Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Steuerkataster — Steuerklassen 
# 34). Für die Rheinprovinz und Westfalen 
bestehen indes Strafbestimmungen nicht. 
V. Gewerbesteuer,. Betriebssteuer 
und Warenhaussteuer. Es wird als! 
Steuerhinterziehung mit dem doppelten Betrage 
der Jahressteuer bestraft die Unterlassung der! 
vorgeschriebenen Anmeldung eines stenerpflich= 
tigen Gewerbes (s. UAn= und Abmeldung, 
steuerliche 1). Geldstrafe bis 300 K trifft 
denjenigen, der a) die Verpflichtung der juristischen 
Personen usw. zur Einreichung der Geschäftsbe- 
richte usw. oder die Verpflichtung, auf besondere 
Aufforderung des Gemeindevorstandes über Art 
des Gewerbes, Betriebsstätten, Art und Zahl 
der Hilfsversonen, Maschinen und auf Auf- 
forderung des Vorsitzenden des Steuerausschusses 
über die Klasse, in welche Ertrag und Anlage- 
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VII. Während die unter I—VI besprochenen 
Strafbestimmungen den Schutz des Steuer- 
berechtigten gegen Schädigungen durch den 
Steuerpflichtigen bezwecken, sind im Eink St G., 
Erg St G., Gew St G., Warenhaussteuergesetz und 
KAz. auch solche zum Schutze des Steuer- 
pflichtigen gegeben. Nach allen diesen Gesetzen 
werden die bei der Veranlagung beteiligten 
Beamten und Mitglieder der Kommissionen 
und Ausschüsse, wenn sie die bei der Veranlagung 
oder Bearbeitung der Rechtsmittel gegen diese 
— und zwar infolge ihrer Beteiligung an den 
Geschäften der Veranlagung (KGJ. 14, 299) — 
zu ihrer Kenntnis gelangten Erwerbs-, Ver- 
mögens= oder Einkommensverhältnisse eines 
Steuerpflichtigen, insbesondere auch den Inhalt 
einer von ihm abgegebenen Steuererklärung, 
Vermögensanzcige oder Auskunft oder der hier- 
und Betriebskapital fallen, Auskunft zu geben, 
nicht erfüllt oder diese Austünfte wissentlich 
unvollständig oder unrichtig abgibt; b) den 
zuständigen Personen die Einsicht der gewerb= fängnis bis zu drei Monaten bestraft; dieselbe 
lichen Anlagen, Betriebsstätten oder Vorräte Strafe trifft nach dem GewSt G. und Waren- 
verweigert (ovgl. Gewerbesteuer III E 4#haussteuergesetz auch die unbefugte Offenbarung 
und Steuererklärungen). Wegen des von Geschäftsgehcimnissen. Die Strafverfol- 
Verfahrens und der Umwandlung der Strafe gung tritt nur auf Antrag ein. Antragsberech- 
in Haft gilt dasselbe wie bei der Einkommen- tigt ist a) bei der Einkommen- und Ergänzungs- 
steuer (s. o. unter 1). Die Strafen fließen steuer die Regierung und der Steuerpflichtige; 
zur Staatskasse. (GewStGJ. §S#S# 70, 71, 73; b) bei der Gewerbe= und Warenhaussteuer hin- 
Ausf Anw. hierzu Art. 51; Anw. zur Veranlagung sichtlich des Vorsitzenden und der Mitglieder 
der Betriebssteuer Art. 9 St A□u. & 8.) Diese des Steuerausschusses der Steuerklasse I der 
Strafbestimmungen finden auch auf die Wa---JM., im übrigen die Regierung, in beiden 
renhaussteuerf(s. Warenhäuser und Fällen jedoch mit der Maßgabe, daß die Straf- 
Warenhaussteuer) siungemäße Anwen= verfolgung stattfinden muß , wenn sie der 
dung (Warenhaussteuergesetz § 13 Abs. 2, 3;I Steuerpflichtige unter Darlegung des Sach- 
AusfAnw. zu demselben Art. 31). verhalts beansprucht und nicht Rücksichten des 
VI. Soweit nach dem Kommunalab-= öffentlichen Wohles entgegenstehen; c) bei der 
gabengesetz oder den auf Grund des- Gemeindebesteuerung der Gemeindevorstand und 
selben erlassenen Gemeindesteuerordnungen den der Stenerpflichtige, gegen Mitglieder des Ge- 
Steuerpflichtigen der Gemeindebehörde gegen- meindevorstandes auch die Kommunalaufsichts- 
über die Verpflichtung zur Auskunftserteilung behörde. Das Verfahren ist stets das gerichtliche. 
auferlegt ist, werden in der Absicht der Steuer= (EinkSt G. 75; Erg tG. 47; Gewst G. 
hinterziechung gemachte unrichtige oder unvoll= 8 72; Warenhaussteuergesetz § 13 Abs. 3; KAG. 
ständige Angaben mit dem vier= bis zehnfachen 8 80). 
Betrage der stattgehabten oder beabsichtigten! Für das Gebiet der indirekten Steuern 
Verkürzung, mindestens aber mit 100 ∆ be= s. Steuervergehen. 
straft; ist die unrichtige oder unvollständige An- Steuerkataster sind amtliche Verzeichnisse der 
gabe zwar wissentlich, aber nicht in der Absicht bei der und für die Veranlagung direkter Steuern 
der Steuerhinterziehung erfolgt, so tritt Geld= lermittelten, für die Veranlagung wesentlichen 
strafe von 3—100 K ein. Dieselben Strafen Tatsachen, im engern Sinne Verzeichnisse, 
wic im Veranlagungsverfahren treten ein, wenn welche nicht nur für eine einzelne Veranlagung, 
die Angaben zur Begründung des Einspruchs sondern unter Eintragung der eintretenden Ver- 
(s. Einspruch in Steuerangelegen= änderungen für eine längere Zeitdauer bestimmt 
heiten) gemacht sind. Wegen Straffreiheit sind, während die nur für eine einzelne Veran- 
bei rechtzeitiger Berichtigung bzw. Ergänzung lagung dienenden als „Stenerlisten“ bezeichnet 
gilt dasselbe wie bei der Einkommensteuer (s. o. werden. In Preußen werden als S. in der 
unter 1), ebenso hinsichtlich des Verfahrens und Gesetzessprache nur die Grundstenerkataster, im 
der Umwandlung der Geldstrafen; nur tritt Sprachgebrauch auch die Gebänudesteuerbücher 
der Gemeindevorstand an die Stelle der Regie= bezeichnet. Vgl. Kataster. 
rung und ist dem Gemeindevorstand nicht das Steuerklassen sind die innerhalb einer ein- 
Recht eingeräumt, unter das gesetzliche Straf- zelnen Steuer unterschiedemnen Gruppen von 
minimum herabzugehen. Außerdem können in stenerpflichtigen Personen oder Obijekten, für 
den Steuerordnungen Ordnungsstrafen gegen welche die Besteucrung nach materiell oder 
Zuwiderhandlungen bis zu 30 K angedroht formell von denen für die anderen Gruppen ab- 
werden, deren Festsetzung stets durch den Ge= weichenden Grundsätzen erfolgt. Der Begriff 
meindevorstand in Form des Strafbescheides fällt nicht zusammen mit dem der „Steuer- 
nach den Regeln des § 459 St PO. zu erfolgen stusen“, die sich nicht durch voneinander ab- 
hat und nach den dortigen Regeln anfechtbar weichende Besteuerungsgrundsätze, sondern nur 
ist. (KAz. §§ 79, 81, 82; AusfAnw. hierzu durch die Höhe der Steuersätze unterscheiden. 
Art. 48, 50.) Die Abgrenzung der kann nach Art oder 
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 2. Aufl. II. 1 
über gepflogenen Verhandlungen unbefugt offen- 
baren, mit Geldstrafe bis zu 1500 K oder Ge- 
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