Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Stille Gesellschaft — Stolgebühren 651 
Gemeindeeinkommensteuer einer S. s. OVG. 49, oder von den Gläubigern des stillen Gesellschafters 
24, über die Voraussetzungen einer Schulstiftung die Gesellschaft gekündigt werden. Nach der 
OVG. 52, 210. Auflösung findet die Auseinandersetzung mit 
III. Die Anderung der Verfassung den stillen Gesellschafter statt. Die noch schweben- 
einer rechtsfähigen privatrechtlichen S., die nicht den Geschäfte werden von dem Inhaber des 
eine Familienstiftung ist, sowie die Aufhebung Handelsgeschäfts abgewickelt. Gerät der In- 
einer solchen S. kann durch Beschluß des Vor= haber in Konkurs, so kann der stille Gesell- 
standes mit staatlicher Genehmigung erfolgen schafter wegen der Einlage, soweit sie den auf 
(AGBGB. vom 20. Sept. 1899 — GS. 177 ihn entfallenden Verlustanteil übersteigt, seine 
— Art. 4). Diese Genehmigung muß die des Forderung als Konkursgläubiger geltend machen. 
Königs sein, wenn durch den Beschluß des Stimmzettel sind Papierstücke, auf welchen 
Vorstandes der S. die Verfassung in Ansehung der Name der von dem Abgeber des Zettels 
des Zweckes geändert oder die S. ausgehoben bei einer bestimmten Wahl gewählten Person 
werden soll. Sonstige Anderungen der Ver- angegeben ist. Sie werden in der Regel ge- 
fassung bedürfen der Genehmigung der Auf= schlossen abgegeben und in eine Wahlurne ge- 
sichtsbehörde. In den Fällen des § 87 Be(V. legt (sog. „geheime Wahl"). Dieses Verfahren 
entscheidet über die Umwandlung des Zweckes, 1 findet nicht nur bei den Reichstagswahlen (s. d. 
die Anderung der Verfassung und die Auf= III) statt, sondern auch bei den Wahlen zum 
hebung der S. der König (V. vom 16. Nov. Provinziallandtage (s. d. II), zum Kreistage 
1899 GS. 5621] Art. 5). ((s. Kreistagswahlen III), bei Wahlen, die 
  
IV. Die S. stehen unter der Aufsicht 
des Staates (ALR. II, 13 § 13). Auf- 
sichtsbehörde ist in oberster Instanz für kirch- 
liche und Schulstiftungen der Kultusminister, 
  
  
von den Provinziallandtagen und den Kreistagen 
vorgenommen werden und in gewissen Rechts- 
gebieten auch bei den Wahlen der Stadtverord- 
neten in den Städten (s. Stadtverord- 
sonst der Md J., in unterer Instanz der Regie= neten wahlen IlVc und bei Wahlen der 
rungspräsident, in dessen Bezirke die S. ihren Stadtverordnetenversammlung (s. d.), sowie bei 
Sitz hat, in Berlin der Polizeipräsident, für S., Wahl des Gemeindevorstehers und der Schöffen 
deren Bestimmung sich über die Grenzen eines in Landgemeinden (s. Liundgemeindewah- 
Regierungsbezirkes hinaus erstreckt, der Ober= len III). — S. für öffentliche Wahlen, die im 
präsident, für gewisse Stipendien und Schul= Wege der Vervielfältigung hergestellt sind und 
stiftungen das Provinzialschulkollegium. Wegen nur die Bezeichnung der zu wählenden Per- 
des Gegenstandes der Aufsicht s. A#R. II, 19 sonen enthalten, gelten nicht als Druck- 
§§ 37—41 und über die Gebühr für die Be= schriften (s. d. 1) im Sinne der Reichs= und 
aufsichtigung von S. KG J. 37, B 55. Vgl. Landesgesetze (G. vom 12. März 1884 — RGBl. 
auch O##G. ö6, 32. 17). Sie unterliegen daher nicht den Vorschriften 
V. Das Vermögen einer rechts- des Preßgesetzes. Andere S. für öffentliche 
fächigen S. fällt mit dem Erlöschen der S., Wahlen fallen zwar unter die Vorschriften des 
wenn sie von einer Gemeinde oder einer son= Reichspreßgesetzes. Wenn sie aber nichts weiter, 
stigen Körperschaft des öffentlichen Rechtes er= als Zweck und Ort der Wahl und die Bezeich- 
  
richtet oder verwaltet war, an die Körperschaft, nung der zu wählenden Person enthalten, 
in den übrigen Fällen an den Fiskus. Das 
Vermögen ist tunlichst in einer dem Zwecke der 
S. entsprechenden Weise zu verwenden. Die 
so 
finden die Vorschriften dieses Gesetzes, wonach 
auf jeder Druckschrift der Name und Wohnort 
des Druckers und des Verlegers oder Verfassers 
vorstehenden Vorschriften finden keine Anwen= genannt sein muß (s. Presse III), auf sie keine 
dung, wenn durch die Verfassung der S. ein 
anderer Anfallberechtigter bestimmt ist (AG- 
BG#. Art. 5 § 2). S. auch Milde Stif- 
tungen. 
Behrend, 
lichen Recht: 
tungsrecht, 140. 
Stille Gesellschaft (HGB. §§ 335—342). 
Eine st. G. liegt vor, wenn sich jemand an dem 
Die Stiftungen nach deutschem bürger- 
Neumeyer, Internationales Verwal- 
  
Anwendung (Preßgesetz vom 7. Mai 1874 5/6).— 
Eine gesetzliche Bevorzugung hat auch die Ver- 
teilung der S. durch § 43 GewO. erfahren. 
Hiernach ist eine polizeiliche Erlaubnis weder 
zur gewerbsmäßigen noch zur nichtgewerbs- 
mäßigen Verteilung von S. und Druckschriften 
zu Wahlzwecken bei der Wahl zu gesetzgebenden 
Körperschaften in der Zeit von der amtlichen 
Bekanntmachung des Wahltages bis zur Be- 
Handelsgewerbe eines andern, nur mit einer endigung des Wahlaktes erforderlich. Die Ver- 
Vermögenseinlage, die in das Vermögen des teilung kann daher auch nicht auf Grund des 
Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht, be- § 5 des Preßgesetzes polizeilich verboten werden 
teiligt. Die st. G. ist keine Handelsgesellschaft (RG# St. 35, 54). 
(s. d.). Der stille Gesellschafter hat unbedingt Stolgebühren. I. S. sind die dem Pfarrer 
Anspruch auf Gewinn, seine Beteiligung an 
Verlusten kann vertragsmäßig ausgeschlossen 
werden, doch nimmt er am Verluste stets nur 
bis zur Höhe seiner Einlage teil; früheren Ge- 
winn hat er bei späteren Verlusten nicht heraus- 
zuzahlen. 
Recht zu, die jährliche Bilanz, von der er eine 
Dem stillen Gesellschafter steht das 
für den Vollzug der kirchlichen Amtshandlungen 
innerhalb des Pfarrsprengels zustehenden Ge- 
bühren [(vgl. Richter-Dove-Kahl, KR. §§ 233, 
237; Schoen, Preuß. Ev. KR. II. 1910, 556 ff. (s. 
Pfarrer). Der Pfarrer hat für Reli- 
gionshandlungen die festgesetzten Stol- 
gebühren zu fordern (AL. II, 11 § 423). 
Abschrift fordern kann, durch Einsicht der Bücher „Er kann aber diese Gebühren niemals voraus- 
und Papiere zu prüfen. Die Gesellschaft hört 
durch den Tod des stillen Gesellschafters nicht 
auf. Im übrigen kann von jedem Gesellschafter 
fordern, noch deshalb die von ihm begehrte Amts- 
handlung verschieben“ § 424 a. a. O.). Der- 
gleichen Gebühren sind insbesondere für Taufen,
	        
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