Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Buchhaltern und Kanzlisten bei der Direktion 
für die Verwaltung der direkten Steuern in 
Berlin. Auch der Präsident dieser Behörde 
gehört zu den Beamten der allgemeinen Ver- 
waltung. Dagegen ist dies nicht der Fall mit 
den im Hauptamt angestellten Vorsitzenden und 
stellvertretenden Vorsitzenden von Veranlagungs- 
kommissionen und Gewerbesteuerausschüssen. In 
den Bezügen sind diese Beamten den Regierungs- 
räten der allgemeinen Verwaltung gleichgestellt, 
und sie erhalten auch diesen Titel und Stellen- 
rang mit gleichalterigen Beamten der allge- 
meinen Verwaltung; bis dahin werden sie kom- 
  
missarisch beschäftigt und behalten den Titel 
und NRang ihrer bisherigen Dienststellung; sie 
ergänzen sich zurzeit zum größten Teil aus 
Richtern, Staatsanwälten und Gerichtsassessoren, 
zum geringeren aus höheren Verwaltungsbeam= 
ten. Angesichts der als berechtigt anerkannten 
neuerlichen Klagen über Mängel bei der Ver- 
anlagung zur Einkommen= und Ergänzungs- 
steuer und der Absicht, bei der bevorstehenden 
Verwaltungsreform den Geschäftskreis der Land- 
räte auf anderen Gebieten zu erweitern, wird 
spätestens bei diesem Anlaß erwogen werden 
müssen, ob nicht die Landräte, Oberbürger- 
meister usw. als Vorsitzende der Veranlagungs- 
kommissionen und Gewerbesteuerausschüsse all- 
gemein durch besondere Beamte zu ersetzen und 
auch besondere Provinzialbehörden für die Ver- 
waltung der direkten Steuern, gegebenenfalls 
unter gleichzeitiger Ubertragung der Geschäfte 
der Regierungen in Sachen der Domänen= und 
Forstverwaltung zu schaffen sein werden. 
II. Ihre höheren Beamten entnimmt 
die Verwaltung der direkten Steuern, abgesehen 
von den Katasterinspektoren, den höheren Ver- 
waltungs= oder Justizbeamten, ohne vor ihrer 
definitiven Austellung noch eine besondere Fach- 
ausbildung zu erfordern. Was die mitt- 
leren Beamten anlangt, so ist für die etats- 
mäßige Anstellung als Sekretär bei der 
Direktion für die Verwaltung der direkten 
Steuerverwaltung, direkte 
Die Zulassung zur Prüfung soll für Zivil- 
supernumerare in der Regel erst nach drei- 
jährigem, für Militärsupernumerare nach zweijäh- 
rigem Vorbereitungsdienst erfolgen; ausnahms- 
weise ist sie bei besonders guter Vorbereitung für 
Zivilsupernumerare schon nach zweieinhalb- 
jährigem Vorbereitungsdienst zulässig. Die 
Prüfung erfolgt vor einer für einen oder mehrere 
Bezirke gebildeten Kommission, deren Vor- 
sitzender und (zwei) Mitglieder vom FM. be- 
stimmt werden. Sie soll zwei Tage nicht über- 
schreiten und ist eine schriftliche und mündliche. 
Gegenstände sind insbesondere: a) Fähigkeit 
des klaren mündlichen und schriftlichen Gedanken- 
ausdrucks, b) Kenntnis der Einrichtung und Zu- 
ständigkeit der Verwaltungsbehörden, soweit es 
für Bearbeitung der Steuersachen erforderlich 
  
Steuern in Berlin oder als Steuersekretär bei 
den 
Vorsitzenden der Einkommensteuerveran- 
lagungskommissionen oder Gewerbesteuerausschüs- 
sen zwar eine besondere Prüfung. vorgeschrieben 
(Runderlaß des FM. vom 19. Juni 1894 II 4285, 
1 8895); aber Ablegung der für die im Bureau- 
und Kassendienst bei den Regierungen anzustel- 
lenden Beamten durch Erl. vom 21. Aug. 1894 
(MBl. 161) vorgeschriebenen Prüfung (s. Suab- 
alternbeamte, 
Prüfung) befähigt auch 
zur Anstellung als Steuersekretär und um- 
gekehrt. 
Auch sind im übrigen die Erfordernisse 
für die Anstellung dieselben, wie in der allge- 
meinen Verwaltung. Den für den Vorbereitungs-- 18 
dienst als Steuersupernumerare an- 
genommenen Anwärtern ist nach und nach und 
jedenfalls vor der Prüfung Gelegenheit zu geben, 
sich mit allen bei den Veranlagungskommis- 
sionen vorkommenden Bureauarbeiten und, so- 
weit sie nicht bereits vor ihrer Einberufung zum 
Supernumerariat sich durch praktische Beschäfti- 
gung im Kassenwesen hinreichend vorbereitet 
haben, mit den Arbeiten der Rentmeister durch 
zeitweise überweisung an eine Kreiskasse ver- 
traut zu machen (Erl. vom 5. Nov. 1897 und 
9. Nov. 1896 — JFM. II 11 732 und 14 144). 
  
ist, c) Kenntnis der von den Beamten der 
direkten Steuerverwaltung anzuwendenden oder 
zu beachtenden Rcichs= und Staatsgesetze, ins- 
besondere des Einkommen-, Ergänzungs= und 
Gewerbesteuergesetzes und der Gesetze über das 
Verfahren bei Erhebung und Einziehung der 
Steuern, sowie der dazu erlassenen Ausführungs- 
anweisungen und sonstigen Vorschriften, d) Kennt- 
nis von der Einrichtung des Kassenwesens im 
Bereiche der Verwaltung der direlten Steuern, 
insbesondere der auf die Kassenrevisionen be- 
züglichen Vorschriften, e) Fertigkeit im Rechnen, 
) Vertrautheit mit denjenigen Geschäften, welcke 
dem subalternen Expeditions-, Kallulatur= und 
Registraturdienst der Verwaltung der direiten 
Steuern angehören. Völliges Mißlingen sämt- 
licher schriftlichen Arbeiten gilt als Nichtbestehen 
der Prüfung; ebenso kann die Prüfungs- 
kommission die Prüfung auch dann als nicht 
bestanden ansehen, wenn der größere Teil der 
Arbeiten oder auch nur die Kassen= und Rech- 
nungsarbeiten völlig mißlungen sind. Zu einem 
Termin der nicht öffentlichen, mündlichen Prü- 
fung sind nicht mehr als sechs Anwärter zuzu- 
lassen. Die Kommission entscheidet, abgesehen 
vom Falle des völligen Mißlingens sämtlicher 
Arbeiten, mit Stimmenmehrheit, ob die Prüfung 
bestanden und bejahendenfalls, ob sie „aus- 
reichend“", „gut“ oder „mit Auszeichnung“ be- 
standen sei. Prüflingen, welche die Prüfsung 
nicht bestehen, ist in der Regel nur eine ein- 
malige Wiederholung gestattet; Ausnahmen be- 
dürfen der Genehmigung des FM. Auf ihren 
Antrag können Supernumerare vorläufig von 
der Prüfung zurückgestellt werden, wenn sie 
aber bereits volle fünf Jahre in der Verwaltung 
der direkten Steuern beschäftigt sind, nur mit 
Genehmigung des FM. Die Prüfung ist ge- 
bührenfrei (Prüfungsordnung vom 19. Juni 
94). 
Zur Anstellung als Rentmeister (i. 
Kreiskassen) werden nur zugelassen, so- 
fern nicht der FM. eine Ausnahme gestattet, 
in etatsmäßiger Stellung befindliche mittlere 
(Bureau= oder Kassen-) Beamte, welche 1. eine 
mindestens dreimonatige informatorische prak- 
tische Beschäftigung bei einer für die Ausbildung 
geeigneten Kreiskasse durchgemacht und eine 
Bescheinigung des Rentmeisters der letzteren 
erhalten haben, daß sie zur Ablegung der Rent- 
meisterprüfung genügend vorbereitet seien, 2. Ab- 
(legung der Rentmeisterprüfung. Der FM. be- 
  
  
  
 
	        
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