Steuerkataster — Steuerklassen
# 34). Für die Rheinprovinz und Westfalen
bestehen indes Strafbestimmungen nicht.
V. Gewerbesteuer,. Betriebssteuer
und Warenhaussteuer. Es wird als!
Steuerhinterziehung mit dem doppelten Betrage
der Jahressteuer bestraft die Unterlassung der!
vorgeschriebenen Anmeldung eines stenerpflich=
tigen Gewerbes (s. UAn= und Abmeldung,
steuerliche 1). Geldstrafe bis 300 K trifft
denjenigen, der a) die Verpflichtung der juristischen
Personen usw. zur Einreichung der Geschäftsbe-
richte usw. oder die Verpflichtung, auf besondere
Aufforderung des Gemeindevorstandes über Art
des Gewerbes, Betriebsstätten, Art und Zahl
der Hilfsversonen, Maschinen und auf Auf-
forderung des Vorsitzenden des Steuerausschusses
über die Klasse, in welche Ertrag und Anlage-
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VII. Während die unter I—VI besprochenen
Strafbestimmungen den Schutz des Steuer-
berechtigten gegen Schädigungen durch den
Steuerpflichtigen bezwecken, sind im Eink St G.,
Erg St G., Gew St G., Warenhaussteuergesetz und
KAz. auch solche zum Schutze des Steuer-
pflichtigen gegeben. Nach allen diesen Gesetzen
werden die bei der Veranlagung beteiligten
Beamten und Mitglieder der Kommissionen
und Ausschüsse, wenn sie die bei der Veranlagung
oder Bearbeitung der Rechtsmittel gegen diese
— und zwar infolge ihrer Beteiligung an den
Geschäften der Veranlagung (KGJ. 14, 299) —
zu ihrer Kenntnis gelangten Erwerbs-, Ver-
mögens= oder Einkommensverhältnisse eines
Steuerpflichtigen, insbesondere auch den Inhalt
einer von ihm abgegebenen Steuererklärung,
Vermögensanzcige oder Auskunft oder der hier-
und Betriebskapital fallen, Auskunft zu geben,
nicht erfüllt oder diese Austünfte wissentlich
unvollständig oder unrichtig abgibt; b) den
zuständigen Personen die Einsicht der gewerb= fängnis bis zu drei Monaten bestraft; dieselbe
lichen Anlagen, Betriebsstätten oder Vorräte Strafe trifft nach dem GewSt G. und Waren-
verweigert (ovgl. Gewerbesteuer III E 4#haussteuergesetz auch die unbefugte Offenbarung
und Steuererklärungen). Wegen des von Geschäftsgehcimnissen. Die Strafverfol-
Verfahrens und der Umwandlung der Strafe gung tritt nur auf Antrag ein. Antragsberech-
in Haft gilt dasselbe wie bei der Einkommen- tigt ist a) bei der Einkommen- und Ergänzungs-
steuer (s. o. unter 1). Die Strafen fließen steuer die Regierung und der Steuerpflichtige;
zur Staatskasse. (GewStGJ. §S#S# 70, 71, 73; b) bei der Gewerbe= und Warenhaussteuer hin-
Ausf Anw. hierzu Art. 51; Anw. zur Veranlagung sichtlich des Vorsitzenden und der Mitglieder
der Betriebssteuer Art. 9 St A□u. & 8.) Diese des Steuerausschusses der Steuerklasse I der
Strafbestimmungen finden auch auf die Wa---JM., im übrigen die Regierung, in beiden
renhaussteuerf(s. Warenhäuser und Fällen jedoch mit der Maßgabe, daß die Straf-
Warenhaussteuer) siungemäße Anwen= verfolgung stattfinden muß , wenn sie der
dung (Warenhaussteuergesetz § 13 Abs. 2, 3;I Steuerpflichtige unter Darlegung des Sach-
AusfAnw. zu demselben Art. 31). verhalts beansprucht und nicht Rücksichten des
VI. Soweit nach dem Kommunalab-= öffentlichen Wohles entgegenstehen; c) bei der
gabengesetz oder den auf Grund des- Gemeindebesteuerung der Gemeindevorstand und
selben erlassenen Gemeindesteuerordnungen den der Stenerpflichtige, gegen Mitglieder des Ge-
Steuerpflichtigen der Gemeindebehörde gegen- meindevorstandes auch die Kommunalaufsichts-
über die Verpflichtung zur Auskunftserteilung behörde. Das Verfahren ist stets das gerichtliche.
auferlegt ist, werden in der Absicht der Steuer= (EinkSt G. 75; Erg tG. 47; Gewst G.
hinterziechung gemachte unrichtige oder unvoll= 8 72; Warenhaussteuergesetz § 13 Abs. 3; KAG.
ständige Angaben mit dem vier= bis zehnfachen 8 80).
Betrage der stattgehabten oder beabsichtigten! Für das Gebiet der indirekten Steuern
Verkürzung, mindestens aber mit 100 ∆ be= s. Steuervergehen.
straft; ist die unrichtige oder unvollständige An- Steuerkataster sind amtliche Verzeichnisse der
gabe zwar wissentlich, aber nicht in der Absicht bei der und für die Veranlagung direkter Steuern
der Steuerhinterziehung erfolgt, so tritt Geld= lermittelten, für die Veranlagung wesentlichen
strafe von 3—100 K ein. Dieselben Strafen Tatsachen, im engern Sinne Verzeichnisse,
wic im Veranlagungsverfahren treten ein, wenn welche nicht nur für eine einzelne Veranlagung,
die Angaben zur Begründung des Einspruchs sondern unter Eintragung der eintretenden Ver-
(s. Einspruch in Steuerangelegen= änderungen für eine längere Zeitdauer bestimmt
heiten) gemacht sind. Wegen Straffreiheit sind, während die nur für eine einzelne Veran-
bei rechtzeitiger Berichtigung bzw. Ergänzung lagung dienenden als „Stenerlisten“ bezeichnet
gilt dasselbe wie bei der Einkommensteuer (s. o. werden. In Preußen werden als S. in der
unter 1), ebenso hinsichtlich des Verfahrens und Gesetzessprache nur die Grundstenerkataster, im
der Umwandlung der Geldstrafen; nur tritt Sprachgebrauch auch die Gebänudesteuerbücher
der Gemeindevorstand an die Stelle der Regie= bezeichnet. Vgl. Kataster.
rung und ist dem Gemeindevorstand nicht das Steuerklassen sind die innerhalb einer ein-
Recht eingeräumt, unter das gesetzliche Straf- zelnen Steuer unterschiedemnen Gruppen von
minimum herabzugehen. Außerdem können in stenerpflichtigen Personen oder Obijekten, für
den Steuerordnungen Ordnungsstrafen gegen welche die Besteucrung nach materiell oder
Zuwiderhandlungen bis zu 30 K angedroht formell von denen für die anderen Gruppen ab-
werden, deren Festsetzung stets durch den Ge= weichenden Grundsätzen erfolgt. Der Begriff
meindevorstand in Form des Strafbescheides fällt nicht zusammen mit dem der „Steuer-
nach den Regeln des § 459 St PO. zu erfolgen stusen“, die sich nicht durch voneinander ab-
hat und nach den dortigen Regeln anfechtbar weichende Besteuerungsgrundsätze, sondern nur
ist. (KAz. §§ 79, 81, 82; AusfAnw. hierzu durch die Höhe der Steuersätze unterscheiden.
Art. 48, 50.) Die Abgrenzung der kann nach Art oder
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 2. Aufl. II. 1
über gepflogenen Verhandlungen unbefugt offen-
baren, mit Geldstrafe bis zu 1500 K oder Ge-
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