Steuerveranlagung 645
gen und Vermögensanzeigen (hinsichtlich beider präsidenten behufs disziplinarischen Einschreitens
s. Steuererklärungen) und der ihm gegen den Vorsitzenden der Veranlagungskom-
eingereichten Vorarbeiten der Voreinschätzungs= mission (Erl. vom 12. Dez. 1894 — Ml. 895, 12).
kommissionen und Gemeindevorstände sowie des Zum Stellvertreter des Vorsitzenden bestellt die
Schätzungsausschusses durch den Vorsitzenden Regierung in der Regel, wenn diesem ein höherer
der Veranlagungskommission. Auf Grund des Beamter für die Steuersachen beigegeben ist (s.
ihm zugegangenen und sonst von ihm gesam= Hilfsbeamte, steuerliche ), diesen, sonst
melten Materials stellt er eine Einkom= einen geeigneten höheren Staats= oder Kom-
mens-- und Vermögensnachwei= munalbeamten des Veranlagungsbezirts oder ein
sung über alle nach einem Einkommen von Mitglicd der Kommission. Die Vuxh. kann in
mehr als 3000 K zu veranlagenden physischen Unterkommissionen geteilt werden. Sie soll so
und ohne Rücksicht auf die Höhe ihres steuer= zusammentreten, daß die Veranlagung am
pflichtigen Einkommens sämtliche nach ihrer Art 15. März, auch in den größten Bezirken aber
steuerpflichtigen nichtphysischen Personen nach spätestens am 15. April beendet ist. Der Vor-
vorgeschriebenem Muster, gesondert nach Ge- sitende unterbreitet der VK. die Einkommens-
meindeGutshbezirken und innerhalb dieser nach und Vermögensnachweisung und das gesamte
physischen und nichtphysischen Personen auf. sonstige Material, einschließlich sämtlicher Stener-
Mit Genehmigung des Vorsitzenden der Be= erklärungen und Vermögensanzeigen, zur Prü-
rufungskommission kann die Nachweisung für
mehrere Jahre und in Form einzelner Karten
für jeden Steuerpflichtigen eingerichtet werden,
(Eint StG. § 36; Ausf Anw. Art. 51—53, 59;
Anderung des Art. 53 vom 1. Juli 1909).
erfolgt gleichzeitig für die Einktommen= und von
drei zu drei Jahren für die Crgänzungssteuer
durch die Cinkommensteuerveranlagungslommis-
sion, auch nur Veranlagungeslommission (AKR.)
genannt. Sosern indes deren Vorsitzender mit
dem für einen Steuerpflichtigen mit Cinkommen
bis zu 3000 K von der Voreinsckätzungslam=
mission vorgeschlagenen Steuersatz einrerstanden
ist, setzt er diesen ohne Zuziehung der V#K. sest;
nur wenn eine Steuererllärung vorliegt, erfolgt
stets die Veranlagung durch die V. Zür
jeden Kreis wird eine VK. gebildet; ausnahms-
weise können für einen Kreis mehrere gebildet
werden, deren Zuständigkeit räumlich abzugrenzen
ist. Die WK. besteht aus dem Vorsitenden,
nämlich in der Regel dem Landrat (Cberbürger-
meister, Polizeipräsident), in einer verhältnis-
mäßig geringen Minderzahl der Kommissionen
einem besonderen Veranlagungslkommissar (s. die
Artikel Steuerverwaltung, dirette) und
teils von der Kreisvertretung — in Stadtlreisen
der Gemeindevertretung — gewählten, teils von
bestimmt die Regierung, doch darf die der er-
nannten einschließlich des Vorsitenden nicht mehr
als die Hälste der gewählten betragen. Von
drei zu drei Jahren scheidet die Hälfte der er-
nannten und der gewählten Mitglieder aus.
Die Mitglieder werden in gleicher Weise wie
die der Voreinschätzungskommission verpflichtet.
Der Vorsitzende, welcher zugleich die Interesson
des Staates vertritt, ist für die vorschriftsmäßige
Ausführung der Veranlagung in seinem Bezirke
verantwortlich und bcaussichtigt die örtlichen
Veranlagungsorgane; er ist als solcher zu An-
weisungen und nach Maßgabe der V. v. 5. Juli
1866 (MBl. 133) zu Zwangemitteln gegen die
Gemcinde (Gutsvorsteher, Amtmänner und
Bürgermeister befugt. Seinerseits untersteht er
der Aufsicht des Vorsitzenden der Bertusungs-
kommission. Werden Disziplinarmaßregeln gegen
pflichtigen
fung und Beschlußfassung über die Veranlagung,
soweit letztere nicht bereits hinsichtlich Steuer-
pflichtiger mit Einkommen bis zu 3000 .KK von
ihm in Ubereinstimmung mit dem Vorschlag
der Voreinschätzungskommission bewirkt ist.
3. Die eigentliche Veranlagung,
Die
VK. hat ihrerseits nicht nur dieselben Ermitt-
lungsbesugnisse wie ihr Vorsitzender, einschließ-
lich des Rechtes der Crörterung bzw. noch-
maligen Crörterung der Steuererklärungen und
Vermögensanzeigen, sondern auch das Recht,
Zeugen und Sachverständige uneidlich zu ver-
nehmen; sie kann serner Vorlegung der Wirt-
schafts- oder Geschäftsbücher und sonstiger wesent-
licher Urlunden und Schriftstücke vom Steuer-
fordern. Von Steuererklärungen
und Vermögensanzeigen darf sie nicht abweichen,
wenn dieselben nicht von dem Vorsitzenden oder
ihr selbst vorschristsmäßig erörtert sind (s.
Steuererklärungen); Schätungen eines
Soechverständigen, die von den Angaben des
Steuerpflichtigen abweichen, müssen letzterem
mitgeteilt werden (OVGSt. 11, 351). Die
VK. setzt, mit der obenerwähnten Ausnahme,
die Steuersätze sest, hat aber die von der Be-
rusungskommission gezogenen Crinnerungen zu
beachten. Ihr Beschluß wird durch Eintragung
des Steuersatees in der Einkommens= und Ver-
mögensnachweisung bzw. Steuerliste beurkundet;
der Regierung ernannten Mitgliedern; die Zahl!
weicht er rom Vorschlag des Vorsitzenden ab,
so sind auch die Gründe lurz anzugeben. Nach
beendeter Veranlagung wird die Einkommens-
und Vermögensnachweisung vom Vorsitzenden
und den Mitgliedern vollzogen, diese und die
Staatssteuerlisten werden aufgerechnet und vom
Vorsiteenden festgesetzt, die Staatssteuerrollen
von ihm ausgefüllt und der zuständigen Kasse
zugesertigt, den einzelnen Staatssteuerpflichtigen
aber alsbald nach beendetem Veranlagungs-
geschäfte verschlossene, vom Vorsikenden hand-
schristlich oder durch Stempel vollzogene Benach-
richtigungsschreiben über die Höhe des veran-
lagten Steuersatzes unter Belehrung über die
Rechtsmittel kostenfrei zugestellt. Für die mit
Einkommen von nicht mehr als 3000 KK ver-
anlagten Steuerpflichtigen kann indes die Aus-
fertigung der Steuerzuschriften mit den Steuer-
zuschriften (Steuerzetteln) der Gemeinde ver-
Gemeindevorsteher usw. (##forderlich, so hat er, bunden und nebst Zustellung dem Gemeinde-
wenn er nicht selbst der Landiat ist, dessen (Guts)vorstande übertragen werden; die For-
Vermittlung onzurufen, ebenso der Vorisitzende mulare hierfür hat aber der Staat zu liefern.
der Berusfungskommision die des Rcgicirge= Uber den GEesamtbetrag der im Veranlagungs-