642 Steuerkredite — Steuerveranlagung
Umfang der Besteuerungsmerkmale erfolgen. Jahre 1900 wieder beseitigt worden. Einer
S. nach der Art der letzter. n enthielt die preuß. Entscheidung der vereinigten Steuersenate —
Gewerbesteuer bis zum Gew St G. vom 24. Juni nicht der sämtlichen vereinigten Senate des
1891 (( Gewerbesteuer II) und die Klas-OBG. — bedarf es bei Abweichung in einer
sensteuer (s. d. und Einkommensteuer II) Rechtsfrage von einer früheren Entscheidung
bis zu dem G. vom 25. Mai 1873, während eines Steuersenats oder der ehemaligen Kammer
die sog. „klassifizierte Einkommensteuer“ niemals eines solchen oder der vereinigten Steuersenate
S. gehabt hat, sondern stets nur Steuerstusen. (G. vom 26. März 1893 Art. 5, 6), und zwar
Von den heutigen direkten Steuern Preußens entscheidet dieses — kleine — Plenum in der
kennen die Bezeichnung S. nur noch die Real- Sache selbst, nicht bloß wie das große Plenum
steuern. Bei der Gewerbesteuer (s. d. III) nur über die streitige Rechtsfrage (ogl. Ober-
sind die S. aber nicht mehr gqualitativ, sondern verwaltungregericht II). Die wich-
quantitativ nach der Höhe des Ertrages und des tigeren Entscheidungen der Steuersenate werden
Anlage= und Betrieb- ökapitals abgegrenzt; gleich= in Ergänzungsbänden zu den Cntscheidungen
wohl sind es wirkliche S., weil die Veranlagung des OV. unter dem Titel „Entscheidungen des
materiell und formell verschieden ist. Bei der #k#l. Preuß. Oberverwaltungsgerichts in Staats-
Grundsteuer (s. d. III) sind S. die Kulturarten, steuersachen“ veröffentlicht.
dagegen die Bonitätstlassen innerhalb derselben; Maatz, Die Rechtsprechung des OG. in Staats-
in Wahrheit Steuerstufen. Bei der Gebäude= steuersachen.
steuer (s. d. II) bestehen zwei S., die mit 4% Steuerstrafen s. Steuerhinterzie-
und die mit 200 zu besteuernden Gebäude-hungen und Steuerstrafen.
Bei der Einkommensteuer bestehen tatsächluch Steuerveranlagung. I. Begriff. S. ist
mit Rücksicht auf die Verschiedenheit des Ver= im weiteren Sinne der Inbegriff der auf die
anlagungsverfahrens zwei S., Steuerpflichtige Feststellung der einzelnen Steuerschuldigleiten,
mit Einkommen bis zu 3000 K und solche mit des von dem einzelnen Steuerpflichtigen zu ent-
Einkommen über 3000 2 richtenden oder als Grundlage für eine solche
Steuerkredite s. St un dung der Zölle Feststellung durch einen andern steuerberech-
und indirekten Steuern. 1 Verband dienenden Steuerbetrages, ge-
Stei#lerpflicht ist die Verpflichtung, sich dem srichteten Tätigkeit der Steuerverwaltung und
Besteuerungsrecht eines öffentlichre chtlichen Ver= ihrer Hilfsorgane. Sie umfaßt also in diesem
bandes zu unterwerfen. Die gebräuchliche Un= Sinne alle derartigen Tätigkeiten bis zur end-
terscheidung von subiektiver und obiettiver S. gültigen Feststellung der Steunerschuldigkeiten,
ist ungenan; denn eine „Pflicht" kann immer somit einschließlich des Rechtemittelverfahrens.
nur eine Person oder Personenmehrheit haben. Im engeren und eigentlichen Sinne versteht man
Was man mit objektiver S. bezeichnet, ist in unter S. nur diese Tätigkeiten zur erstin-
Wahrheit die Begründung und Umgrenzung der stanzlichen Feststellung der Steuerschuldig-
S. durch objektive Tatsachen (Besitz oder Bezug leiten und im engsten Sinne auch diese nur mit
von Sachgütern, wirtschaftliche Vorgänge usw.), Ausschluß der zur Vorbereitung dieser Fest-
und die Vorschriften einzelner Steuergesetze stellung dienenden Geschäfte, also den Veran-
über die „objektive S.“ bezeichnen den Gegen= lagungsbeschluß. Mißt man diesem die Bedeu-
stand, den Maßstab, die Bemessungsgrundlage tung bei, daß erst durch ihn, den den einzelnen
der Steuer. Vgl. im übrigen Steuer und in Anspruch nehmenden Akt des Steuerberech-
über die S. bei den einzelnen Steuern die tigten, die Steuerforderung als Vermögensstück
Artikel über letztere sowie Doppelbesteue= entsteht, so kann von einer Veranlagung in diesem
rung; Erwerbsgesellschaften; Ju- allerengsten Sinne nur bei diretten Steuern
ristische Personen; Kommunalab--die Rede sein. Denn bei den indirekten entsteht
gabengesetz; Kreisabgaben; Ge-= die Steuerforderung bereits durch das die
meindebesteuerung der Beamten Steuerpflicht begründende — bei Steuern nach
usw.; Gemeindebesteuerung der Art der Hundesteuer sich täglich wiederholende
Militärpersonen. (O##. 52, 133) — Ereignis, mag auch noch
Steuerreklamationen s. Reklamationen ein besonderes Verfahren erforderlich sein, um
(in Steuerangelegenheiten). die ziffermäßige Höhe der Steuerschuld zu be-
Steuerreste fH. Verjährung von sechnen (O##. 55 S. 120 und 161). Das
Steuern und Abgaben. Ergebnis der Veranlagung zu indirekten
Steuersekretäre, Steuersupernumerare s. Steuern wird daher auch nicht rechtskrästig in
Steuerverwaltung (direkte) II; dem Sinne, daß der Stenerberechtigte innerhalb
Subalternbeamte (Prüfung) und der Verjährungsfrist gehindert wäre, die Ver-
Hilfsbeamte (steuerliche). anlagung zurüclzuziehen und durch eine andere
Steuersenate beim Oberverwaltungsgericht. zu ersetzen (im Gegensatz zur Nachbesteuerung,
Zur Erledigung der Beschwerden in Staats- die nicht an die Stelle einer andern Veranlagung,
steuersachen (Einkommen-, Ergänzungs-, Ge= sondern höchstens neben eine solche tritt). Es
werbe= und Warenhaussteuersachen), für welche würde daher, um Mißverständnisse zu vermeiden,
das O#6. zuständig ist, bestehen zurzeit zwei richtiger erscheinen, den Begriff der S. auf
Steuersenate, die in der gleichen Weise wie dasjenige Gebiet zu beschränken, wo ihr nach der
die anderen Senate des Gerichtshofs (s. Ober = Rechtsprechung des O# . eine konstitutive, die
verwaltungsgericht) zusammengesetzt Steuerforderung gegen den einzelnen erst be-
sind und gebildet werden. Die durch das G. gründende Bedeutung zukommt, auf das der
vom 26. März 1893 (GE. 60) zugelassene und direkten Steuern. Hier soll nur die
seitdem geübte Einteilung in Kammern ist im Veranlagung zur Staatseinkom-