Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Steueweranlagung 
men= und Ergänzungssteuer in dem den oder deren Vertretern die erforderliche Aus- 
engeren Sinne, ausschließlich des I lunft über ihren Arbeitgeber und ihre Arbeits- 
Rechtsmittelverfahrens, aber ein- stätte zu erteilen. Die Personenstandsaufnahme 
schließlich der Vorbereitung der kann durch „Hauslisten“" erfolgen, indem 
Veranlagung zur Darstellung ge= den zur Auskunftserteilung Verpflichteten For- 
langen. Wegen des Recktemittelverjahrens mulare zur Ausfüllung zugestellt werden. Dabei 
s. die Artikel über die einzelnen Steuern sowie kann den Haushaltungsvorständen anheimgestellt 
Rechtsmittel, Einspruch in Steuer- werden, in besondere Spalten der Hauelisten 
angelegenhe i ten, Berufung b ei freiwillige Angaben über ihre und ihrer Haus- 
direkten Steuern, Beschwerde bei haltungeangehörigen Einkommens= und Ver- 
direkten Steuern, Reklamationen mögensverhältnisse zu machen; derartige Auf- 
(in Steuerangele ; enheiten), Re- 6 forderungen müssen aber die Belehrung ent- 
monstration, Rekurs in Steueran= halten, daß eine Verpflichtung zur Auskunfts- 
gelegenheit . in und über die Veranlagung erteilung über diese Verhältnisse nicht besteht, 
der Grund---, Gebäude-, Gewerbe-, Hausierge= daß aber wissentlich unrichtige Angaben straf- 
werbe--, Wanderlager- und Warenhaussteuer, 
Kommunalabgaben, Kreissteuern die Artitel 
über diese Stenern, beziglich der Reia szu- 
wachssteuer Wertzuwachssteuer. 
11. Die VNeranlagung zur Einkom- 
men= und Ergän zungssteuer nach 
dem Einl StG. vom 24. Juni 181/19. Juni 1906 
und dem CrgStG. vom 15. Juli 1993/19. Juni 
1906. 
1. Ort der Veranlagung. Die Ver- 
anlagung erfolgt in der Regel dort, wo der 
Steuerpflichtige zur Keit der Personenstands- 
aufnahme (s. unter 2) seinen Wohynsitz oder in 
Crmangelung eines solchen seinen Ausenthalt 
hat. Bei mehrfachem Wohnsitz hat der Steuer- 
pflichtige die Wahl; macht er vom Wahlrecht 
nicht Gebrauch, so gilt von mehreren Veran- 
lagungen die höckste. Preußen, die im IJnland 
weder Wohnsitz noch Ausenthalt haben, werden 
am letzten inländischen Wohn= oder Aufenthalts- 
ort veranlagt, nick tphosiscke in Preusen ihren 
Eitz habende Personen am Crte ihres Sites 
in Preusten, Personen, die nur wegen Grund- 
besitzes oder Gewerbebetriebes in Preusien oder 
wegen einer Besoldung usw. aus der preuß. 
Staatstasse steuerpflichtig sind, am Ort des 
Grundbesitzes, Gewerbebetricbes oder der zah- 
lenden Kasse. Crgibt sich nach diesen Regeln 
der Veranlagungsort nicht, so bestimmt ihn der 
M. (Cinl StG. § 21; CrgStG. 8§ 20; Ausf- 
Anw. zu beiden Art. 39). 
2. Die Vorbereitung der Ver- 
anlagung beginnt mit der Personen- 
stan dsaufnahme,, d. i. eine zur nament- 
lichen Feststellung der Cinkommensteuerpflich-= 
tigen alljährlich erfolgende Aufnahme des Per- 
sonenstandes. Sie liegt dem Gemeindes Guts)- 
vorstande ob und sindet in der Zeit vom 27. Oit. 
bis 18. Nov. an einem von der Regierung be- 
stimmten Termine statt. Wo sie nicht auf Grund 
der vorjährigen, bei der Gegenwart erhaltenen 
Personenverzeichnisse, An= und Abmeldungen 
usw. erfolgen kann, muß eine genauc örtliche 
Zählung stattfinden. Dabei sind die Haus- 
besitzer verpflichtet, der Behörde die auf dem 
Grundstück vorhandenen Personen mit Namen, 
Berufs= oder Crwerbsart, Geburtsort, Geburts- 
bar sind. Der Vorsitzende der Veranlagungs- 
tommission kann die Anwendung von Haus- 
listen anordnen und unter Genehmigung des 
Vorsitzenden der Berufungskommission deren 
Cinrichtung, soweit die Liste der Einkommen- 
steuerveranlagung dient, vorschreiben. Das Er- 
gebnis der Personenstandsaufnahme wird in ein 
Personenverzeichnis eingetragen (Eink- 
St G. 88 22, 23; AussAnw. hierzu Art. 40, 41 
und Anderungen vom 1. Juli 1909). Der Ge- 
mmeinde (Ents)vorstand hat über die Besitz-, 
Vermögens= und Cintommensrverhältnisse sowie 
sonstige für die Veranlagung relevante Verhält- 
nisse der Steuerpflichtigen möglichst vollständige 
Nackhrichten einzuziehen. Zu diesem Behufe ist 
er auch befugt, von denjenigen, die für die 
wece ihrer Haushaltung oder bei Ausübung 
chres Berufes oder Gewerbes andere Personen 
dauernd gegen Gehalt oder Lohn beschäftigen, 
über dieses Cinkommen, sofern es jährlich 3000 .K 
nicht übersteigt, binnen einer Frist von min- 
destens 2 Wochen Auskunft zu erfordern; die 
Auskunftspflicht besteht gegenüber dem Ge- 
meinde (Guts)vorstande der gewerblichen Nieder- 
lassung, in Crmangelung einer solchen des Wohn- 
sites, besteht auch für die gesetzlichen Vertreter 
nichtphysischer Personen und erstreckt sich auf 
a) Bezeichnung der zur Zeit der Anfrage be- 
schäftigten Personen nach Namen, Wohnort und 
Wohnung, soweit Wohnort und Wohnung dem 
Arbeitgeber bekannt sind; b) das Einkommen, 
welches die zu a bezeichneten Arbeitnehmer 
seit dem 1. Jan. des Auslunftsjahres oder seit 
dem späteren Beginn ihrer Beschäftigung bis 
zum 30. Sept. desselben Jahres an barem 
Lohne oder Gehalt und Naturalien aus dem 
Arbeits= oder Dienstverhältnisse tatsächlich be- 
zogen haben; statt dessen kann für Personen, 
die bei dem Arbeitgeber schon in dem ganzen 
der Auslunftserteilung unmittelbar vorangegan- 
genen Kalenderjahre beschäftigt waren, das tat- 
sächliche Eintommen dieses Jahres angegeben 
werden; Naturalbezüge, insbesondere Wohnung 
oder freie Station, sind ohne Wertangabe nam- 
haft zu machen. Das Crgebnis trägt der Ge- 
meinde (Guts)vorstand in die Staats- 
steuerliste ein, für die Personen mit 
tag und Religionsbelenntnis, für Arbeiter, Dienst= Einkommen bis zu 900 K, wo deren Veran- 
boten und Gewerbegehilfen auch den Arbeitgeber 
und die Arbeitsstätte anzugeben, die Haushal- 
tungsvorstände, dem Hausbesitzer die erforderliche 
Auslunft über die zu ihrem Hausstand gehörigen 
Personen zu erteilen. Arbeiter, Dienstboten und 
Gewerbegehilsen haben den Haushaltungsvorstän- 
lagung erforderlich ist, in eine Gemeinde- 
steuer liste. Er bereitet serner die Staats- 
steuerrolle vor, stellt ein Verzeichnis der 
seines Crachtens nach Einkommen von mehr 
als 3000 A zu veranlagenden und der bisher 
nach einem solchen veranlagten Personen sowie 
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