Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

654 
sicherheit vom 19. Sept. 1910 (Mhl. 304) be- 
ziehen sich auch auf Gefängnisse und Strafan- 
stalten. 
II. In den dem MdJ. unterstellten S. und 
Gefängnissen befanden sich am Schlusse des 
Jahres 1908 19 355 männliche und 1956 weib- 
liche Gefangene, darunter 10 402 und 870 Zucht- 
hausgefangene und 7116 und 705 Gefängnis- 
gefangene und wurden im täglichen Durchschnitte 
  
16 887 und 1610 beschäftigt, und zwar für den 
eigenen Bedarf der Anstalt 4552 und 524, für 
andere S. und Gefangenanstalten 259 und 169, 
für sonstige Staats= und Reichsbehörden 6242 
und 541, für Beamte 246 und 22, für Fremde 
579 und 173, im Unternehmerbetriebe 3473 
und 181, mit Landeskulturarbeiten 1131 und 
für sich selbst (Dienstordnung § 67, 3) 3. 
In den dem IMM. unterstellten Gefängnissen 
waren 1908 im Tagesdurchschnitte detiniert 
230551 Männer und 2760 Weiber, von denen 
im Tagesdurchschnitte nicht beschäftigt waren 
1984, dagegen beschäftigt waren 27 127, und 
zwar mit Hausarbeiten 2683, für Dritte gegen 
Lohn 24 411. Der Zugang an Zuchthaus- 
gefangenen belief sich 1908 auf 4418, darunter 
waren 3853 vorbestraft. s 
-AlleS.sindvonkonmumalcnRealsteucrn 
befreit (Art. 16 der Anw. zur Ausführung des 
KAG. vom 10. Mai 1894). 
Den seit 1821 bestehenden, zweifellos schäd- 
  
geordnet. 
(Oberinnen), Selretäre (Buchhalterinnen), Leh- 
Strafanstaltsbeamte 
Arzte, über welche die Aufsichtsbehörde die- 
Disziplinargewalt übt, die Disziplinargewalt zu. 
Der Dienst der Oberbeamten ist durch die Dienst- 
ordnung für die dem Md J. unterstellten Straf- 
anstalten und größeren Gefängnisse vom 14. Nov. 
1902, 2. Aufl. von 1906, und die darin in bezug 
genommenen Dienstanweisungen, der der Unter- 
beamten durch jene Dienstordnung sowie die 
Dienstanweisungen für Ausseher und für Ober- 
ausseher und Hausväter je vom 19. Dez. 1902 
Die Geistlichen, ÄArzte, Inspektoren 
rer (Lehrerinnen) treten unter dem Vorsitze 
des Vorstehers zu Konserenzen zusammen, durch 
welche die Oberbeamten über die gesamte Ver- 
waltung der Anstalt, die Persönlichleiten der 
Gefangenen und ihre Behandlung auf dem 
Laufenden erhalten werden sollen, und vor 
welche die im § 32 der Dienstordnung vom 
Nov. 1902 aufsgezählten Angelegenheiten 
gehören. Die Konserenz ist für den Vorsteher 
aber lediglich beratende Behörde; er ist in 
seinen Entscheidungen, für welche er allein die 
Verantwortung trägt, an die Mehrheit der 
Stimmen nicht gebunden, ausgenommen, wenn 
es sich um die Verhängung der lörperlichen 
Züchtigung als Disziplinarstrafe gegen einen 
Strasgefangenen handelt. Alle Verwaltungs- 
oberbeamten werden von dem MdD. ernannt. 
Dieser ernennt auch die Arzte und erläßt die für 
lichen Dualismus im (GVefängniswesen zu besei= die Verwaltung und den Dienstbetrieb maßgeben- 
tigen durch dessen vollständige Unterstellung sei den allgemeinen Verordnungen, deren Anderung 
es unter den Md J., sei es unter den IMl., ist nur ihm zusteht. Über die Anstellung der er. 
man zwar mehrfach bestrebt gewesen, jedoch Geistlichen im Nebenamte s. außer dem 8 27 
bisl hne Erfol der Dienstordnung vom 14. Nov. 1902 Crl. vom 
isher ohne Erfolg. 1. 
— .. . » , 2. Okt. 1853 (Ml. 265) und Vf. vom 8. Dez. 
S. Gefängniskongresse: Straf- n — »- 
anstaltsberamte und Stresgefangen 1903 (Ml. 1904, 26). Im übrigen enthält die 
" Aroyne " Lehrbuch der eefanonlchue K re 5 e Tienstordnung vom 14. Nov. 1902 nähere Be- 
„ -. O Zu « " « 
und Uber, Die Strasanstalten und Geosänngnisse in stimmungen über die Anstellung der Beamten 
Preußen: Klein, Verwaltung und Strasvollzug in den und die Vorbedingungen dafür in den 88 49 
breußtschen Zusttsgesöngnissen= 1010 Biütter für Geisnsn bis 65 und in der Anlage 3 zu § 50. Die Vor- 
uldei rnnen a7 ur u len Margtesls IUr bildung der Oberbeamien geschieht im praz, 
preuß. Gesangniswesen; Klein, Die Zweiteilung in tischen Dienste; es wird kein Oberbeamter an- 
dem preuß. Gesängniswesen im Gerichtesaal 68, 213; gestellt, der sich nicht zuvor in einer längeren 
Quanter, Deutsches Zuchthaus- und Gesängniswesen. Probedienstzeit die erforderlichen Kenntnisse an- 
Strafanstaltsbeamte. 1. Bei den dem Md J. geeignet und sich als brauchbar bewährt hat. 
unterstellten Strafanstalten und größeren Ge-] 11. Bei jedem Gesängnisse der Justizverwal- 
fängnissen sind als Beamte angestellt a) Vor= tung sind als Beamte tätig: ein Vorsteher, ein 
steher (Direktor, Oberinspeltor, Inspektor, Obe= Inspeltor und die erforderliche Zahl von Unter- 
rin); b) Oberbeamte der Verwaltung: 1. In= beamten (Gefangenoberausseher, Gefangen- 
spektoren (Arbeitsinspektor, Lkonomieinspeltor, aufsseher, Gefangenoberaufseherinnen, Ge- 
Rendant, Oberin), 2. Selretäre, 3. Buchhalte= fangenaufseherinnen). Bei größeren Gefäng- 
rinnen, 4. Bureauhilfsarbeiter (Assistenten); nissen können mehrere Inspeltionsbeamte, auch 
Tc) andere Oberbeamte: 1. Geistliche im Haupt= Rechnungs= und Kanzleibeamte, sowie Veamte für 
oder Nebenamte (Seelsorge und Gottesdienst den technischen und wirtschaftlichen Betrieb an- 
bei den jüdischen Gefangenen werden von gestellt werden. Geistliche, Arzte und Lehrer 
Rabbinern im Nebenamte wahrgenommen), werden nach Bedürfnis angestellt, oder es wird 
2. Arzte im Nebenamte, 3. Lehrer und 4. Lehre= mit ihnen durch Vertrag ein besonderes Ab- 
rinnen im Haupt= oder Nebenamte; d) Unter= kommen getroffen; auch in den lleineren Ge- 
beamte: 1. Hausväter, 2. Oberaufseher, 3. Werl= fängnissen wird auf die geistliche Versorgung 
meister, 4. Maschinenmeister, 5. Aufseher, 6. Haus= der Gefangenen nach Möglichkeit Bedacht ge- 
mütter, 7. Oberausseherinnen, 8. Werkmeisterin= nommen, jüdische Gefangene lönnen am Sab- 
nen, 9. Aufseherinnen. Der Vorsteher leitet unter bat und an den jüdischen Feiertagen Andachts- 
alleiniger Verantwortung die ganze Verwal- übungen in einem dazu bestimmten Raume ab- 
tung der Anstalt und vertritt diese nach außen. halten. Für umfangreiche Gesängnisse. kann 
Er ordnet und überwacht den Dienst aller Be= zur Mitwirtung bei der Verwaltung eine Kom- 
amten, welche seinen Anordnungen Gehorsam mission bestellt werden, deren Zusammensetzung 
schuldig sind, und ihm steht über die Beamten und Geschäftslreis im einzelnen Falle geregelt 
der Anstalt mit Ausnahme der Geistlichen und wird. Die Geschäfte des Gefängnisvorstehers 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.