Steuergesellschaften — Steuerhinterziehungen und Steuerstrafen
wein mit anderen als den genannten Stoffen
oder mit Branntwein aus anderen Stoffen
vermischt, so wird neben dem Erlaß der Ver-
brauchsabgabe nur die einfache Vergütung der
Betriebsauflage gewährt (§ 59c). Wegen der
Vertragsstrafe s. unten VIII; c) für Liköre
aus dem freien Verkehr, wenn sie mindestens
3f0%% ihres Gewichts an Extrakt enthalten: die
Erstattung der Verbrauchsabgabe mit 1,25 4
für das Liter Alkohol und die Doppelvergütung
der Betriebsauflage; d) für Trinkbranntwein,
versetzten Branntwein, andere Liköre als die
unter c bezeichneten, Fruchtsäfte, Punsches-
senzen und sonstige zur Verwendung bei Her-
stellung von Genußmitteln bestimmte Essenzen,
.
lüssige alkoholhaltige Heilmittel, Parfümerien,
Kopf-, Zahn- und Mundwässer und für gewisse
Ather (Ameisen-, Baldrian-, Butter= und andere
Ather) aus dem freien Verkehr: die Erstat-
tung der Verbrauchsabgabe mit 1,25 K für das
Liter Alkohol und die einfache Vergütung der
Betriebsauflage; e) für Speiseessig, der aus
mit Essig unvollständig vergälltem Branntwein
hergestellt ist, neben dem schon bei der Ver-
gällung des Branntweins mit Essig gewährten
Erlasse der Verbrauchsabgabe (s. oben II a
und b): die einfache Vergütung der Betriebs-
auflage; f) für organische Farben (Teerfarben)
und ihre organischen Vorerzeugnisse, die unter
Verwendung von unvollständig vergälltem
Branntwein hergestellt sind, neben der schon
bei der Vergällung des Branntweins gewährten
Verbrauchsabgabenfreiheit und einfachen Ver-
gütung der Betriebsauflage: die einfache Ver-
gütung der Betriebsauflage, so daß also durch die
Ausfuhr der Farben die Doppelvergütung der
Betriebsauflage erreicht wird.
2. Ausfuhrabfertigung des Brannt-
weins und Beaufsichtigung der
Ausfuhr. Die Ausfuhr von Branntwein usw.
mit dem Anspruch auf Steuerfreiheit setzt einen
Antrag des Ausführenden bei der Zollstelle
voraus, auf den hin die Abfertigung zur Fest-
stellung der Alkoholmenge nach den Vorschriften
der AO- — für Branntweinfabrikate f. § 16
daselbst — und die Versendung mit Begleit-
schein I (s. Branntweinverbrauchs-
abgabe IId 1 7) unter Verschluß oder amt-
licher Begleitung der Sendung an das Grenz-
zollamt, das die Ausfuhr überwacht und be-
scheinigt, erfolgt. Besondere Bestimmungen sind
gegeben für die Ausfuhr von Trinkbrannt-
weinen, Likören, Punschessenzen, Fluidextrakten,
Tinkturen, Heilmitteln, Parfümerien, Athern,
Essig und organischen Farben in den §88 60 bis
76m, auf die nur verwiesen werden kann. Hier
ist noch hervorzuheben die Ausfuhr über Aus-
fuhrlager (BefrO. 8 58). Für Branntwein
und Branntweinfabrikate, die in zollsicher ab-
geschlossenen Räumen einer Bearbeitung oder
Verarbeitung nur zum Zwecke der Ausfuhr
unterzogen werden, kann genehmigt werden,
daß die Steuerfreiheit schon bei der Aufnahme
in diese Räume gewährt wird.
IV. Steuerfreiheit für Alkohol-
verluste. Für durch Zufall zugrunde gegange-
nen, auf Begleitschein 1 versendeten oder im
amtlich verschlossenen Lager gelagerten oder in
sowie für Fluidextrakte, Tinkturen und andere
639
einer amtlich überwachten Reinigungsanstalt be-
findlichen Branntwein wird nach den Bestim-
mungen der BglO., der LO. und der R.
Steuerfreiheit gewährt, die den Erlaß der
Verbrauchsabgabe und die Doppelvergütung der
Betriebsauflage umfaßt.
V. Wegen der im § 72 des Branntweinsteuer-
gesetzes vorgeschriebenen Vergällung eines be-
stimmten Teils der Erzeugung einer Brennerei
s. Vergällungspflicht.
VI. Verfahren bei der Gewäh-
rung der Steuervergütung. So-
weit es sich in den Fällen zu II, III und IV
nicht bloß um den Erlaß der noch nicht ent-
richteten Verbrauchsabgabe, sondern um die
Erstattung dieser Abgabe handelt, und soweit
die Vergütung der Betriebsauflage in Betracht
kommt, werden von der Ocberzolldirektion
Branntweinsteuer -Vergütungs--
scheine erteilt (Befr O. 88 77, 78). Der Be-
trag, über den der Vergütungsschein lautet,
kann in derselben Weise, wie der Betrag der
Kontingentscheine (s. d.) auf Branntweinver-
brauchsabgabe und auf Betriebsauflage statt
barer Zahlung in Anrechnung gebracht werden.
Er kann ferner nach Ablauf einer gewissen Frist
bei jeder Zollstelle bar erhoben werden (§ 79).
Wegen der Gültigkeitsdauer und der Folgen
eines Verlustes der Scheine gelten nach § 81
die gleichen Bestimmungen wie bei Kontingent-
scheinen (s. d.).
VII. Über die Befreiung von der Verbrauchs-
abgabe aus Billigkeitsgründen gemäß
§ 3 Abs. 2 des G. und § 58 des G. ugl.
Steuerbefreiungen II.
VIII. Wegen der Strafen für die Er-
wirkung einer nicht zustehenden Steuerbefreiung
oder Steuervergütung Branntwein-
verbrauchsabgabe IIf. Neben diesen
Strasen spielen bei der Ausfuhr von Brannt-
wein und Branntweinfabrikaten mit dem An-
spruche auf Steuerfreiheit Vertragsstrafen
eine wesentliche Rolle, die nach den 88 59c,
69, 76, 764 und 761 bis zur Höhe von 1000 K
bzw. 10 000 K von der Oberzolldirektion fest-
gesetzt und im Verwaltungswege eingezogen
werden können.
IX. Statistische Angaben über die
S. d. B. finden sich bei Branntwein-
besteuerung V.I.
Literatur (1. Branntweinbesteuerung a. E.
Steuergesellschaften s. Gewerbesteuer
II und III B.
Steuerhinterziehungen und Stenerstrafen.
Steuerhinterziehungen bei direk-
ten Steuern sind Handlungen oder Unter-
lassungen des Steuerpflichtigen — bzw. seines
gesetzlichen Vertreters — zu dem Zwecke der
Vermeidung seiner gesetzlich begründeten Heran-
ziehung zu einer direkten Steuer überhaupt oder
doch in dem vollen gesetzlichen Umfange. Neben
den Steuerhinterziehungen sind in den Steuer-
gesetzen in verschiedenem Umfange auch bloße
Ordnungswidrigkeiten unter Strafe gestellt.
I. Einkommen= und Ergänzungs-
steuer. Wegen Einkommens steuerhin-
terziehung wird bestraft, und zwar, wenn eine
Verkürzung des Staates stattgefunden hat, mit
dem vier= bis zehnfachen Betrage der Ver-