Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Steuervergütung — Steuerverwaltung, direkte 647 
sidiäre Haftung haben u. a. Besitzer Fall versteht, in dem der auf die Ware entfallende 
von Brauereien, Brennereien, Leuchtmittel-] Stenerbetrag im Wege der Umrechnung (Aus- 
fabriken, Salzwerken, Schaumweinfabriken, Zi= beuteverhältnis) berechnet werden muß. Näheres 
garettenfabriken, Zuckerfabriken und Zünd= in dieser Hinsicht s. Materialsteuern I 
warenfabriken, sowie Tabatpflanzer, Tabakhänd- und Zuckersteuer Ib. Doch werden diese 
ler, Zigarettenhändler u. dgl. im Verhältnis zu Ausdrücke nicht immer streng auseinandergehalten. 
ihren Verwaltern, Gewerbsgehilfen usw.; ebenso Die Zahlbarmachung der S. erfolgt in der Regel 
haften Eltern für ihre Kinder, Chegatten für durch Ausstellung eines Vergütungs-# 
einander, Dienstherrschaften für ihr Gesinde, scheines, der nach bestimmten Vorschriften 
Die subsidiäre Haftung ist, wie die Stenerstrafe von jedem Inhaber auf die betreffende Ver- 
selbst, grundsätzlich im Verwaltungsstrafverfahren brauchsteuer in Anrechnung gebracht werden 
festzusetzen, zu dem der Vertretungsverpflichtete kann, auch nach Ablauf einer bestimmten Frist 
deshalb zuzuziehen ist (vgl. Zollstrafver= seitens der Stenerbehörde bar eingelöst wird 
fahren 2;1). Doch ist für gewisse Fälle be= (vgl. z. B. Steuerfreiheit des Brannt- 
stimmt, daß die subsidiäre Haftung nur durch weins VI). 
richterliches Erkenntnis auegesprochen werden! Stenerverwaltung, direkte. I. Besondere 
kann. Die Steuerverwaltung ist übrigens Behörden für die Verwaltung der direkten 
berechtigt, statt der Einziehung der Straf= Staatssteuern bestehen in Preußen außer für 
beträge von dem Vertretungspflichtigen, dann Berlin (s. Direktion für die Verwal- 
aber allerdings unter Verzicht hierauf, die tung der direkten Steuern in 
im Unvermögensfalle an Stelle der Geldstrafe Berlin) nur in der Kreis= (in Hohenzollern 
zu verhängende Freiheitsstrafe sogleich an Oberamts-) Instanz. In der Zentralinstanz wer- 
em eigentlich Schuldigen vollstrecken zu lassen den die Angelegenheiten der direkten Staats- 
Zollstrafverfahren 2h). Nicht zu stenern, soweit nicht das OVG. zuständig ist 
r. 3 ehn mit der subsidiären Haftung sind (ogl. Beschwerde bei direkten 
diejenigen Fälle, in denen Brennereibesitzer und Steuern 1), von der II. Abteilung des FM. 
Zuckerfabrikbesitzer als solche mit Strafen ge= bearbeitet. In der Bezirksinstanz — eine Pro- 
troffen werden, weil in ihren Betriebsanstalten vinzialinstanz zwischen Ministerium und Bezirks- 
gewisse Unregelmäßigkeiten mit ihrem Willen instanz besteht nicht — erfolgt die Bearbeitung 
oder Wissen vorgenommen wurden (ogl. Brannt= durch die Regierungen (s. d.). Für Berlin 
weinverbrauchsabgabe llf, Zucker- besteht eine besondere Bezirksbehörde für direkte 
steuer III . Steuern in der Direktion für die Verwaltung der 
VI. Eine Abweichung von allgemeinen straf= direkten Steuern (s. d.). Wegen der Verbin- 
rechtlichen Grundsätzen (Sto B. §5. 78) zeigt sich dung der Regierung mit der Berufungs- 
ferner darin, daß bei einzelnen Steuerzweigeni kommission s letztere. Auch in der Kreis- 
vorgeschrieben ist, daß für mehrere gleichzeitig instanz besteht allgemein eine besondere Behörde 
entdeckte, nicht in Defraudationen bestehende der direkten Steuerverwaltung nur für das 
Zuwiderhandlungen die Ordnungsstrafe nur in Kataster= und Kassenwesen in den Kataster- 
einmaligem Betrage festzusetzen ist. ämtern (s. Kataster und Katasterver- 
VII. Die Strafverfolgung der Defraudation waltung) und den Kreiskassen (s. d.). 
verjährt in drei Jahren, diejenige der Die eigentliche Steuerverwaltung und veran- 
Ordnungswidrigkeiten in einem Jahre. lagung ist in der überwiegenden Mehrzahl der 
Wegen der Ste ruervergehen bei direkten Kreise in die Hände des Landrats — in Stadtkreisen 
Steuern s. Steuerhinterziehun des ersten Bürgermeisters bzw. seines Vertreters 
gen und Steuerstrafen. oder auch in Städten mit kgl. Polizeiverwaltung 
Trautvetter, Das Strafrecht der Zoll- und Ver- des Polizeipräsidenten (Direktors) — gelegt, dem 
brauchssteuergesetze in der Rechtsprechung, Berlin 1894. Laienkommissionen zur Seite stehen; vgl. die 
Stenervergütung. Unter S. wird die Rück-- Artikel Steuerveranlagung, Ein- 
zahlung derjenigen indirekten Steuer (Ver= kommensteuer, Ergänzungssteuer, 
brauchsteuer) verstanden, die auf einer zur Gewerbesteuer, Gebäudestener. 
Ausfuhr gelangenden oder zu bestimmten Zwek-= Besondere Beamte besitzt dementsprechend die 
ken Verwendung findenden Ware ruht. Stellen= Verwaltung der direkten Steuern außer in den 
weise findet sich auch eine S. für Waren, die Katasterbeamten und den kgl. Rentmeistern und 
in Verlust geraten (z. B. verdunsteten Brannt= Vollziehungsbeamten der Kreiskassen sowie den 
wein). S. Steuerbefreiungen, Ver= Beamten der Kreiskasse in Frankfurt a. M. 
brauchsteuern la. E., Aus fuhr III 1/(#. Kreiskassen) nur in den besonders an- 
und wegen der Voraussetzungen, unter denen gestellten Vorsitzenden und stellvertretenden Vor- 
die S. für die einzelnen Abgabezweige eintritt, sitzenden von Einkommensteuerveranlagungs- 
bei Brausteuer III Ba, Steuerfrei= kommissionen und Gewerbesteuerausschüssen (nach 
heit des Branntweins, Tabak= dem Etat von 1911 im ganzen 47), sowie den bei 
steuer III B 3 und IV Ad, Zuckersteuer den Veranlagungskommissionen und Gewerbe- 
IIIe und Zigarettensteuer IV. Ver= steuerausschüssen beschäftigten Steuersekretären 
schieden von der S. als einer Art der Erstattung (s. d.), Kanzlisten und Boten. Doch sind auch 
(s. d.) ist der in Fällen der erwähnten Art gleich= die Steuersekretäre und Kanzlisten mit den ent- 
falls eintretende Erlaß, bei dem die Steuer von sprechenden Beamten der allgemeinen Verwal- 
Anfang an unerhoben bleibt. Die S. wird als tung zu einer Gehaltsgruppe vereinigt, so daß 
Erstattung (im engeren Sinne) bezeichnet, wenn sich die Stellen und Gehälter gegenseitig über- 
der zurückzuzahlende Steuerbetrag feststeht, wäh- tragen. Dasselbe gilt von den Oberregierungs- 
rend man als S. (im engeren Sinne) denjenigen räten, Regierungsräten, Regierungssekretären, 
  
  
  
 
	        
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