Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Steuerverwaltung, direkte 649 
stimmt Ort und geit der Prüfung, deren Dauer! Rechentafeln und sonstigen Hilfsmitteln, 1) Fer- 
zwei Tage nicht übersteigen soll, und ernennt tigleit im Zeichnen, Kartieren nach gegebenen 
den Vorsitzenden und die beiden Mitglieder der Vermessungs sunterlagen und im Flächenberech- 
Prüfungskommission. Die Prüfung ist eine nen; auch sind einige Fragen aus dem Gebiete 
schriftliche und mündliche und darauf zu richten, der technischen Anleitung vom 26. Dez. 1893 für 
ob der Prüfling die Befähigung zur selbständigen die erstmalige Schätzung des Wertes der Grund- 
Verwaltung einer Kreiskasse besitzt; sie erstreckt stücke behufs Veranlagung der Ergänzungs Ssteuer 
sich insbesondere a) auf die Fähigkeit klaren zu stellen. Die Prüfung, deren Dauer drei Tage 
mündlichen und schriftlichen Gedantenausdrucks, nicht überschreiten soll, ist eine schriftliche und 
b) Fertigkeit im Rechnen, e) Vertrautheit mit mündliche. Uber ihren Ausfall entscheidet die 
der gesamten Einrichtung der Rreislassen und Kommission nach Stimmenmehrheit; doch kann. 
den Bestimmungen der Geschäftsanweisung für der Vorsitzende den Mehrheitsbeschluß beanstan- 
die Rentmeister, 4) Kenntnis der auf die Er= den und Entscheidung des FM. einholen. Wieder- 
hebung der direkten Staatssteuern bezüglichen holung der Prüfung ist, sofern nicht der FM. 
Vorschriften der Steuergesetze und Anweisungen, eine Ausnahme zuläßt, nur einmal gestattet. 
soweit sie die Geschäftstätigteit der Rentmeister! Katasterlandmesser, die sie nicht binnen sechs 
berühren, e) Kenntnis der Bestimmungen über Jahren seit ihrer Vercidigung ablegen, haben 
das Verwaltungszwangsverfahren und der Ge= ihre Entlassung zu gewärtigen. Katasterland- 
schäftsanweisung für die Vollziehungsbeamten. 
Mißlingen sämtlicher oder eines erheblichen Teiles 
der schriftlichen Arbeiten gilt als Nichtbestehen 
der Prüfung. Im übrigen entscheidet Stimmen-- 
mehrheit der Cxaminatoren über den Ausfall; 
jedoch kann der Vorsitende den Mehrheitsbesck luß 
beanstanden, in welchem Jall der NM. ent- 
scheidet. Sellst eine #ur einmalige Wiederholung 
der nicht bestandenen Prüfung ist, wenn der 
8M. nicht eine Ausnahme zuläßt, nickt gestattet 
(Bek. vom 31. Jan. 1903 — FM. I1 112, 
1 282). 
Besonders vorgebildete mittlere Veamte, 
aus denen auch die oben erwähnten Kataster- 
messer, die die Prüfung bestanden haben, werden 
in der Dienstaltersordnung den anderen voran- 
gestellt; im übrigen ändert sich in ihren dienst- 
lichen Verhältnissen bis zu ihrer Ernennung 
zum Katasterkontrolleur oder -sekretär nichts. 
Gebühren werden für die Prüfung nicht er- 
hoben (Prüsungsordnung vom 17. Dez. 1892; 
Runderlaß vom 21. Juni 1898 — Mittd St. 
Hest 28 S. 36: Heft 39 S. 82). Die Einberufung 
als Katasterlandmesser setzt voraus 
a) Besitz der Eigenschaft als össentlich bestellter 
Landmesser (s. Landmesser), b) amtsärzt- 
lich bescheinigte Freiheit von körperlichen Ge- 
brechken, insbesondere ungestörten Besitz des Seh- 
inspeltoren hervorgehen, besitzt die Verwaltung und Hörvermögens und Befähigung, die mit dem 
der diretten Steuern für die Katasterver= Katasterdienst verbundenen klörperlichen Anstren- 
waltung (s. Kataster und Kataster- gungen gut zu ertragen, c) Alter von nicht mehr 
verwaltung). Die etatsmäßige Anstellung als 25 Jahren, d) mindestens einfährige Be- 
als Katasterkontrolleur oder Ka= sckhäftigung bei einem Katasterkontrolleur. Die 
tastersekretär setzt voraus 1. mindestens Berusung erfolgt durch den Regierungspräsiden- 
vierjährige (seit der Vereidigung als Veamter) ten unter Genehmigung des NM. Die Kataster- 
Beschäftigung als Katasterlandmesser, 2. Be- 1 landmesser leisten den Diensteid und sind zu be- 
stehen einer Prüsung vor einer in der Regel schäftigen a) in erster Linie in dauernden Hilfs- 
in den Monaten April, Mai und Oltober, No= arbeiterstellen im Katasterbureau, im übrigen 
vember zusammentretenden, aus einem Vor= b) soweit Geldmittel hierfür zur Verfügung 
sitzenden und zwei Mitgliedern bestehenden stehen, als außerordentliche Hilfsarbeiter daselbst, 
Kommission; Vorsitender und Mitglieder wer“ich zur Vertretung oder Unterstützung von Kataster- 
den vom FM. berufen. Gesuche um Zulassung kontrolleuren, d) bei Katasterneumessungen oder 
zur Prüsung werden an den Regierungspräsi= ähnlichen außerordentlichen Arbeiten der Ka- 
denten gerichtet und vom M. entschieden; dem tasterverwaltung; für alle diese Beschäftigungen 
Gesuch ist eine Probearbeit im Zeichnen, Kar-- erhalten sie Diäten. Soweit sie in dieser Weise 
tieren und Flächenbereck nen beizufügen. Die nicht Verwendung finden, haben sie eine Be- 
Prüfung soll die technische Befähigung zur schäftigung mit katasteramtlichen Arbeiten bei 
  
  
selbständigen Verwaltung eines Katasteramtes 
dartun und erstreckt sich insbesondere auf a) Fort- 
schreibung der Grund= und Gebäudesteuerkataster, 
b) Veranlagungsgrundsätze der Grund= und Ge- 
bäudesteuer, c) Beziehungen zwischen dem Ka- 
taster= und dem Grundbuchwesen, d) Fortschrei- 
bungsvermessungen, einschließlich Teilung der 
Grundstücke mit alleiniger oder teilweiser Be- 
nutzung der Originalmessungs= oder Kvordinaten- 
zahlen, e) Erneuerung der Grundsteuerkataster 
auf Grund von Neumessungen oder Gemeinheits- 
teilungen, f) Erhebung der Grund= und Gebäude- 
steuer, g) Rentenverteilungsverfahren, h) Kosten- 
und Rechnungswesen der Katasterverwaltung, 
i) Fähigkeit klaren mündlichen und schriftlichen 
Gedankenausdrucks, k) praktische Fertigleit in 
allen in der Katasterverwaltung vorkommenden 
Rechnungsarten mit und ohnet Benutzung von 
Katasterkontrolleuren aufzusuchen oder anzu- 
nehmenz ihre Vergütung hierfür ist vom Kataster- 
kontrolleur zu gewähren; bei mangelnder Eini- 
gung hierüber entscheidet die Regierung. Zwei 
Monate sind die Katasterlandmesser bei einem 
Grundbuchamt zu beschäftigen; diese Beschäfti- 
gung ist durch Erl. des FM. vom 5. Mai 1906 
(11 2895) an die Stelle dersenigen bei einer Kreis- 
kasse getreten. Die Ausführung geometrischer 
Privatarbeiten ist ihnen nicht gestattet; aus- 
nahmsweise dürsen sie mit ministerieller Ge- 
nehmigung außerhalb der Katasterverwaltung 
verwendet werden. Die Maximalzahl der in 
jedem Regierungsbezirk ein zuberufenden Kataster- 
landmesser ist begrenzt haug Vf. vom 17. Dez. 
1892 — Mittd St. Heft 28 S. 47 ff.). Als Ka- 
tasterzeichner in den Katasterbureaus der 
Regierungen und bei Katasterämtern können 
 
	        
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