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Steuerveranlagung
ein Verzeichnis der zu guen nicht- der Vorsitzende der Veranlagungskommission,
physischen Personen auf (Eink St G. 8 23 Abs. 4, 5 in dessen Behinderung der von der Regierung
in der Fassung des Abänderung Hesete vom ernannte Stellvertreter; der Vorsitzende kann
18. Juni 1907 (8S. 139 —, §5 24; ErgStG. aber auch andere geeignete Mitglieder der Ver-
21: Ausf Anw. Art. 13 in der Fassung der anlagungskommission oder des Schätzungsaus-
Abänderungen der Ausf Anw. vom 4. Juli 1909; schusses mit seiner Vertretung allgemein oder in
Vf. vom 5. Juli 1907 — Mittd St. 52, 33). einzelnen Geschäften oder Geschäftszweigen beauf-
Hicrauf erfolgt so rechtzeitig, daß sie bis zum 8., tragen. Die Aufgabe der Schätzungsausschüsse
in großen Städten bis zum 20. Dezember ab- besteht in der Hauptsache in der Begutachtung
geschlossen ist, eine Voreinschätzung der des der Ergänzungssteuer unterliegenden Grund-
mit Einkommen von nicht mehr als 3000 .K zu vermögens, gewerblichen Anlage= und Betriebs-
veranlagenden physischen Personen durch die kapitals und solcher Bestandteile des Kapital-
Vorcinschätzungskommission. Diese vermögens, welche, wie z. B. Papiere ohne
ist für jede einzelne Gemeinde (Gutsbezirk) Börsenkurs oder Kuxe, nach dem Verkaufswert
oder — nach Anhörung der Beteiligten und im zu veranschlagen sind, oder bei denen es sich
Einvernehmen mit dem BezA. — für mehrere um die Schätzung des Geldwertes von Natu-
gebildet; sie besteht aus dem Gemeindel Guts)= ralien handelt; in geeigneten Fällen kann der
vorsteher bzw. einem von der Regierung be-Vorsitzende der Veranlagungskommission auch
stimmten der mehreren GemeindekGuts)vor-! Gutachten des Ausschusses über den Umfang
steher als Vorsitzendem und auf drei Jahre in des Kapitalvermögens einzelner Stenerpflich-
der Mehrzahl gewählten, in der Minderzahl tiger einholen. Die Zuständigkeit der Schätzungs-
von der Regierung ernannten Mitgliedern; jede ausschüsse richtet sich hinsichtlich des Grund-
Gemeinde und jeder Gutsbezirk muß mindestens vermögens und des bergbaulichen Anlage= und
durch ein gewähltes Mitglied vertreten sein. Betriebskapitals nach der Belegenheit desselben:
In gleicher Weise werden Stellvertreter bestellt. im übrigen ist sie für die in dem betreffenden
Große Voreinschätzungskommissionen können in Bezirk zu veranlagenden Steuerpflichtigen be-
Unterkommissionen geteilt werden. Diese bleiben gründet. Die Schätzungsausschüsse müssen ihre
aber unter der Oberleitung des Vorsitzenden. Arbeiten so zeitig beenden, daß diese bei Prü-
Die Mitglieder werden an Eides Staat auf fung und Beanstandung der Vermögensanzeigen
pflichtmäßige Tätigkeit und Verschwiegenheit berücksichtigt werden können. Die Grundlage
verpflichtet. Dic Kommission prüft die Vor= der Beratungen der Schätzungzausschüsse bilden
arbeiten des Gemeindevorstandes und schlägt
die Steuersätze auf Grund ihrer Schätzung des
Einkommens nach Maßgabe der gesetzlichen Be-
stimmungen, insbesondere auch der Bestimmun-
gen über die Ermäßigungen des Steuersatzes
wegen des Vorhandenseins der nach § 19 Eink-
St G. zu berücksichtigenden Familienmitglieder
und über die Berücksichtigung wirtschaftlicher
Verhältnisse (vgl. Einkommensteuer III C)
die Vorarbeiten des — ihr in der Regel auch
als Mitglied angehörenden — Katasterkontrol-
leurs und dez Vorsitzenden der Veranlagungs-
kommission. Der Katasterkontrolleur stellt hin-
sichtlich des Grundvermögens für jeden Steuer-
pflichtigen einen Schätzungsbogen auf.
Über das gewerbliche Anlage= und Betriebs-
kapital wird für jeden Steuerpflichtigen vom-
Vorsitzenden des für seine Veranlagung zustän-
vor und trägt die Vorschläge in die Staats= digen Gewerbesteuerausschusses ein Per-
steuer= und Gemeindesteuerliste ein; hinsichtlich sonalblatt aufggestellt; ebenso stellt der
der nach ihrem Urteil mit mehr als 3000 K Vorsitzende der Veranlagungskommission seine
zu veranlagenden Personen prüft sie nur die Ermittlungen in einem Personalblatt zusammen;
Eintragungen des Gemeindevorstandes, schlägt Schätzungsbogen und Personalblätter gibt der
aber keinen Steuersatz vor; mit den nicht= Vorsitzende der Veranlagungskommission nach
physischen Personen hat sie sich überhaupt nicht einer Vorprüfung an den Schätungsausschuß,
zu befassen, und von den Steuererklärungen ebenso die sonstigen Vorarbeiten, wie ein Pächter-
erhält sie keine Kenntnis (Eink StG. §§ 32, 33; verzeichnis ((Grrundvermögen) und die
Ausf Anw. Art. 441—47 und 49 mit den Ande= von den Gemeindek Gutsyvorständen aufzustel-
rungen vom 1. Juli 1909). Bei der Ergän= lenden Nachweisungen der gewerbesteuerfreien
zungssteuer findet eine Voreinschätzung Gewerbetreibenden. Der Schätzungsausschuß
nicht statt, wohl aber eine Vorbereitung der kann das gesamte Material des Vorsitzenden
Veranlagung durch die Schätzungsaus= der Veranlagungskommission einsehen, Sach-
schüsse. Die Schätzungsausschüsse, deren einer verständige und Auskunftspersonen uneidlich
für jeden Veranlagungsbezirk besteht, sind Or= vernehmen und mit beratender Stimme zu den
gane der Veranlagungskommissionen; sie setzen Verhandlungen Zuziehen. Seine Gunutachten
sich zusammen aus dem Vorsitzenden der Ver-- werden in der Sitzung in die Schätzungsbogen,
anlagungskommission oder dem von ihm zu be= Personalblätter und die ihm wegen des Kapital-
zeichnenden Stellvertreter und mindestens vier: vermögens, ebenfalls nach vorgeschriebenem
Mitgliedern, von denen zwei ständige durch die Muster gemachten Vorlagen eingetragen. Die
Regierung ernannt, die übrigen aus der Zahl] Arbeiten des Schätzungsausschusses müssen bis
der gewählten Mitglieder oder stellvertretenden zu dem Termin für den Eingang der Vermögens-
Mitglieder der Veranlagungskommission durch anzeigen, der mit dem der Steucrerklärungen
diese abgeordnet werden: die Mitgliederzahl be= zusammenfällt (vgl. Steuererklärun-
stimmt der FM#. In gleicher Weise werden für gen), erledigt sein (Erg StG. §#§# 22 —24; Ausf-
die Mitglieder Stellvertreter ernannt und ab-] Anw. Art. 22—32). An die Voreinschätzung
geordnet. Die Ernennungen erfolgen widerruf= und die Arbeiten des Schätzungsausschusses
lich ohne bestimmte Zeitdauer. Den Vorsitz führt! schließt sich an die Prüfung der Steuererllärun=