Strafanstalten
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1879, 14. Mai 1879,
1881 (NGMBl. 1879 S. 91,
Okt. 1879, 11.
94, 242; 1881. 34).
Strafanstalten. I. Bis zum Ende des 18. Jahrh. präsident, die Aufsicht zu üben haben (Reg.-
haben sich wie anderwärts so auch in Preußen
die S. in einem sehr schlechten Zustande be-
funden. Seitdem wirkte bei uns der Gedanke
der Gefängnisverbesserung, für den besonders
in England, Holland und Nordamerika mit prak-
tischem Erfolg eingetreten worden war, ebenfalls
segensreich ein.
bloß zur Vollstreckung der wegen
Handlungen ertannten Freiheitsstrafen, sondern
auch zu der von Zwangshaft, wie sie z. B. zur
Erzwingung eines Offenbarungs seides zulässig ist,
und von Ordnungsstrafen, ferner zur Aufnahme
von Untersuchungsgefangenen sowie der Per-
sonen, deren Vorführung der Richter angeordnet
hat (St PO. S# 134, 229), oder die in vorläufigen
Gewahrsam genommen sind (St PO. § 230),
von Transportgefangenen und von Polizeige-
fangenen, unter diesen der in Schutzhaft (G.
vom 12. Febr. 1850 — GS. 45 — § 6) ge-
nommenen Personen sowie der festgenommenen
Ausländer, deren Auslieferung erfolgen soll.
Es gibt Zivil= und Militärstrafanstalten, zu
welchen letzteren auch die zur Vollstreckung der
Festungshaft bestimmten Festungen
und Polizeigefängnisse. Die Unterhaltung jener
erfolgt durch den Staat, über die Kosten der
gehören,
Febr. den
Unsere jetzigen S. dienen nicht
strafbarer;
die Dienstordnung für die dem MdT.
Polizeigefängnisse vgl. Polizeito sten. Nach
der Art des
IIb) unterscheidet man Zellengefängnisse, Ge-
meinschaftsanstalten und solche mit Einrichtungen
für Einzel= und Gemeinschaftshaft. Auch in
Preußen bilden die letzteren die Regel; im
übrigen stufen sich die S. nach ihrem Umfang
Vollzugs der Strafe (s. Strafen
und demgemäß nach ihrer Einrichtung ab, je
nachdem sie für Untersuchungshaft oder bloß
kurze Strafen oder längere Strafen bestimmt
sind, auch ist das örtliche Bedürfnis maßgebend,
und es wird Preußen, wie überhaupt das Deutsche
Reich, der Gruppe derienigen Staaten zuzu-
zählen sein, welche anders als z. B.
Maße durchgeführt ist, und England, wo das
Progressivsystem vielfache Anwendung findet,
bestimmten Grundsätzen geregeltes
auch den Art. Zucht-
sind nur für Männer
kein nach
System besitzen (vgl.
häuser). Manche
—
—
—
Belgien,
wo das Sustem der Zellenhaft in weiterem
oder für Frauen bestimmt, einzelne auch nach
dem Bekenntnis gesondert. Die Zivilstrafanstal-
ten zerfallen in die S. im engeren Sinne (Zucht-
häuser) und die Gefängnisse. Ihre Verwaltung
ist teils aus geschichtlichen teils aus finanziellen
Gründen keine einheitliche. Es unterstehen
vielmehr die S. im engeren Sinne (Zuchthäuser)
und eine Reihe von größeren Gefängnissen,
sowie die früheren sog. Kantongefängnisse (s. d.)
dem Md J., die große Mehrzahl der Gefäng-
nisse aber dem JM. Unter den S. der Justiz=
verwaltung nehmen eine eigenartige Stellung
die sog. besonderen Gefängnisse ein, für welche
eigene Etatsfonds ausgebracht sind. Im übrigen
sind diese der Justizverwaltung entweder
sog. landgerichtliche Gefängnisse an Orten, welche
Siue eines Landgerichts oder einer auswärtigen
Strafkammer und eines Staatsanwalts sind,
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—
—
oder sog. amtsgerichtliche Gefängnisse an den
anderen Orten. In den unter dem Md). stehen-
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S., über welche unter dessen Oberaussicht
die Regierungspräsidenten, in Berlin der Polizei-
Instr.
vom 23. Oft. 1817 — US. 248 —. & 2 Ziff. 2;
LV(G. 8 18), werden nur die Zuchthausstrafen
und längere Gesängnisstrafen vollstreckt: aus-
nahmsweise dienen sie auch zur Aufnahme
von Haft= und Untersuchungsgefangenen. In
einzelnen Gefängnissen werden auch Zivilhaft-,
Polizei= und Transportgefangene ausgenom-
men. Der Strafvollzug in diesen S. ist durch
unter-
stellten S. und größeren Gefängnisse vom
14. Nov. 1902, 2. Aufl. von 1906, geordnet,
deren S§§ 101 und 157, welche die Invaliden-
versicherung von Gefangenen und die Beerdi-
gung verstorbener Gefangener betreffen, durch die
Vf. vom 21. Dez. 1907 (Arb Versog. 25, 619) und
vom 18. Aug. 1908 (Mhl. 181) abgeändert
worden sind. Für die Gefängnisse der Zustiz-
verwaltung, für die in dem Bozirk eines jeden
Oberlandesgerichts die obere Leitung der Ver-
waltung dem Oberstaatsanwalte gebührt, ist die
ebenfalls eine einheitliche Regelung enthaltende
Gefängnisordnung vom 21. Dez. 1898 (JM Bl.
292) mit verschiedenen seitdem erlassenen ab-
ändernden und ergänzenden Allg. Af., z. B. denen
vom 25. Mai 1906 (JlMl. 155), betr. die Be-
schäftigung an Sonn= und Feiertagen, vom
6. Febr. 1907 (JM Bl. 29), betr. die allgemeinen
Bedingungen für die Lieferung von WMirtschafts-
bedürfnissen an Gerichtsgefängnisse, vom 29. Juni
1908 (IllBl. 252) über die Verpflegung der
Gefangenen in den Gefängnissen der Justiz-
verwaltung, vom 8. Sept. 1909 (JM# l. 326)
über die Herstellung von Gasleitungen in Ge-
fängnisräumen, in Geltung. Beide Ordnungen
beruhen auf den Grundsätzen vom 28. Okt. 1897
(s. Strafen llh) und stimmen im wesent-
lichen überein, gehen aber doch in zahlreichen
Einzelheiten noch auseinander. Die Gefäng-
nisse der Instizverwaltung dienen zur Aufnahme
von Untersuchungsgefangenen, zu denen im
Sinne der Gefängnisordnung auch die vor-
läufig festgenommenen Personen gehören, zur
Vollstreckung von Gefängnis= und Haftstrafen
sowie von Zwangshaft und Ordnungsstrafen
(Zivilhaftgefangene), zur Aufnahme von Trans-
portgefangenen, ausnahmsweise von Polizei-
gefangenen, insbesondere von in Schutzhaft ge-
nommenen Personen und festgenommenen Aus-
ländern, deren Auslieferung erfolgen soll, und
von Militärgefangenen. Zuchthausgefangene
sind gänzlich ausgeschlossen. Bei den Gefäng-
nissen bestehen Gefangenarbeitskassen, für deren
Verwaltung eine Ordnung vom 3. März 1904
erlassen ist. Bei den sog. besonderen Gefäng-
nissen sind Gefängniskassen errichtet, welche
Spezialkassen der Instizhauptkasse sind. lber
die Erstattung von Kosten für Vollstreckung von
Laftstrafen und über den Verpflegungskosten-
ersatz für die Zivilhaft= und Untersuchungs-
gefangenen sowie für die zu Zuchthaus-, Ge-
fängnis= oder Haftstrafe verurteilten Personen
s. Bf. vom 25. und 26. Aug. und 8. Sept. 1908
(Mvi. 184, 185; IMBl. 335). Die Bestim—-
mungen über die Bauart der von der Staats-
bauverwaltung auszuführenden Gebäude mit
Rücksicht auf die Feuersicherheit und Verkehrs-