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Steueweranlagung
men= und Ergänzungssteuer in dem den oder deren Vertretern die erforderliche Aus-
engeren Sinne, ausschließlich des I lunft über ihren Arbeitgeber und ihre Arbeits-
Rechtsmittelverfahrens, aber ein- stätte zu erteilen. Die Personenstandsaufnahme
schließlich der Vorbereitung der kann durch „Hauslisten“" erfolgen, indem
Veranlagung zur Darstellung ge= den zur Auskunftserteilung Verpflichteten For-
langen. Wegen des Recktemittelverjahrens mulare zur Ausfüllung zugestellt werden. Dabei
s. die Artikel über die einzelnen Steuern sowie kann den Haushaltungsvorständen anheimgestellt
Rechtsmittel, Einspruch in Steuer- werden, in besondere Spalten der Hauelisten
angelegenhe i ten, Berufung b ei freiwillige Angaben über ihre und ihrer Haus-
direkten Steuern, Beschwerde bei haltungeangehörigen Einkommens= und Ver-
direkten Steuern, Reklamationen mögensverhältnisse zu machen; derartige Auf-
(in Steuerangele ; enheiten), Re- 6 forderungen müssen aber die Belehrung ent-
monstration, Rekurs in Steueran= halten, daß eine Verpflichtung zur Auskunfts-
gelegenheit . in und über die Veranlagung erteilung über diese Verhältnisse nicht besteht,
der Grund---, Gebäude-, Gewerbe-, Hausierge= daß aber wissentlich unrichtige Angaben straf-
werbe--, Wanderlager- und Warenhaussteuer,
Kommunalabgaben, Kreissteuern die Artitel
über diese Stenern, beziglich der Reia szu-
wachssteuer Wertzuwachssteuer.
11. Die VNeranlagung zur Einkom-
men= und Ergän zungssteuer nach
dem Einl StG. vom 24. Juni 181/19. Juni 1906
und dem CrgStG. vom 15. Juli 1993/19. Juni
1906.
1. Ort der Veranlagung. Die Ver-
anlagung erfolgt in der Regel dort, wo der
Steuerpflichtige zur Keit der Personenstands-
aufnahme (s. unter 2) seinen Wohynsitz oder in
Crmangelung eines solchen seinen Ausenthalt
hat. Bei mehrfachem Wohnsitz hat der Steuer-
pflichtige die Wahl; macht er vom Wahlrecht
nicht Gebrauch, so gilt von mehreren Veran-
lagungen die höckste. Preußen, die im IJnland
weder Wohnsitz noch Ausenthalt haben, werden
am letzten inländischen Wohn= oder Aufenthalts-
ort veranlagt, nick tphosiscke in Preusen ihren
Eitz habende Personen am Crte ihres Sites
in Preusten, Personen, die nur wegen Grund-
besitzes oder Gewerbebetriebes in Preusien oder
wegen einer Besoldung usw. aus der preuß.
Staatstasse steuerpflichtig sind, am Ort des
Grundbesitzes, Gewerbebetricbes oder der zah-
lenden Kasse. Crgibt sich nach diesen Regeln
der Veranlagungsort nicht, so bestimmt ihn der
M. (Cinl StG. § 21; CrgStG. 8§ 20; Ausf-
Anw. zu beiden Art. 39).
2. Die Vorbereitung der Ver-
anlagung beginnt mit der Personen-
stan dsaufnahme,, d. i. eine zur nament-
lichen Feststellung der Cinkommensteuerpflich-=
tigen alljährlich erfolgende Aufnahme des Per-
sonenstandes. Sie liegt dem Gemeindes Guts)-
vorstande ob und sindet in der Zeit vom 27. Oit.
bis 18. Nov. an einem von der Regierung be-
stimmten Termine statt. Wo sie nicht auf Grund
der vorjährigen, bei der Gegenwart erhaltenen
Personenverzeichnisse, An= und Abmeldungen
usw. erfolgen kann, muß eine genauc örtliche
Zählung stattfinden. Dabei sind die Haus-
besitzer verpflichtet, der Behörde die auf dem
Grundstück vorhandenen Personen mit Namen,
Berufs= oder Crwerbsart, Geburtsort, Geburts-
bar sind. Der Vorsitzende der Veranlagungs-
tommission kann die Anwendung von Haus-
listen anordnen und unter Genehmigung des
Vorsitzenden der Berufungskommission deren
Cinrichtung, soweit die Liste der Einkommen-
steuerveranlagung dient, vorschreiben. Das Er-
gebnis der Personenstandsaufnahme wird in ein
Personenverzeichnis eingetragen (Eink-
St G. 88 22, 23; AussAnw. hierzu Art. 40, 41
und Anderungen vom 1. Juli 1909). Der Ge-
mmeinde (Ents)vorstand hat über die Besitz-,
Vermögens= und Cintommensrverhältnisse sowie
sonstige für die Veranlagung relevante Verhält-
nisse der Steuerpflichtigen möglichst vollständige
Nackhrichten einzuziehen. Zu diesem Behufe ist
er auch befugt, von denjenigen, die für die
wece ihrer Haushaltung oder bei Ausübung
chres Berufes oder Gewerbes andere Personen
dauernd gegen Gehalt oder Lohn beschäftigen,
über dieses Cinkommen, sofern es jährlich 3000 .K
nicht übersteigt, binnen einer Frist von min-
destens 2 Wochen Auskunft zu erfordern; die
Auskunftspflicht besteht gegenüber dem Ge-
meinde (Guts)vorstande der gewerblichen Nieder-
lassung, in Crmangelung einer solchen des Wohn-
sites, besteht auch für die gesetzlichen Vertreter
nichtphysischer Personen und erstreckt sich auf
a) Bezeichnung der zur Zeit der Anfrage be-
schäftigten Personen nach Namen, Wohnort und
Wohnung, soweit Wohnort und Wohnung dem
Arbeitgeber bekannt sind; b) das Einkommen,
welches die zu a bezeichneten Arbeitnehmer
seit dem 1. Jan. des Auslunftsjahres oder seit
dem späteren Beginn ihrer Beschäftigung bis
zum 30. Sept. desselben Jahres an barem
Lohne oder Gehalt und Naturalien aus dem
Arbeits= oder Dienstverhältnisse tatsächlich be-
zogen haben; statt dessen kann für Personen,
die bei dem Arbeitgeber schon in dem ganzen
der Auslunftserteilung unmittelbar vorangegan-
genen Kalenderjahre beschäftigt waren, das tat-
sächliche Eintommen dieses Jahres angegeben
werden; Naturalbezüge, insbesondere Wohnung
oder freie Station, sind ohne Wertangabe nam-
haft zu machen. Das Crgebnis trägt der Ge-
meinde (Guts)vorstand in die Staats-
steuerliste ein, für die Personen mit
tag und Religionsbelenntnis, für Arbeiter, Dienst= Einkommen bis zu 900 K, wo deren Veran-
boten und Gewerbegehilfen auch den Arbeitgeber
und die Arbeitsstätte anzugeben, die Haushal-
tungsvorstände, dem Hausbesitzer die erforderliche
Auslunft über die zu ihrem Hausstand gehörigen
Personen zu erteilen. Arbeiter, Dienstboten und
Gewerbegehilsen haben den Haushaltungsvorstän-
lagung erforderlich ist, in eine Gemeinde-
steuer liste. Er bereitet serner die Staats-
steuerrolle vor, stellt ein Verzeichnis der
seines Crachtens nach Einkommen von mehr
als 3000 A zu veranlagenden und der bisher
nach einem solchen veranlagten Personen sowie
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