Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Steuerveranlagung 645 
gen und Vermögensanzeigen (hinsichtlich beider präsidenten behufs disziplinarischen Einschreitens 
s. Steuererklärungen) und der ihm gegen den Vorsitzenden der Veranlagungskom- 
eingereichten Vorarbeiten der Voreinschätzungs= mission (Erl. vom 12. Dez. 1894 — Ml. 895, 12). 
kommissionen und Gemeindevorstände sowie des Zum Stellvertreter des Vorsitzenden bestellt die 
Schätzungsausschusses durch den Vorsitzenden Regierung in der Regel, wenn diesem ein höherer 
der Veranlagungskommission. Auf Grund des Beamter für die Steuersachen beigegeben ist (s. 
ihm zugegangenen und sonst von ihm gesam= Hilfsbeamte, steuerliche ), diesen, sonst 
melten Materials stellt er eine Einkom= einen geeigneten höheren Staats= oder Kom- 
mens-- und Vermögensnachwei= munalbeamten des Veranlagungsbezirts oder ein 
sung über alle nach einem Einkommen von Mitglicd der Kommission. Die Vuxh. kann in 
mehr als 3000 K zu veranlagenden physischen Unterkommissionen geteilt werden. Sie soll so 
und ohne Rücksicht auf die Höhe ihres steuer= zusammentreten, daß die Veranlagung am 
pflichtigen Einkommens sämtliche nach ihrer Art 15. März, auch in den größten Bezirken aber 
steuerpflichtigen nichtphysischen Personen nach spätestens am 15. April beendet ist. Der Vor- 
vorgeschriebenem Muster, gesondert nach Ge- sitende unterbreitet der VK. die Einkommens- 
meindeGutshbezirken und innerhalb dieser nach und Vermögensnachweisung und das gesamte 
physischen und nichtphysischen Personen auf. sonstige Material, einschließlich sämtlicher Stener- 
Mit Genehmigung des Vorsitzenden der Be= erklärungen und Vermögensanzeigen, zur Prü- 
rufungskommission kann die Nachweisung für 
mehrere Jahre und in Form einzelner Karten 
für jeden Steuerpflichtigen eingerichtet werden, 
(Eint StG. § 36; Ausf Anw. Art. 51—53, 59; 
Anderung des Art. 53 vom 1. Juli 1909). 
erfolgt gleichzeitig für die Einktommen= und von 
drei zu drei Jahren für die Crgänzungssteuer 
durch die Cinkommensteuerveranlagungslommis- 
sion, auch nur Veranlagungeslommission (AKR.) 
genannt. Sosern indes deren Vorsitzender mit 
dem für einen Steuerpflichtigen mit Cinkommen 
bis zu 3000 K von der Voreinsckätzungslam= 
mission vorgeschlagenen Steuersatz einrerstanden 
ist, setzt er diesen ohne Zuziehung der V#K. sest; 
nur wenn eine Steuererllärung vorliegt, erfolgt 
stets die Veranlagung durch die V. Zür 
jeden Kreis wird eine VK. gebildet; ausnahms- 
weise können für einen Kreis mehrere gebildet 
werden, deren Zuständigkeit räumlich abzugrenzen 
ist. Die WK. besteht aus dem Vorsitenden, 
nämlich in der Regel dem Landrat (Cberbürger- 
meister, Polizeipräsident), in einer verhältnis- 
mäßig geringen Minderzahl der Kommissionen 
einem besonderen Veranlagungslkommissar (s. die 
Artikel Steuerverwaltung, dirette) und 
teils von der Kreisvertretung — in Stadtlreisen 
der Gemeindevertretung — gewählten, teils von 
bestimmt die Regierung, doch darf die der er- 
nannten einschließlich des Vorsitenden nicht mehr 
als die Hälste der gewählten betragen. Von 
drei zu drei Jahren scheidet die Hälfte der er- 
nannten und der gewählten Mitglieder aus. 
Die Mitglieder werden in gleicher Weise wie 
die der Voreinschätzungskommission verpflichtet. 
Der Vorsitzende, welcher zugleich die Interesson 
des Staates vertritt, ist für die vorschriftsmäßige 
Ausführung der Veranlagung in seinem Bezirke 
verantwortlich und bcaussichtigt die örtlichen 
Veranlagungsorgane; er ist als solcher zu An- 
weisungen und nach Maßgabe der V. v. 5. Juli 
1866 (MBl. 133) zu Zwangemitteln gegen die 
Gemcinde (Gutsvorsteher, Amtmänner und 
Bürgermeister befugt. Seinerseits untersteht er 
der Aufsicht des Vorsitzenden der Bertusungs- 
kommission. Werden Disziplinarmaßregeln gegen 
pflichtigen 
  
  
fung und Beschlußfassung über die Veranlagung, 
soweit letztere nicht bereits hinsichtlich Steuer- 
pflichtiger mit Einkommen bis zu 3000 .KK von 
ihm in Ubereinstimmung mit dem Vorschlag 
der Voreinschätzungskommission bewirkt ist. 
3. Die eigentliche Veranlagung, 
Die 
VK. hat ihrerseits nicht nur dieselben Ermitt- 
lungsbesugnisse wie ihr Vorsitzender, einschließ- 
lich des Rechtes der Crörterung bzw. noch- 
maligen Crörterung der Steuererklärungen und 
Vermögensanzeigen, sondern auch das Recht, 
Zeugen und Sachverständige uneidlich zu ver- 
nehmen; sie kann serner Vorlegung der Wirt- 
schafts- oder Geschäftsbücher und sonstiger wesent- 
licher Urlunden und Schriftstücke vom Steuer- 
fordern. Von Steuererklärungen 
und Vermögensanzeigen darf sie nicht abweichen, 
wenn dieselben nicht von dem Vorsitzenden oder 
ihr selbst vorschristsmäßig erörtert sind (s. 
Steuererklärungen); Schätungen eines 
Soechverständigen, die von den Angaben des 
Steuerpflichtigen abweichen, müssen letzterem 
mitgeteilt werden (OVGSt. 11, 351). Die 
VK. setzt, mit der obenerwähnten Ausnahme, 
die Steuersätze sest, hat aber die von der Be- 
rusungskommission gezogenen Crinnerungen zu 
beachten. Ihr Beschluß wird durch Eintragung 
des Steuersatees in der Einkommens= und Ver- 
mögensnachweisung bzw. Steuerliste beurkundet; 
der Regierung ernannten Mitgliedern; die Zahl! 
weicht er rom Vorschlag des Vorsitzenden ab, 
so sind auch die Gründe lurz anzugeben. Nach 
beendeter Veranlagung wird die Einkommens- 
und Vermögensnachweisung vom Vorsitzenden 
und den Mitgliedern vollzogen, diese und die 
Staatssteuerlisten werden aufgerechnet und vom 
Vorsiteenden festgesetzt, die Staatssteuerrollen 
von ihm ausgefüllt und der zuständigen Kasse 
zugesertigt, den einzelnen Staatssteuerpflichtigen 
aber alsbald nach beendetem Veranlagungs- 
geschäfte verschlossene, vom Vorsikenden hand- 
schristlich oder durch Stempel vollzogene Benach- 
richtigungsschreiben über die Höhe des veran- 
lagten Steuersatzes unter Belehrung über die 
Rechtsmittel kostenfrei zugestellt. Für die mit 
Einkommen von nicht mehr als 3000 KK ver- 
anlagten Steuerpflichtigen kann indes die Aus- 
fertigung der Steuerzuschriften mit den Steuer- 
zuschriften (Steuerzetteln) der Gemeinde ver- 
Gemeindevorsteher usw. (##forderlich, so hat er, bunden und nebst Zustellung dem Gemeinde- 
wenn er nicht selbst der Landiat ist, dessen (Guts)vorstande übertragen werden; die For- 
Vermittlung onzurufen, ebenso der Vorisitzende mulare hierfür hat aber der Staat zu liefern. 
der Berusfungskommision die des Rcgicirge= Uber den GEesamtbetrag der im Veranlagungs-
	        
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