgesellschaften Versicherungsunternehmungen 
keine Vorschriften gibt, erschienen solche bei der (private), Versicherungsvertrags- 
eigenartigen Natur der Prämienreserve der L.gesetz, Gegenseitigkeit (Versiche- 
und der ihnen gleichstehenden Kranken= und rungsgesellschaften auf), Ver- 
Unfallversicherungen (§ 63) geboten. Das all= sicherungswesen. 
gemein übliche System der gleichmäßigen Jahress Legalisierung s. Urkunden (Beglau- 
prämien bringt es mit sich, daß in den jüngeren bigung öffentlicher). 
Altersklassen eine höhere, in den älteren eine Legalitätsprinzip s. Anklagemonopol. 
niedrigere Prämie erhoben wird, als sich aus Leggeanstalten s. Leinwandleggen. 
dem natürlichen, der Wahrscheinlichkeit der Legislaturperiode. Unter L. ist der Zeit- 
Lebensdauer entsprechenden Risiko ergeben würde. raum zu verstehen, für welchen die aus Wahlen 
Die Zuvielzahlung der jüngeren Lebensjahre hervorgehenden parlamentarischen Vertretungs- 
muß daher zu einer Rücklage, dem Prämien= körper nach den Bestimmungen der Verfassungen 
reservefonds, angesammelt werden, der eine gewählt werden. Anfänglich betrug sowohl für 
Ersparnis der Versicherten darstellt. Natur= das preuß. AbgH. (Vu. Art. 73), wie für den 
gemäß sind es gewaltige Summen, die auf Reichstag (RV. Art. 24) die L. drei Jahre, ist 
diese Art allmählich den L. anwachsen, sie be= aber bei beiden durch das G. vom 27. Mai 1888 
laufen sich für die deutschen Gesellschaften zu= (GS. 137) und das G. vom 19. März 1888 
sammen auf rund 2 ½ Milliarden Mark, die (RGBl. 110) auf fünf Jahre verlängert worden. 
ganz überwiegend in Hypotheken angelegt sind. Der Beginn der L. ist vom Tage der allgemeinen 
Das Gesetz trifft daher Vorsorge, daß die Prämien= Wahlen (für das preuß. Abg H. der Abgeordneten- 
reserve richtig berechnet und gebucht, die danach wahlen) ab zu berechnen, nach anderer Ansicht, 
sich ergebenden Beträge dem Fonds tatsächlich welche auch von der preuß. Staatsregierung 
zugeführt und dieser, getrennt von dem übrigen vertreten worden ist, vom Tage des ersten Zu- 
Gesellschaftsvermögen, verwaltet, ausbewahrt und sammentritts des neugewählten Hauses ab. 
sicher angelegt wird, so daß er seinem Zwecke Arndt, Prcuß. Vu. (1907) S. 272 ff.; Herrfurth, 
nicht entzogen werden kann. Für die Anlegung im Verw.-Arch. 14, 89. ç 
der Beträge sind nach §§ 59, 60 im wesentlichen Legitimation s. Annahme an Kindes 
die Grenzen der Mündelsicherheit maßgebend, Statt I und Uneheliche Kinder III. 
zulässig ist auch die Gewährung von Darlehnen Legitimationskarte (GewO. § 44 a). I. Er- 
auf die eigenen Versicherungsscheine (Policen) fordernis einer L. Wer für die Zwecke 
des Unternehmers (Policenbeleihung, § 59 seines stehenden Gewerbebetriebes (s. d.) in 
Ziff. 3), wovon in der Praxis ein erheblicher eigener Person oder durch in seinem Dienste 
Gebrauch gemacht wird. Für die Beleihung 1 stehende Reisende außerhalb des Gemeindebezirks 
und Wertsermittlung städtischer Grundstücke hat seiner gewerblichen Niederlassung (s. Nieder- 
das Aufsichtsamt für Privatversicherung (s. d.)lassung, gewerbliche) Waren aufkaufen 
unter dem 1. März 1904 Grundsätze erlassen, (s. Aufs Anlkkaufen von Waren) oder 
die in den Veröffentlichungen des Aussichts- Bestellungen auf Waren (s. Aufsuchen von 
amts Nr. 2 von 1904 abgedruckt sind. Die den Warenbestellungen) entgegennehmen 
Prämienreservefonds bildenden Bestände sind will (GewO. § 44), bedarf hierzu einer L., die 
  
  
  
  
  
 
	        
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