Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Steuergesellschaften — Steuerhinterziehungen und Steuerstrafen 
wein mit anderen als den genannten Stoffen 
oder mit Branntwein aus anderen Stoffen 
vermischt, so wird neben dem Erlaß der Ver- 
brauchsabgabe nur die einfache Vergütung der 
Betriebsauflage gewährt (§ 59c). Wegen der 
Vertragsstrafe s. unten VIII; c) für Liköre 
aus dem freien Verkehr, wenn sie mindestens 
3f0%% ihres Gewichts an Extrakt enthalten: die 
Erstattung der Verbrauchsabgabe mit 1,25 4 
für das Liter Alkohol und die Doppelvergütung 
der Betriebsauflage; d) für Trinkbranntwein, 
versetzten Branntwein, andere Liköre als die 
unter c bezeichneten, Fruchtsäfte, Punsches- 
senzen und sonstige zur Verwendung bei Her- 
stellung von Genußmitteln bestimmte Essenzen, 
. 
  
lüssige alkoholhaltige Heilmittel, Parfümerien, 
Kopf-, Zahn- und Mundwässer und für gewisse 
Ather (Ameisen-, Baldrian-, Butter= und andere 
Ather) aus dem freien Verkehr: die Erstat- 
tung der Verbrauchsabgabe mit 1,25 K für das 
Liter Alkohol und die einfache Vergütung der 
Betriebsauflage; e) für Speiseessig, der aus 
mit Essig unvollständig vergälltem Branntwein 
hergestellt ist, neben dem schon bei der Ver- 
gällung des Branntweins mit Essig gewährten 
Erlasse der Verbrauchsabgabe (s. oben II a 
und b): die einfache Vergütung der Betriebs- 
auflage; f) für organische Farben (Teerfarben) 
und ihre organischen Vorerzeugnisse, die unter 
Verwendung von unvollständig vergälltem 
Branntwein hergestellt sind, neben der schon 
bei der Vergällung des Branntweins gewährten 
Verbrauchsabgabenfreiheit und einfachen Ver- 
gütung der Betriebsauflage: die einfache Ver- 
gütung der Betriebsauflage, so daß also durch die 
Ausfuhr der Farben die Doppelvergütung der 
Betriebsauflage erreicht wird. 
2. Ausfuhrabfertigung des Brannt- 
weins und Beaufsichtigung der 
Ausfuhr. Die Ausfuhr von Branntwein usw. 
mit dem Anspruch auf Steuerfreiheit setzt einen 
Antrag des Ausführenden bei der Zollstelle 
voraus, auf den hin die Abfertigung zur Fest- 
stellung der Alkoholmenge nach den Vorschriften 
der AO- — für Branntweinfabrikate f. § 16 
daselbst — und die Versendung mit Begleit- 
schein I (s. Branntweinverbrauchs- 
abgabe IId 1 7) unter Verschluß oder amt- 
licher Begleitung der Sendung an das Grenz- 
zollamt, das die Ausfuhr überwacht und be- 
scheinigt, erfolgt. Besondere Bestimmungen sind 
gegeben für die Ausfuhr von Trinkbrannt- 
weinen, Likören, Punschessenzen, Fluidextrakten, 
Tinkturen, Heilmitteln, Parfümerien, Athern, 
Essig und organischen Farben in den §88 60 bis 
76m, auf die nur verwiesen werden kann. Hier 
ist noch hervorzuheben die Ausfuhr über Aus- 
fuhrlager (BefrO. 8 58). Für Branntwein 
und Branntweinfabrikate, die in zollsicher ab- 
geschlossenen Räumen einer Bearbeitung oder 
Verarbeitung nur zum Zwecke der Ausfuhr 
unterzogen werden, kann genehmigt werden, 
daß die Steuerfreiheit schon bei der Aufnahme 
in diese Räume gewährt wird. 
IV. Steuerfreiheit für Alkohol- 
verluste. Für durch Zufall zugrunde gegange- 
nen, auf Begleitschein 1 versendeten oder im 
amtlich verschlossenen Lager gelagerten oder in 
sowie für Fluidextrakte, Tinkturen und andere 
  
639 
einer amtlich überwachten Reinigungsanstalt be- 
findlichen Branntwein wird nach den Bestim- 
mungen der BglO., der LO. und der R. 
Steuerfreiheit gewährt, die den Erlaß der 
Verbrauchsabgabe und die Doppelvergütung der 
Betriebsauflage umfaßt. 
V. Wegen der im § 72 des Branntweinsteuer- 
gesetzes vorgeschriebenen Vergällung eines be- 
stimmten Teils der Erzeugung einer Brennerei 
s. Vergällungspflicht. 
VI. Verfahren bei der Gewäh- 
rung der Steuervergütung. So- 
weit es sich in den Fällen zu II, III und IV 
nicht bloß um den Erlaß der noch nicht ent- 
richteten Verbrauchsabgabe, sondern um die 
Erstattung dieser Abgabe handelt, und soweit 
die Vergütung der Betriebsauflage in Betracht 
kommt, werden von der Ocberzolldirektion 
Branntweinsteuer -Vergütungs-- 
scheine erteilt (Befr O. 88 77, 78). Der Be- 
trag, über den der Vergütungsschein lautet, 
kann in derselben Weise, wie der Betrag der 
Kontingentscheine (s. d.) auf Branntweinver- 
brauchsabgabe und auf Betriebsauflage statt 
barer Zahlung in Anrechnung gebracht werden. 
Er kann ferner nach Ablauf einer gewissen Frist 
bei jeder Zollstelle bar erhoben werden (§ 79). 
Wegen der Gültigkeitsdauer und der Folgen 
eines Verlustes der Scheine gelten nach § 81 
die gleichen Bestimmungen wie bei Kontingent- 
scheinen (s. d.). 
VII. Über die Befreiung von der Verbrauchs- 
abgabe aus Billigkeitsgründen gemäß 
§ 3 Abs. 2 des G. und § 58 des G. ugl. 
Steuerbefreiungen II. 
VIII. Wegen der Strafen für die Er- 
wirkung einer nicht zustehenden Steuerbefreiung 
oder Steuervergütung Branntwein- 
verbrauchsabgabe IIf. Neben diesen 
Strasen spielen bei der Ausfuhr von Brannt- 
wein und Branntweinfabrikaten mit dem An- 
spruche auf Steuerfreiheit Vertragsstrafen 
eine wesentliche Rolle, die nach den 88 59c, 
69, 76, 764 und 761 bis zur Höhe von 1000 K 
bzw. 10 000 K von der Oberzolldirektion fest- 
gesetzt und im Verwaltungswege eingezogen 
werden können. 
IX. Statistische Angaben über die 
S. d. B. finden sich bei Branntwein- 
besteuerung V.I. 
Literatur (1. Branntweinbesteuerung a. E. 
Steuergesellschaften s. Gewerbesteuer 
II und III B. 
Steuerhinterziehungen und Stenerstrafen. 
Steuerhinterziehungen bei direk- 
ten Steuern sind Handlungen oder Unter- 
lassungen des Steuerpflichtigen — bzw. seines 
gesetzlichen Vertreters — zu dem Zwecke der 
Vermeidung seiner gesetzlich begründeten Heran- 
ziehung zu einer direkten Steuer überhaupt oder 
doch in dem vollen gesetzlichen Umfange. Neben 
den Steuerhinterziehungen sind in den Steuer- 
gesetzen in verschiedenem Umfange auch bloße 
Ordnungswidrigkeiten unter Strafe gestellt. 
I. Einkommen= und Ergänzungs- 
steuer. Wegen Einkommens steuerhin- 
terziehung wird bestraft, und zwar, wenn eine 
Verkürzung des Staates stattgefunden hat, mit 
dem vier= bis zehnfachen Betrage der Ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.